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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 16/04/2018
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Frau Patentassessorin Sabine MERKEL ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 88046 Friedrichshafen Deutschland |
Anmeldenummer |
17849902 |
Ihr Zeichen |
TM00639-EM-EUT |
Marke |
Car eWallet |
Anmelderin |
ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 88046 Friedrichshafen Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 1. März 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV.
Am 9. April 2018 ließ die Anmelderin das Amt wissen, daß sie keine Eingabe auf die amtliche Beanstandung beabsichtigte. Die Akte ist deshalb bereits entscheidungsreif.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 1. März 2018 erwähnten Gründen für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
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Zahlkarten, Identifikationskarten; Informationsverarbeitungsgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, Computer, Software und Softwarepakete, all diese insbesondere in Bezug auf Zahlungsdokumente, Zahlungskarten und Zahlungsdienstleistungen; Software und Softwarepakete für geschäftliche sowie finanzielle und monetäre Tätigkeiten; Software zur Bearbeitung elektronischer Zahlungen an Dritte sowie von Dritten; Elektronische Zahlungsterminals; Geräte zur Verarbeitung von elektronischen Zahlungen; sämtliche vorgenannte Waren auch im Zusammenhang mit Fahrzeugen.
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Finanztransfer-, Finanztransaktions- und Zahlungsdienste; Zahlungsbearbeitung; automatisierte oder elektronische Zahlungsdienste; kontaktloser Zahlungsverkehr; Verwaltung des Zahlungsverkehrs; Durchführung des Zahlungsverkehrs; Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehrs; Überprüfung der Zahlungsfähigkeit; Dienstleistungen einer elektronischen Brieftasche; automatische Zahlung von Rechnungen; Durchführung des elektronischen oder bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Bearbeitung von Zahlungen mit Kundenkarten; Bearbeitung von Zahlungen mit Kreditkarten; Abwicklung von Zahlungen mit Bankkarten; Zahlungsdienste für den elektronischen Handel; Zahlungsdienstleistungen mittels drahtloser Kommunikationsgeräte oder mittels Computer; Bearbeitung von Zahlungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit Fahrzeugen.
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Elektronische Übertragung von Daten in Bezug auf Kreditkartentransaktionen und Daten in Bezug auf den elektronischen Zahlungsverkehr über ein weltweites Computernetz; Kommunikationsdienste mittels Computer oder drahtloser Kommunikationsgeräte; Elektronischer Austausch von Daten, die in über Telekommunikationsnetze zugänglichen Datenbanken gespeichert sind; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellung von Zugängen zu elektronischen Läden (Telekommunikation); Übertragung von Daten mittels Telekommunikation; Drahtlose Übermittlung von Daten über drahtlose Anwendungsprotokolle; sämtliche vorgenannte Dienstleistungen auch im Zusammenhang mit Fahrzeugen.
Weil die Anmelderin keine inhaltliche Stellungnahme beabsichtigt, erübrigt sich ebenfalls eine weitere Stellungnahme seitens des Amtes und wird daher ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 1. März 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA