Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 050 491


Chronoswiss GmbH, Hartstraße 52, 82110 Germering, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schoppe, Zimmermann, Stöckeler, Zinkler, Schenk & Partner mbB Patentanwälte, Radlkoferstr. 2, 81373 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Beastin GmbH, Thieme Atr. 1, 80802 Munich, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Loschelderleisenberg Rechtsanwälte, Maximilianstr. 29, 80539 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 04.02.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 050 491 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhrketten; Halsketten; Armbänder; Schlüsselanhänger als Juwelierwaren.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 638 917 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 638 917 (Wortmarke „BLOCKCHAIN“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 14, 18 und 25. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 622 002 (Wortmarke „Blockchain“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 14: Schmuckwaren; Juwelierwaren; Accessoires; Uhren; Zeitmessgeräte.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhrketten; Halsketten; Armbänder; Schlüsselanhänger als Juwelierwaren.


Klasse 18: Lederbeutel; Kartentaschen; Schlüsseletuis; Ledertaschen und Portemonnaies; Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Brieftaschen zur Befestigung an Gürteln.


Klasse 25: Strickmützen; Mützen; Baseballkappen; Hüte; Strandanzüge; Wetterfeste Kleidung; Regenanzüge; Kapuzen; Aus Leder hergestellte Gürtel; Einstecktücher; Schlafgewänder; Unterwäsche; Gürtel; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Handschuhe; Socken; Bekleidungsstücke.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 14


Juwelierwaren, Schmuckwaren sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Uhrketten; Halsketten; Armbänder; Schlüsselanhänger als Juwelierwaren sind in der weiter gefassten Kategorien der Juwelierwaren, Schmuckwaren der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Angefochtene Waren in den Klassen 18 und 25


Luxuswaren wie Schmuckwaren in Klasse 14 gelten den Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen und den weiteren Waren in Klasse 25 als unähnlich. Dies gilt entsprechend für die übrigen Waren der älteren Marke. Die Art und der Hauptzweck dieser Waren sind unterschiedlich. Die Hauptfunktion der Bekleidungsstücke ist es, den menschlichen Körper zu bekleiden, während der Hauptzweck einer Brille in der Verbesserung der Sehschärfe besteht und Schmuckwaren der persönlichen Verschönerung dienen. Sie haben andere Vertriebswege und konkurrieren nicht miteinander, noch ergänzen sie sich. Dasselbe gilt auch für Waren wie z.B. Ledertaschen und Handtaschen in Klasse 18, deren Zweck darin besteht, bei Reisen Dinge zu tragen. Obgleich einige Designer, die Modebekleidungsstücke produzieren, heutzutage auch Modeaccessoires (wie Schmuckwaren) und Reiseaccessoires unter ihren Marken herstellen, ist dies nicht die Regel und gilt eher für (wirtschaftlich) erfolgreiche Designer. Die Widersprechende hat keine Gründe für ein Ähnlichkeitsverhältnis vorgetragen.



b) Die Zeichen


Blockchain


BLOCKCHAIN



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Beide Zeichen sind Wortmarken. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.


Die Zeichen sind identisch.



c) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung identisch ist. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben. Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.





Die Widerspruchsabteilung


Peter QUAY

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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