HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 05/02/2019






Herrn

PA Dipl.-Ing. Aer. Peter K. SCHORR

Am Sonnenweg 20

70619 Stuttgart

Deutschland





Anmeldenummer

17867620

Ihr Zeichen

IPP30001EU

Marke

IP Publisher

Anmelder

Peter Schorr

Am Sonnenweg 20

70619 Stuttgart

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 26. März 2018 die Anmeldung zum ersten Mal unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Es folgte bereits am 3. April 2018 eine Erwiderung auf die Beanstandung, die das Amt jedoch zu einer zweiten Beanstandung (ebenfalls beigelegt) veranlaßte, die am 26. Juli 2018 erging.


Innerhalb der Frist, am 9. September 2018, sandte der Anmelder ohne weitere Erläuterung ein neues Verzeichnis. Nach fernmündlichem Kontakt sandte der Anmelder seinen Einschränkungsvorschlag erneut am 22. November 2018, diesmal mit Erläuterungen versehen.


Dieses neue Verzeichnis lautet:




9

Computersoftware, gespeichert und/oder herunterladbar, insbesondere gespeicherte oder herunterladbare Computerprogramme zur Verwaltung, Recherche und/oder Überprüfung von gewerblichen Schutzrechten; Computer-Software für die Erfassung, Bearbeitung, Organisation, Änderung, Übertragung, Speicherung und gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen, einschließlich der Dokumentenmontage und Verwaltung von schriftlichen und grafischen Inhalten sowie für die Erstellung und Verwaltung von Informationen in einem bestimmten Format; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Herunterladbare Softwareapplikationen zur Verwendung mit mobilen Geräten.


38

Bereitstellen des Zugriffs, Zugangs, Erstellens und/oder Nutzens von Inhalten, Webseiten und Internetportalen; Bereitstellen des Zugriffs, Zugangs, Erstellens und/oder Nutzens von Datenbanken in Computernetzwerken; Bereitstellen des Zugriffs, Zugangs, Erstellens und/oder Nutzens von Online-Multimedia Inhalten; Bereitstellung eines Zugangs zu Plattformen und Portalen im Internet; Weiterleitung von Nutzern zu Internetseiten; Übertragung von benutzererstellten Inhalten über das Internet.


42

Entwurf, Entwicklung Programmierung und Implementierung von Computerhardware und Computersoftware; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Nachforschungen und Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung Nachforschungen und Unterstützung auf dem Gebiet von Unterscheidungsmerkmalen im Bereich gewerbliche Schutzrechte und Schutz von geistigem Eigentum; Aktualisierung (Update) von Software; Computersoftwareberatungsdienste; Design von Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Computeranimationen; Installation und Wartung von Software, insbesondere für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Vervielfältigung von Daten und Konvertierung von Daten, Kodierung von Daten; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Vermietung von Computersoftware; Wartung von Computersoftware; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung, insbesondere Nachforschungen und Recherchen betreffend technische Schutzrechte; Bereitstellung der vorübergehenden Nutzung von nicht herunterladbarer Online-Textverarbeitungssoftware; Elektronische Datenspeicherung und -sicherung; Dienstleistungen eines Application Service Providers [ASP]; Elektronische Dienste zum Speichern, zur Archivierung und Abrufung von Datenbanken, Bildern und anderen elektronischen Daten, insbesondere Bildern, Zeichnungen und Dokumenten.


45

Juristische Dienstleistungen; Juristische Dienstleistungen betreffend den Schutz des geistigen Eigentums; Nachforschungen und Recherchen in Datenbanken und im Internet für gewerbliche Schutzrechte; Erteilung von Auskünften von Registereinträgen zu gewerblichen Schutzrechten; Beratung in Fragen gewerblicher Schutzrechte, nämlich Verwaltung und Management von gewerblichen Schutzrechten (insbesondere von Patenten); Recherche von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere von Designs, Patenten und Gebrauchsmustern; Überwachung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere von Designs, Patenten und Gebrauchsmustern; Überwachungsdienste im Bereich des geistigen Eigentums; Verwaltung von Designs und Urheberrechten.


Die Änderungen im Vergleich mit dem ursprünglichen Verzeichnis sind nur geringfügig. Es betrifft eigentlich kaum mehr als ein paar kosmetische Retuschen. Folgende Waren und Dienstleistungen wurden aus dem Verzeichnis gestrichen:


9

Elektronisch herunterladbare oder auf Datenträgern gespeicherte Publikationen; elektronisch herunterladbare oder auf Datenträgern gespeicherte Daten.


38

Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; Vermieten von Zugriffszeiten auf Datenbanken im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes.


42

Auskünfte über Unterscheidungsmerkmale im Bereich geistiges Eigentum.


Die Einschränkung begründete der Anmelder damit, daß alle verbleibenden Waren und Dienstleistungen nichts mit geistigem Eigentum oder mit diesbezüglichen Veröffentlichungen zu tun hätten.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.


Nach mehreren Stellungnahmen seitens des Anmelders und einer weiteren, eingehenden Prüfung des Falls hat das Amt entschieden, die Beanstandung auf Grund von Artikel(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV in Kombination mit Artikel 7(2) UMV aufrechtzuerhalten und die Anmeldung nach Artikel 42 UMV für alle jetzt noch im Verzeichnis verbleibenden Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen (siehe oben).



  • Begründung


Die Begründung ist eigentlich die gleiche, die auch schon im zweiten Beanstandungsschreiben vom 26. Juli 2018 aufgeführt wurde.


Klasse 9




IP Publisher“ beschreibt die Bestimmung der Waren in der Klasse 9. Die Software und die Datenbanken dienen zur Herausgabe von juristischen Büchern und Zeitschriften. Z.B. „Computer-Software für die Erfassung, Bearbeitung, Organisation, Änderung, Übertragung, Speicherung und gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen, einschließlich der Dokumentenmontage und Verwaltung von schriftlichen und grafischen Inhalten sowie für die Erstellung und Verwaltung von Informationen in einem bestimmten Format“, nämlich zur Herausgabe in einem auf juristische Bücher und Zeitschriften spezialisierten Verlag.


Oder „Computerprogramme zur Verwaltung, Recherche und/oder Überprüfung von gewerblichen Schutzrechten“ mit der Absicht diese gewerblichen Schutzrechte anschließend in einem auf juristische Bücher und Zeitschriften spezialisierten Verlag zu veröffentlichen.


Die Veröffentlichung enthält sehr viel mehr als nur das tatsächliche Drucken und Herausgeben des Buches. Die Vorbereitung (administrativ-juristisch-inhaltlich-technisch) ist zumindest genau so wichtig.


Daß der Anmelder „elektronisch herunterladbare oder auf Datenträgern gespeicherte Publikationen; elektronisch herunterladbare oder auf Datenträgern gespeicherte Daten“ aus der Klasse 9 gestrichen hat, ändert nichts an dem beschreibenden Charakter der in dieser Klasse verbleibenden Waren.



Klasse 38


IP Publisher“ beschreibt ebenfalls die Bestimmung/den Gegenstand/den thematischen Inhalt der Plattformen, Portale und Datenbanken eines Verlags für geistiges Eigentum, aus denen Interessierte Publikationen herunterladen können.


Verblieben in der Klasse 38 ist u.a. folgende Dienstleistung: „Bereitstellen des Zugriffs, Zugangs, Erstellens und/oder Nutzens von Datenbanken in Computernetzwerken“, gestrichen wurde jedoch „Vermieten von Zugriffszeiten auf Datenbanken im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes“. Ob man nun den Zugriff auf Datenbanken (mit juristischem Inhalt) vermietet oder nur bereitstellt, ändert wohl nichts Wesentliches an dem beschreibenden Charakter der Angabe „IP Publisher“ für diese Datenbanken.



Klasse 42


In der Klasse 42 befinden sich alle Dienstleistungen zur Herstellung, Wartung, Aktualisierung und Bereitstellung der Software und der Dienstleistungen der Klasse 38 sowie wissenschaftliche und technische Nachforschungen (z.B. Nachforschungen und Recherchen betreffend technische Schutzrechte) und „elektronische Dienste zum Speichern, zur Archivierung und Abrufung von Datenbanken, Bildern und anderen elektronischen Daten, insbesondere Bildern, Zeichnungen und Dokumenten“, alle Tätigkeiten eines IP Publishers, nämlich zur Veröffentlichung von (elektronischen) Büchern, Nachschlagewerken und Zeitschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.


Die Veröffentlichung enthält sehr viel mehr als nur das tatsächliche Drucken und Herausgeben des Buches. Die Vorbereitung (administrativ-juristisch-inhaltlich-technisch) ist zumindest genau so wichtig und gehört ebenfalls zum Aufgabenbereich des IP-Publishers.


Daß der Anmelder „Auskünfte über Unterscheidungsmerkmale im Bereich geistiges Eigentum“ aus der Klasse 42 gestrichen hat, ändert nichts an dem beschreibenden Charakter der in dieser Klasse verbleibenden Dienstleistungen.



Klasse 45


Die Klasse 45 enthält schließlich alle juristischen Dienstleistungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die für die Veröffentlichung juristischer Schriften unentbehrlich sind. Auch für diese Dienstleistungen ist „IP Publisher“ also beschreibend. Die Klasse 45 wurde als einzige Klasse im Vergleich zu dem ursprünglichen Verzeichnis gar nicht eingeschränkt.



  • Weitere Möglichkeit zur Stellungnahme


Im Schreiben vom 22. November 2018 bat der Anmelder um eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme.


Das Amt hält dies für nicht sachdienlich, weil in zwei amtlichen Beanstandungen und zwei Stellungnahmen seitens des Anmelders alles zu diesem Fall erörtert worden ist. Außerdem ist zu keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör des Anmelders verletzt worden.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


  • Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


  • Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


  • Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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