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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 056 979
GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, Überseering 4, 22297 Hamburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Glawe, Delfs, Moll, Rothenbaumchaussee 58, 20148 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Cavour Limited, Sovereign House, 14-16 Nelson Street, 1 2AL Douglas, Insel Man (Anmelderin), vertreten durch Grau Rechtsanwälte, Wilhelmstraße 16, 65185 Wiesbaden, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 16/05/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Dienstleistungen
der Unionsmarkenanmeldung Nr.
NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind
dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:
Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.
Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.
Vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
Die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist eine konstitutive Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen die Eintragung einer Unionsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen Rechts aufstellt. Überdies muss eine solche Benutzung darauf schließen lassen, dass das betreffende Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist.
Hierzu ist festzustellen, dass die Voraussetzung in Bezug auf die Benutzung eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr nach Artikel 8 Absatz 4 UMV den Zweck verfolgt, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindert, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Unionsmarke entgegenstehen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs soll auf Zeichen beschränkt sein, die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind. Um die Eintragung eines neuen Zeichens verhindern zu können, muss das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben, was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss. Bei der Feststellung, ob dies der Fall ist, sind die Dauer und die Intensität der Benutzung dieses Zeichens als unterscheidendes Element für seine Adressaten zu berücksichtigen, bei denen es sich sowohl um Käufer und Verbraucher als auch um Lieferanten und Wettbewerber handelt. In dieser Hinsicht sind insbesondere Benutzungen des Zeichens in der Werbung und in der geschäftlichen Korrespondenz erheblich. Ferner ist die Beurteilung der Voraussetzung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr für jedes Gebiet, in dem das für den Widerspruch geltend gemachte Recht geschützt ist, getrennt vorzunehmen. Schließlich muss die Benutzung des in Frage stehenden Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke dargetan werden (29/03/2011, C‑96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 157, 159‑160, 163, 166).
Die angefochtene Marke wurde am 06/03/2018 eingereicht. Daher musste die Widersprechende nachweisen, dass das Kennzeichenrecht, auf das der Widerspruch gestützt wird, vor diesem Zeitpunkt in Deutschland im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass das Zeichen der Widersprechenden im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde, nämlich in Bezug auf den im Handelsregister (Anlagen 3 und 4) genannten Unternehmensgegenstand, nämlich
‚die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele)‘
im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde.
Am 02/07/2018 und 20/11/2018 reichte die Widersprechende insbesondere folgende Beweismittel ein:
Als Anlagen 1 und 2 Auszüge aus dem Kommentar BeckOK Markenrecht, zum Thema des Schutzes von Firmenschlagworten und dem Tag des Rechtserwerbs.
Als Anlagen 3 und 4 Auszüge aus dem Handelsregister mit Eintragungen der Widersprechenden.
Als Anlagen 5 bis 10 Internetauszüge (web.archive.org) von den Jahren 2012 bis 2017 zur Benutzung der Domain www.gkl.org, wobei GKL in Alleinstellung benutzt wird.
Als Anlagen 11 bis 13 ein Internetauszug der Webpage der Widersprechenden, ein Wikipedia Auszug, und eine Pressemitteilung vom Juli 2012, in denen jeweils die Widersprechende vorgestellt und ihre Tätigkeit erläutert wird.
Als Anlagen 14 bis 16 Internetauszüge über Vertriebspartner, die die Lose der Widersprechenden vertreiben. Es handelt sich hierbei laut der Widersprechenden um ca. 90 staatlich zugelassene Lotterieeinnehmer mit etwa 1630 Verkaufsstellen in Deutschland.
Als Anlage 17 eine Veröffentlichung im Handelsblatt, laut der die Widersprechende für die gemeinsame Klassenlotterie in den Jahren 2015/16 ca. 26.2 Millionen Euro Werbeausgaben tätigte
Als Anlagen 18 bis 25 Internet- und Wikipediaauszüge und den Beteiligungsbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2012 bis 2016, die jeweils die Natur von Klassenlotterien erklären bzw. erläutern, wie die Widersprechende strukturiert ist.
Als Anlage 26 eine Werbebroschüre der Widersprechenden, um neue Vertriebspartner zu gewinnen.
Als Anlagen 27 bis 32 die im Bunderanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse der Widersprechenden aus den Jahren 2012 bis 2017, wobei diese Umsätze von ca. 200 Millionen Euro im Jahr 2012 auf ca. 350 Millionen Euro gesteigert wurden.
Als Anlagen 33 bis 35 Internetauszüge, die die Benutzung des Zeichens GKL beim Erwerb eines Loses demonstrieren.
Als Anlage 36 werden die Allgemeinen Lotteriebestimmungen vorgelegt, aus denen die Benutzung des Zeichens GKL hervorgeht.
Die erste in Artikel 8 Absatz 4 UMV genannte Anforderung sieht vor, dass ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.
Das Konzept „Benutzung im geschäftlichen Verkehr“ gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV stimmt nicht mit dem der „ernsthaften Benutzung“ gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV überein (Urteil vom 30/09/2010, T-534/08, Granuflex, EU:T:2010:417, § 24-27). Die Ziele und Bedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der ernsthaften Benutzung eingetragener UM oder nationaler Marken unterscheiden sich von denjenigen der Benutzung im geschäftlichen Verkehr, auf welche in Artikel 8 Absatz 4 UMV verwiesen wird (Urteile vom 09/07/2010, T-430/08, Grain Millers, EU:T:2010:304, § 26; 29/03/2011, C-96/09 P, BUD, EU:C:2011:189, § 143). Der Gerichtshof befand, dass die „Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV sich auf die Benutzung des Zeichens „im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit bezieht und nicht im privaten Bereich erfolgt“ (Urteile vom 12/11/2002, C-206/01, Arsenal, EU:C:2002:651, § 40; 25/01/2007, C-48/05, Opel, EU:C:2007:55, § 18; 11/09/2007, C-17/06, Céline, EU:C:2007:497, § 17).
Was die Dauer der Benutzung des Kennzeichens angeht, muss die Widersprechende nachweisen, dass die Benutzung vor Einreichung der Unionsmarkenanmeldung oder gegebenenfalls vor dem Prioritätsdatum stattfand (Urteil vom 29/03/2011, C-96/09 P, BUD, EU:C:2011:189, § 166-168). Darüber hinaus muss aus den Nachweisen hervorgehen, dass die Benutzung zum Zeitpunkt der Einreichung des Widerspruchs anhält. Das Kriterium der „mehr als lediglich örtlichen Bedeutung“ ist mehr als nur eine geografische Prüfung. Die wirtschaftliche Bedeutung der Benutzung des Kennzeichens muss ebenso bewertet werden.
Bei der Beurteilung der Nutzung muss die Widerspruchsabteilung die Nachweise insgesamt bewerten. Selbst wenn einige der relevanten Faktoren bei einigen Nachweisen fehlen, kann die Kombination aller relevanten Faktoren aller Nachweise dennoch auf eine hinreichende Nutzung schließen lassen.
Hinsichtlich der Intensität und Dauer der Benutzung stellt die Widerspruchsabteilung fest, dass die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel, insbesondere die Jahresabschlüsse, Presseberichte und Werbeanzeigen, hinreichende Anhaltspunkte für eine kontinuierliche und nicht unerhebliche Benutzung des Zeichens in den Jahren 2012 – 2017, und damit bis zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs, beweisen.
Die vorgenannten Unterlagen beweisen, dass der Benutzungsort Deutschland ist. Dies kann abgeleitet werden aus der Sprache der Dokumente (Deutsch), der genannten Währung (Euro) und Bezugnahmen auf Deutschland. Die Nachweise beziehen sich also auf das relevante Gebiet. In der gebotenen Gesamtschau der Dokumente ist zudem festzustellen, dass die Benutzung des Zeichens nicht lediglich örtlich erfolgt ist.
Aus den Dokumenten (Werbung, Presseberichte, Webseitenausdrucke, etc.) ist klar ersichtlich, dass die Widersprechende nicht örtlich beschränkt, sondern in ganz Deutschland ihre Firma kommerziell über die jeweiligen Vertriebspartner nutzt, die wirtschaftliche Dimension der Benutzung also eindeutig über den örtlichen Bereich hinausgeht, in dem die Geschäftstätigkeit der Widersprechenden ihren Standort hat.
Die von der Widersprechenden versicherten und anhand der Jahresabschlüsse belegten Umsätze sind erheblich.
Gemäß der von der Widersprechenden vorgelegten Kommentarliteratur (Anlage 1) sind einzelne Bestandteile einer Firma, hier also „GKL“, in gleichem Maße wie die vollständige Firma schutzwürdig, wenn sie im Verkehr Namensfunktion haben, also für sich genommen kennzeichnungskräftig sind. Dies ist vorliegend der Fall. Weiterhin ist in der Gesamtschau der Dokumente ersichtlich, dass die Geschäftstätigkeit der Widersprechenden die Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele) zum Gegenstand hat.
Infolgedessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass das Zeichen der Widersprechenden vor dem Anmeldetag der angefochtenen Marke in Verbindung mit ‚der Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele)‘ im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde.
Das Kennzeichenrecht nach anwendbare Recht
Ein Firmenname ist die offizielle Bezeichnung eines Unternehmens, die in den meisten Fällen in dem entsprechenden nationalen Handelsregister eingetragen ist. Ist nach nationalem Recht die Eintragung eine Schutzvoraussetzung, ist die Eintragung ebenfalls nachzuweisen. Firmennamen sind generell gegenüber jüngeren Marken nach denselben Kriterien geschützt, die für Konflikte zwischen eingetragenen Marken gelten, nämlich Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen, Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und Vorliegen einer Gefahr von Verwechslungen. In diesen Fällen können die von den Gerichten und vom Amt für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV entwickelten Kriterien problemlos auf Artikel 8 Absatz 4 UMV übertragen werden.
Im vorliegenden Fall gelten, gemäß dem für das betreffende Zeichen maßgeblichen Recht, die folgenden, von der Widersprechenden in ihrem Schriftsatz zitierten Vorschriften:
Gemäß § 5(1) MarkenG sind Unternehmenskennzeichen, wozu gemäß § 5(2) MarkenG auch eine im geschäftlichen Verkehr benutzte Firma gehört, geschützt. Ausweislich des von der Widersprechenden jeweils in den Anlagen 3 und 4 vorgelegten Handelsregisterauszugs ist sie seit dem 13 bzw. 17/08/2012 Inhaberin der Firma „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ mit dem Unternehmensgegenstand die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele)‘.
Als Nachweis einer andauernden Nutzung der Firma im geschäftlichen Verkehr hat die Widersprechende die oben aufgelisteten Anlagen vorgelegt. Diese weisen eine fortwährende geschäftliche Nutzung des Zeichens mindestens vom Jahre 2012 bis zum Jahre 2017 nach.
Mithin ist die Widersprechende Inhaberin einer gemäß § 5(1) MarkenG geschützten Bezeichnung, welche entsprechend § 6(3) MarkenG vor dem Anmeldedatum der angefochtenen Anmeldung erworben wurde; damit ist sie Anspruchsberechtigte im Sinne der Rechte gemäß § 15 MarkenG.
Das Recht der Widersprechenden gegenüber der angemeldeten UM
Artikel 8 Absatz 4 UMV verlangt ein Recht, das seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Ausweislich des vorgelegten § 15 (2), (4) MarkenG i.V.m. § 5 (2) MarkenG kann die Widersprechende es Dritten untersagen, ihre Firma oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Da die Befugnis zur Untersagung sich dem Wortlaut der Vorschrift nach auf jegliche Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr erstreckt, ist hiervon auch die Untersagung der Benutzung einer Marke erfasst.
Entsprechend § 15 (2) MarkenG ist Voraussetzung einer entsprechenden Befugnis zur Untersagung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
1. Die Dienstleistungen
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen der angefochtenen Marke:
Klasse 41: Unterhaltung; Durchführung von Glücksspielen.
Der Firmenname (als Firmenschlagwort „GKL“) der Widersprechenden wird benutzt in Verbindung mit: der Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele)‘.
Entsprechend den von der Widersprechenden vorgelegten deutschen Rechtvorschriften und Nachweisen über die einschlägige deutsche Rechtsprechung erfordert § 15 (2) MarkenG in Hinblick auf den Vergleich der fraglichen Waren lediglich eine sog. „Branchennähe“. Eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit im engeren Sinne, entsprechend Artikel 8 (1)(b) UMV, ist nicht erforderlich.
Wie von der Widersprechenden vorgetragen, besteht vorliegend aber sogar eine Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit. Daher ist eine solche Branchennähe zweifellos gegeben, da sich die Parteien mit ihren Produkten auf dem Markt tatsächlich begegnen, d.h. eine Überschneidung der Kreise der Adressaten der jeweiligen Leistungen gegeben ist.
2. Die Zeichen
GKL |
EKL- Europäische Klassenlotterie |
Älteres Zeichen |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
Der relevante Verkehr besteht aus dem allgemeinen Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad wird durchschnittlich bis hoch sein, da die Verbraucher im Falle eines Gewinns in der Lotterie erhebliche finanzielle Vorteile erwarten.
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Der Bestandteil „Europäische Klassenlotterie“ im angefochtenen Zeichen beschreibt den Gegenstand der Dienstleistungen und hat damit keine Kennzeichnungskraft. Daher sind im nachfolgenden Vergleich lediglich die drei Buchstaben „EKL“ zu berücksichtigen.
Die Buchstaben „GKL“ bzw. „EKL“ haben im Hinblick auf die streitgegenständlichen Dienstleistungen keine Bedeutung und sind daher unterscheidungskräftig. Die kennzeichnungskräftigen Elemente sind jeweils kurze Zeichen (bestehend aus nur drei Buchstaben). Zumindest ein Teil der Verbraucher wird in Bezug auf die angefochtene Marke in „EKL“ auch die Abkürzung für die kommenden Worte „Europäische Klassenlotterie“ erkennen.
Bildlich stimmen die Zeichen allein in Bezug auf die Buchstaben „KL“ in ihren kennzeichnungskräftigen Elementen überein. Sie unterscheiden sich allerdings im jeweiligen Anfangsbuchstaben „G“ bzw. „E“, und in den weiteren Elementen des angefochtenen Zeichens, die aber nicht kennzeichnungskräftig sind. Der Verkehr wird besonderes Augenmerk auf die unterschiedlichen Anfänge der Zeichen (G gegenüber E) legen. Denn diese Buchstaben weisen eine deutlich andere Form auf. Das „G“ setzt sich zusammen aus einem Halbkreis, der im oberen Teil leicht verlängert ist und im unteren Teil abgeschlossen wird von einer vertikalen Linie, die bis zur Mitte des Halbkreises aufwärtsstrebt, wo sie ihrerseits von einer kurzen horizontalen nach innen gerichteten Linie beendet wird. Das „E“ dahingegen weist keinerlei Rundungen auf, sondern besteht aus einer vertikalen und drei horizontalen Linien. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei beiden Zeichen um kurze Zeichen handelt, so dass der Verkehr Unterschiede zwischen ihnen einfach und schnell erfassen kann, denn die nur in dem jüngeren Zeichen vorhandenen Elemente „Europäische Klassenlotterie“ fallen wegen ihrer nicht vorhandenen Kennzeichnungskraft auch bildlich nicht ins Gewicht.
Die Zeichen sind daher bildlich eher kaum ähnlich, da bei kurzen Zeichen auch schon geringe Unterschiede deutlich wahrgenommen werden.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache im Klang der Buchstaben „KL“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „G“ gegenüber „E“ am mehr beachteten Zeichenanfang der sich gegenüberstehenden kurzen Zeichen. Die nur in dem jüngeren Zeichen vorhandenen Elemente „Europäische Klassenlotterie“ fallen wegen ihrer nicht vorhandenen Kennzeichnungskraft auch klanglich nicht ins Gewicht.
Die Zeichen sind daher klanglich allenfalls durchschnittlich ähnlich.
Begrifflich hat keines der Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung. Obwohl die Elemente „Europäische Klassenlotterie“ mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht werden, reichen sie nicht aus, eine relevante begriffliche Unähnlichkeit festzustellen, da diese beschreibenden Elemente nicht auf eine betriebliche Herkunft hinweisen können. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zeichen im Rahmen des Vergleichs in mindestens einem Aspekt für ähnlich befunden wurden, wird die Prüfung fortgesetzt.
3. Umfassende Beurteilung der Voraussetzungen nach dem anwendbaren Recht
Die Widersprechende ist Inhaberin eines gemäß § 5 MarkenG geschützten älteren Kennzeichens. Zwischen den Zeichen besteht bildlich und klanglich lediglich eine schwache bzw. allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit. Selbst wenn eine Branchennähe zwischen den betreffenden Dienstleistungen besteht, kann dies in der Gesamtabwägung nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen.
Bei dem Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen sind jeweils drei Buchstaben zu berücksichtigen (siehe oben); bei beiden handelt es sich daher im Ergebnis um kurze Marken, so dass der Verkehr Unterschiede zwischen ihnen einfach und schnell erfassen kann((06/07/2004, T-117/02, Chufafit, EU:T:2004:208, § 48; 20/04/2005, T-273/02, Calpico, EU:T:2005:134, § 39).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden unterscheiden sich die abweichenden Anfangsbuchstaben bildlich „G“ und „E“ signifikant (siehe oben unter 2.). Auch unterscheidet sich die Aussprache der Buchstaben „G“ und „E“ in der deutschen Sprache deutlich. Die Widersprechende hat keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass die deutschen Verbraucher die klanglichen Unterschiede zwischen den Buchstaben „G“ und „E“ nicht wahrnehmen würden.
Daher führt diese Abweichung am Zeichenanfang trotz der Übereinstimmung in den weiteren zwei Buchstaben der Zeichen dazu, dass keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden kann. Der Unterschied hinsichtlich eines Buchstabens ist bei Kurzzeichen ausreichend. Dies gilt erst recht auch unter Berücksichtigung des durchschnittlich bis hohen Aufmerksamkeitsgrades der relevanten Verbraucher, denn diese werden sicher gehen wollen, bei welcher Lotterie sie ihr Glück versuchen werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr.
Damit sind die Voraussetzungen von § 15 (2), (4), 5 MarkenG nicht erfüllt; die Widersprechende könnte eine Benutzung der angefochtenen Marke gestützt auf diese Vorschrift in Deutschland nicht untersagen.
Deshalb ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV nicht begründet.
Schlussfolgerung
Unter Abwägung aller obigen Ausführungen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Feststellung, dass der Widerspruch aufgrund des älteren Zeichens der Widersprechenden nicht begründet ist. Daraus folgt, dass der Widerspruch zurückzuweisen ist.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Peter QUAY |
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Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.