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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 23/08/2018
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PATENTANWÄLTE HOFMANN & FECHNER Postfach 5 A-6830 Rankweil AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017871111 |
Ihr Zeichen: |
28710 |
Marke: |
MOSCHT
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Thomas Prinz Ziegelbachstr. 9 A-6912 Hörbranz AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 9.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche deutschsprachige Durchschnittsverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Most.
Das Zeichen würde in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Waren in der Klasse 21, Flaschen, Behälter, also Flaschen sind, in denen Most abgefüllt wird.
Im Falle der Waren in der Klasse 32 Säfte; Apfelsaft (Apfelsüßmost); alkoholfreie Obstweine und der Waren in der Klasse 33, fermentierte Säfte; Obstweine; Apfelwein würde der angesprochenen Verbraucher sofort verstehen, dass es dabei um Getränke geht, die als Most/regional Moscht bezeichnet werden, bzw. die als Most/regional Moscht bekannt sind.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art und den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.
Der Anmelder hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017871111 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN