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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Entscheidung über die originäre Unterscheidungskraft der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7UMV)]
Alicante, 12/09/2018
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ZWIPF ROSENHAGEN RECHTSANWÄLTE Partnerschaft Palaisplatz 3 D-01097 Dresden ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017867904 |
Ihr Zeichen: |
315-17 |
Marke: |
Bundesjazzorchester
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Deutscher Musikrat gemeinnützige Projektgesellschaft mbH Weberstraße 59 D-53113 Bonn ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 12/04/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 10/08/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Marke Bundesjazzorchester ist in einem Wort geschrieben, was nicht der üblichen Schreibweise entspricht. Das Duden-Wörterbuch sieht auch für die Schreibweise für ein „Jazz Orchester“ eine getrennte Schreibweise vor.
Die Marke besteht aus drei Wortbestandteilen und bildet damit eine neue Wortverbindung, die unterscheidungs-, und eintragungsfähig ist.
Die Anmelderin ist der Auffassung, dass zumindest für einige von den beanstandeten Waren und Dienstleistungen keine Eintragungshindernisse bestehen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 41 Erziehung und Ausbildung; Weiterbildung; Theaterunterhaltung;
Fernsehunterhaltung; Produktion von Filmen; Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen; Zusammenstellen von Radioprogrammen; Zusammenstellung von TV Programmen; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von Zeitschriften; Veröffentlichung von Zeitungen; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Herausgabe von
von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Büchern und Zeitschriften; Herausgabe von Büchern.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen: „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Zu Punkt 1). Die Marke Bundesjazzorchester ist ein zusammengesetztes Wort und entspricht daher nicht der üblichen Schreibweise
Das Amt nimmt die Schreibeweise des angemeldeten Zeichens zur Kenntnis. Selbst wenn man annimmt, dass diese Schreibweise unüblich oder falsch ist, ist zu berücksichtigen, dass eine falsche Schreibweise nicht notwendigerweise den beschreibenden Charakter eines Zeichens ändert. In der Regel verleihen falsche Schreibweisen dem Zeichen ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft, wenn:
sie auffällig, überraschend, unüblich, willkürlich sind bzw.
in der Lage sind, die Bedeutung des Wortelements zu ändern oder eine gewisse geistige Anstrengung seitens des Verbrauchers erfordern, um eine sofortige und unmittelbare Verbindung mit dem Begriff herzustellen, auf den sie sich beziehen sollen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein zusammengesetztes Wort in der Form, wie sie im Deutschen sehr üblich ist, sodass sie nicht als etwas Neues oder Überraschendes angesehen werden kann. Solche zusammengesetzten Wörter bestehen aus Wörtern, die sich einzeln verwenden lassen. Wenn diese allerdings zusammengesetzt sind, addiert sich nur die Bedeutung der Einzelwörter.
Zum Punkt 2). Die Wortbestandteile der Marke bilden eine neue Wortverbindung
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht …
(12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32).
Im gleichen Sinne ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (30/11/2004, T‑173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 21).
Jedes von den drei Bestandteilen des Zeichens ist ein beschreibendes Wort entweder in Bezug auf den geografischen Ursprung und Umfang, den Inhalt, oder den bestimmten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen. Die Summe der drei Bestandteile des Gesamtzeichens ergibt das gleiche beschreibende Ergebnis wie wenn jedes von diesen Wörtern getrennt geschrieben wäre. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die drei Wortbestandteile im Zeichen sofort anerkennen und in ihrem Gedächtnis in Einzelwörter teilen.
Zum Punkt 3). Die Beanstandung ist zumindest für einige von den beanstandeten Waren und Dienstleistungen unzutreffend
Das Amt wird nur auf die Waren und Dienstleistungen näher eingehen, für die die Beanstandung aufrechterhalten wird, nämlich „Lehr- und Unterrichtsmittel“ (ausgenommen Apparate) in Klasse 16 und „Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Bildungszwecke; Betrieb eines Klubs (Unterhaltung oder Unterricht)“ in Klasse 41.
Das angemeldete Zeichen beschreibt den Inhalt der Ware „Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)“ in Klasse 16. Wenn der maßgebliche Verbraucher das Zeichen Bundesjazzorchester auf einem Unterrichtsmittel, z. B. einem Buch, sieht, wird er ohne weiteres Nachdenken davon ausgehen, dass dieses Buch Informationen über ein solches Orchester enthält. Er wird das Zeichen nicht als Identifikation einer betrieblichen Herkunft ansehen.
In Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Bildungszwecke“ und „Betrieb eines Klubs (Unterhaltung oder Unterricht)“ in Klasse 41 würde der maßgebliche Verbraucher annehmen, dass Ausstellungen über ein Bundesjazzorchester organisiert werden oder dass es um den Betrieb eines Klubs geht, in dem ein Bundesjazzorchester spielt.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird festgestellt, dass die angemeldete UM Nr. 17 867 904 für die folgenden Waren und Dienstleistungen beschreibend und nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c ist:
Klasse 09 Bespielte Medien; Bespielte Videobänder; Mit Musik bespielte optische
Speicherplatten; bespielte Datenträger zur Verwendung mit Computern;
Herunterladbare digitale Musik, bereitgestellt über MP3-Internetsites;
Herunterladbare Musikaufzeichnungen; Herunterladbare digitale Musik;
Herunterladbare Videoaufnahmen mit Musik; Digitale Aufzeichnungen.
Klasse 16 Druckereierzeugnisse; Aufkleber; Plakate; Gedruckte Programme;
Fotografien; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate].
Klasse 41 Unterhaltung; Musikalische Erziehung; Musikaufführungen; Kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung, Durchführung und Organisation von Konzerten; Organisation von Jazzmusik-Festivals; Produktion von Tonaufnahmen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Bildungszwecke; Vermietung von Musikkassetten; Vermietung von Musiktonbandaufnahmen; Vermietung von Schallplatten; Vermietung von Schallplattenaufnahmen; Vermietung von DVDs; Vermietung von CDs; Unterhaltung über Rundfunk; Musikproduktion; Musikalische Ausbildung; Unterhaltung mit Jazzmusik; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Unterhaltung durch Konzerte; Organisation von Konzerten; Unterhaltung durch Musiker.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 66 Absatz 2 UMV haben Sie das Recht, gegen diese Entscheidung, die das Prüfungsverfahren nicht abschließt, Beschwerde einzulegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach demselben Datum ist ferner eine schriftliche Begründung der Beschwerde einzureichen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr in Höhe von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wenn diese Entscheidung rechtskräftig ist, wird das Verfahren zur Prüfung des Hilfsanspruchs gemäß Artikel 7 Absatz 3 UMV und Artikel 2 Absatz 2 UMDV wieder aufgenommen.
Meglena BENOVA