|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
|
Partielle Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 16/05/2018
|
Global data solutions Bahnhofstraße 90 8990 Bad Aussee Österreich |
Anmeldenummer |
17661521 |
Marke |
DrivingCoach |
Anmelderin: |
Global data solutions Bahnhofstraße 90 8990 Bad Aussee Österreich |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 23. Januar 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile abgelaufen (28. März 2018), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Teilverzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 23. Januar 2018 erwähnten Gründen für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
9
Aufgezeichnete Dateien; Software; Datenbanken; Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Computerhardware für die Verarbeitung von Positionierungsdaten; Computersoftware zur Verbreitung von Positionierungsdaten; Apparate für die Motordiagnose; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler.
38
Telekommunikationsdienste.
42
IT-Dienstleistungen.
Eine Veröffentlichung ist daher nur für die Dienstleistungen der Klasse 35 möglich:
35
Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 23. Januar 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA