HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 27/07/2018



Isabella Hödl

Schmiedgasse 29

A-8010 Graz

AUSTRIA


Anmeldenummer:

017865910

Ihr Zeichen:

Instit/Marke-13

Marke:

CHECKBESTMED


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH & Co KG

Glacisstraße 27/II

A-8010 Graz

AUSTRIA




Das Amt beanstandete am 06.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05.06.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die anzumeldende Ausdruck „CHECKBESTMED“ sei nicht beschreibend und sei unterscheidungskräftig in Bezug auf die Waren in Klasse 9 und Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42.

  2. Bei dem Anmeldezeichen „CHECKBESTMED“ handele sich um eine fantasievolle Wortkreation.

  3. Die maßgeblichen Verkehrskreise seien auch Durchschnittsverbraucher.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck „CHECKBESTMED“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern deutlich, dass die angemeldeten Waren in der Klasse 9 zur Suche/Kontrolle oder Überprüfung der besten Medikamente/medizinischen Dienstleistungen/des besten Arztes verwendet werden können und die Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 schaffen die technischen Voraussetzungen hierfür.


Bei den fraglichen Waren und Dienstleistungen handelt es sich jeweils um Produkte und Dienstleistungsangebote, die von Durchschnittsverbrauchern sowie Gewerbetreibenden erworben werden können, wobei zu berücksichtigen gilt, dass es sich aufgrund der verwendeten Sprache um das englischsprachige oder ein des Grundwortschatzes dieser Sprache kundiges Publikum der EU handelt.



Zu 1.


Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32). Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


In Bezug auf die beanspruchten Waren in Software für den Internetzugang, mobile Apps, Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte, herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten (Klasse 9) kann die angemeldete Wortkombination mit der genannten Bedeutung unmittelbar als eine Bezeichnung ihrer Art und Bestimmung verstanden werden, d. h. dass diese zur Kontrolle oder Überprüfung der besten Medikamente/medizinischen Dienstleistungen/des besten Arztes bestimmt sind. Die Dienstleistungen Bereitstellen eines Zugangs zu Plattformen und / oder Portalen im Internet, Bereitstellung von Internetforen und / oder Internet-Chatlines, Bereitstellung von interaktiven Internetforen; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, Bereitstellung von Diskussionsforen im Internet (Klasse 38) und Hosting von Plattformen im Internet, Programmierung von Software für Internetplattformen und Applikationen für mobile Geräte, Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen (Klasse 42) stehen im engen Zusammenhang mit den Waren und bilden die technischen Voraussetzungen.


Daher besteht der Ausdruck „CHECKBESTMED“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.


Zu 2.


Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine fantasievolle Wortneuschöpfung handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt. Im vorliegenden Fall wurden lediglich zwei verständliche Wörter, das Verb „check“, das Adjektiv „best“ sowie die Abkürzung „med“ zusammengefügt.


Die Wortverbindung „CHECKBESTMED“ hat keinen diffusen Bedeutungsinhalt. Der Sinn als „Suche/Kontrolle oder Überprüfung der besten Medikamente/medizinischen Dienstleistungen/des besten Arztes“ bleibt ohne weiteres erkennbar, auch wenn die drei Wortelemente in Blockschrift zusammen und ohne Abstand geschrieben werden. Die angesprochenen Verkehrskreise werden der als Marke angemeldeten Wortkombination unmittelbar entnehmen, dass die beanspruchten Waren in Klasse 9 und Dienstleistungen in Klasse 38 und 42 zur Suche, Kontrolle oder Überprüfung der besten Medikamente, Ärzte, medizinischen Dienstleistungen verwendet werden sollen.



Zu 3.


Das Amt gibt der Anmelderin dahingehend Recht, dass es sich bei den in Frage kommenden englischsprachigen Verkehrskreisen teils um Durchschnittsverbraucher, teils um Fachkreise handelt, die die angebotenen Waren in Klasse 9 und Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 nutzen können.



Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist sicherzustellen, dass der Verbraucher bei einem späteren Erwerb der Waren und Dienstleistungen in der Lage ist, auf der Grundlage des ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichens die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines andere zu unterscheiden. Die primäre Funktion einer Marke ist nämlich, die Herkunft einer Ware und Dienstleistung zu vermerken.

Auch fehlt dem Zeichen jegliche grafische Ausgestaltung, die ihm in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte: Der anzumeldende Ausdruck „CHECKBESTMED“ weist keine Besonderheit auf, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen wird.

Das Zeichen „CHECKBESTMED“ besitzt somit nicht die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 16 607 988 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich


Klasse 9 Software für den Internetzugang; Mobile Apps; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten.


Klasse 38 Bereitstellen eines Zugangs zu Plattformen und / oder Portalen im Internet; Bereitstellung von Internetforen und / oder Internetchatlines; Bereitstellung von interaktiven Internetforen; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Bereitstellung von Diskussionsforen im Internet.


Klasse 42 Hosting von Plattformen im Internet; Programmierung von Software für Internetplattformen und Applikationen für mobile Geräte; Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen.




Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Catrin POHL

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)