HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 02/08/2018





Frau

Manuela Frank

Textilstraße 2

3860 Heidenreichstein

Österreich





Anmeldenummer

17765405

Marke

COSMETHIK

Anmelderin

Manuela Frank

Textilstraße 2

3860 Heidenreichstein

Österreich



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 15. Februar 2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 9. März 2018 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:


  1. Der zweite Teil des Wortes KOSMETHIK deute auf das ethische Herstellungsverfahren der Waren.


  1. Dieser Wortteil sei auch im Schriftbild hervorgehoben.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:


3

Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Parfümeriewaren und Duftstoffe; Balsame, ausgenommen für medizinische Zwecke; Baumwolle für die Körper- und Schönheitspflege; Bio-Kosmetika; Fette für kosmetische Zwecke; Hygienepräparate als Körperpflegemittel; Kosmetika; Kosmetika für Kinder; Kosmetika mit Panthenol; Kosmetika und kosmetische Präparate; Kosmetische Präparate für die Körperpflege; Massagecremes, nicht für medizinische Zwecke; Massagegele, ausgenommen für medizinische Zwecke; Massageöle; Massageöle, nicht für medizinische Zwecke; Mittel zur Behandlung der Kopfhaut, nicht für medizinische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für den persönlichen Gebrauch; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege für nicht medizinische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in Form von Ölen; Nagelhautcremes; Nagelhautpflegemittel; Natürliche Kosmetika; Nicht medizinische Kosmetika und Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Nicht medizinische Massagemittel; Nicht medizinische Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Parfümierte Körperlotionen [Toilettepräparate]; Pflegeprodukte für Babys, nicht für medizinische Zwecke; Pflegepräparate [Kosmetika]; Öle für Körper- und Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle und Lotionen für die Massage; Toilettemittel, nicht für medizinische Zwecke.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Der zweite Teil des Wortes KOSMETHIK deute auf das ethische Herstellungsverfahren der Waren.


Die Anmelderin schreibt, daß die geplante Produktpalette aus hochwertiger und zertifizierter Biokosmetik bestehe und daß bei der Auswahl der Rohstoffe, der Verpackungen und der Drucksorten die Ethik hinsichtlich Mensch, Umwelt und Natur im Mittelpunkt stehe.


Das sind ja sehr edle Ausgangspunkte, denen jedes Unternehmen in diesem Marktbereich eigentlich folgen sollte. Sie haben jedoch leider nichts mit der Unterscheidungskraft eines Zeichens in markenrechtlichem Sinne zu tun.


Erstens weiß ja keiner, der die Produkte, die unter diesem Zeichen verkauft werden, nicht kennt, von diesem Wortspiel. So was lernt man erst im Laufe der Zeit kennen, wenn man schon einige Male die Produkte erworben hat und man sich in die Hintergründe vertieft hat. Dann ist jedoch schon die Rede vom Anfang von Verkehrsdurchsetzung, die unter Artikel 7(3) UMV fällt.


Zweitens ist die Verfremdung des Zeichens „Kosmetik“ (DE) oder „Cosmetic(s)“ (EN) einfach nicht ausreichend, zumal die Aussprache des deutschen Wortes „Kosmetik“ mit der Aussprache des angemeldeten Markenzeichens identisch ist (siehe auch das „Visch & Vleisch“-Beispiel aus dem Beanstandungsschreiben).




Wie kann man z.B. ohne schriftliche „Beweise“ (sowie Produktverpackungen oder Werbebroschüren) feststellen, ob ein Kunde oder ein Lieferant in einer Parfümerie oder einer Apotheke von dem generischen Begriff „Kosmetik“ oder von ihrer Markenanmeldung „Cosmethik“ spricht?



  1. Dieser Wortteil sei auch im Schriftbild hervorgehoben.


Hier erweckt die Anmelderin den Eindruck, daß es sich bei der Anmeldung um eine Bildmarke handeln würde, was jedoch nicht der Fall ist. COSMETHIK ist als Wortmarke angemeldet.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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