HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 16/07/2018






Frau

RAin Birgit HEIN

Fritz Patent- und Rechtsanwälte

Partnerschaft mbB

Apothekerstraße 55

59755 Arnsberg

Deutschland





Anmeldenummer

17860511

Ihr Zeichen

MK17/086/EM

Marke

SafeLift

Anmelderin

Wissner-Bosserhoff GmbH

Hauptstr. 6

58739 Wickede

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 19. März 2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 17. Mai 2018 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:


  1. Die Anmelderin beziehe sich auf maßgebliche Gerichtsurteile, wie BABY-DRY und EUROPREMIUM.


  1. Sowohl „Safe“ als auch „Lift“ sei mehrdeutig.


  1. Die Verkehrskreise würden nicht sofort an die Waren der Anmeldung denken.


  1. SafeLift“ beschreibe keine Fernbedienungen.


  1. SafeLift“ heiße richtig „to lift safely“.


  1. Es gebe kein Freihaltebedürfnis.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für alle Waren zurückzuweisen:


9

Funkfernbedienungen, insbesondere zum Betätigen von Betten und/oder Pflegebetten und/oder Krankenhausbetten; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten.


10

Spezialmöbel für medizinische Zwecke; Spezialbetten für die medizinische Versorgung; Wasserbetten für medizinische Zwecke; Krankenbetten; Pflegebetten; Krankentragen; Liegen für medizinische Zwecke; Sesselliegen; Untersuchungsliegen; Behandlungsliegen; Massageliegen; Krankentransportstühle; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 10 enthalten.


20

Betten; Krankenhausbetten; Wasserbetten, nicht für medizinische Zwecke; Nachttische; Betttische; Tische; Garderoben; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 20 enthalten.



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Die Anmelderin beziehe sich auf maßgebliche Gerichtsurteile, wie BABY-DRY und EUROPREMIUM.


Die Anmelderin übersieht dabei, daß BABY-DRY (C-383/99) mit dem Erlaß der Urteile POSTKANTOOR (C-363/99)1 und BIOMILD (C-265/00) bereits obsolet war.


EUROPREMIUM (T-334/03) war ein klarer Verstoß gegen POSTKANTOOR2 bezüglich der wesentlichen Merkmale der Waren. Die Anmeldung wurde damals bereits zurückgenommen.



So wurde die Klage, die das Amt gegen die fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes eingereicht hatte, nicht von dem Gerichtshof in Behandlung genommen.



  1. Sowohl „Safe“ als auch „Lift“ sei mehrdeutig.


Das kann sein, aber Mehrdeutigkeit ist seit dem DOUBLEMINT-Urteil (C-191/01P) kein Eintragungsgrund mehr:


Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können.


Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.”


(Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01P EUIPO ./. Wrigley [DOUBLEMINT], Rn. 32)



  1. Die Verkehrskreise würden nicht sofort an die Waren der Anmeldung denken.


Die Verkehrskreise nehmen das Zeichen auf den Waren angebracht wahr. Markenzeichen werden niemals isoliert benutzt oder betrachtet, ohne Bezug zu Waren oder Dienstleistungen. Es ist also unerheblich, was Konsumenten denken würden, wenn sie ohne jeglichen Bezug zu Krankenhausbetten mit der Angabe „SafeLift“ konfrontiert würden.



  1. SafeLift“ beschreibe keine Fernbedienungen.


Es beschreibt nicht die Art der Fernbedienungen, sondern es beschreibt die Bestimmung oder den Zweck der Fernbedienungen, nämlich daß sie dem Benutzer ein sicheres Hochheben des Patienten in dessen Krankenhausbett ermöglichen.



  1. SafeLift“ heiße richtig „to lift safely“.


Markenbezeichnungen unterliegen nicht den strengen Regeln der Grammatik. Sie sind Teil des informellen Marketing- und Werbejargons.





Lift“ ist übrigens nicht nur ein Zeitwort, sondern auch ein Hauptwort mit der Bedeutung: „the act of lifting“. „SafeLift“ kann also auch „(das) sichere(s) Hochheben“ bedeuten und wäre dann grammatikalisch ganz richtig.



  1. Es gebe kein Freihaltebedürfnis.


Weil dem Zeichen auch nach Artikel 7(1)(b) UMV jegliche Unterscheidungskraft fehlt, kann es dahingestellt bleiben, ob andere Anbieter ein Interesse an der Benutzung der einzelnen beschreibenden Elemente des Zeichens hätten.



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. SafeLift“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen englischsprachigen (Profi-)Verbraucherkreise einen Hinweis auf das sichere Hochheben von Patienten in einem (Krankenhaus-)Bett darstellt.


  1. diese beschreibende Bedeutung sowohl auf die Fernbedienungen als auch auf die Betten selbst zutrifft.


  1. die vermeintliche „Bedeutungsvielfalt“ der beiden Wörter „safe“ und „lift“ die Schutzfähigkeit nicht begründen kann (Doublemint).


  1. die Tatsache, daß die Wörter nicht mit einer Leerstelle getrennt werden, die Schutzfähigkeit des Zeichens ebenfalls nicht begründen kann, genau so wenig wie die Feststellung, daß „SafeLift“ nicht in Lexika auftaucht und daß es sich also um eine „phantasievolle lexikalische Neuschöpfung“ handeln würde.3


  1. einem Zeichen, wie „SafeLift“, das aus aneinander geklebten beschreibenden Bestandteilen einen verständlichen Gesamtbegriff bildet, in dem keine Auffälligkeiten4 anders als die Binnenmajuskel, festzustellen sind, auch die Unterscheidungskraft nach Artikel 7(1)(b) UMV fehlt.


  1. das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) UMV und 7(1)(c) UMV für alle Waren zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.





Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

1 Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Sache C-363/99, Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau und Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Rn. 100

2ibidem, Rn. 102

3 Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 EUIPO ./. Deutsche Krankenversicherung [COMPANYLINE], Rn. 26, bestätigt in C-104/00, 19. September 2002

4Prägnanz der Aussage, innerer Widerspruch, witzige Formulierung oder Kurzreim“ (Eisenführ/Schennen, Gemeinschaftsmarkenverordnung).

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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