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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 055 198
Avenarius Agro GmbH, Industriestr. 51, 4600 Wels, Österreich (Widersprechende), vertreten durch Beckord & Niedlich Patentanwälte PartG mbB, Marktplatz 17, 83607 Holzkirchen, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Ets. Rinnen J.P. et Fils, 2 route de Bastogne, 9706 Clervaux, Luxemburg (Anmelderin), vertreten durch Emile Rinnen, 2 route de Bastogne, 9706 Clervaux, Luxemburg (angestellter Vertreter).
Am 22.05.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 055 198 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 871 324 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 871 324 (Wortmarke „ISO-plan“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 1, 17 und 19. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 405 401 (Wortmarke „ISOLAN“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 1 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke zum Auftragen auf fertig abgebundene Beton- oder Zementprodukte und/oder Wände; Mittel zum Haltbar- und Wasserdichtmachen für Zement und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten) zum Auftragen auf fertig abgebundene Beton- oder Zementprodukte und/oder Wände; Kunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe im Rohzustand (in Form von Pulvern, Granulaten, Flüssigkeiten oder Pasten); Lösungsmittel für Farben, Lacke und Anstrichmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Tapetenkleister; Baukleber; Konservierungsmittel (soweit in Klasse 1 enthalten) zum Auftragen auf fertig abgebundene Beton- oder Zementprodukte und/oder Wände; vorgenannte Waren für den Bereich des Bauwesens.
Klasse 2 Farben für Bau, Firnisse, Lacke, Lasuren, Rostschutzmittel; Grundierungsmittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Färbemittel, Beizen, Naturharze, Spachtelmassen; Verdünnungs- und Bindemittel für Farben, Lacke und Anstrichmittel; Konservierungsmittel (soweit in Klasse 2 enthalten); Anstrichmittel, insbesondere bakterizide / fungizide Anstrichmittel; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; vorgenannte Waren für den Bereich des Bauwesens.
Klasse 17 Abdichtungsmassen (nicht für die Glasindustrie); Beschichtungsstoffe, nämlich Mittel zum Beschichten von Wärmeschutz- und Isoliermitteln zum Schutz gegen Feuchtigkeit oder gegen chemische oder mechanische Einwirkung (soweit in Klasse 17 enthalten).
Klasse 19 Mörtel; Putz (soweit in Klasse 19 enthalten); Bautenschutzmittel (soweit in Klasse 19 enthalten).
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 1 Chemische Zusatzstoffe als Bindemittel für Beton.
Klasse 17 Isolationsmaterial.
Klasse 19 Estriche; Zementmischungen; Estrichbeläge; Estrichbelag.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Warenverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt hingegen ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 1
Die angefochtenen Waren Chemische Zusatzstoffe als Bindemittel für Beton überschneiden sich mit den Waren Kunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe im Rohzustand (in Form von Pulvern, Granulaten, Flüssigkeiten oder Pasten); vorgenannte Waren für den Bereich des Bauwesens der älteren Marke und sind daher identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 17
Die angefochtenen Waren Isolationsmaterial überschneiden sich mit den Waren Abdichtungsmassen (nicht für die Glasindustrie) der älteren Marke und sind daher identisch.
Angefochtene Waren in Klasse 19
Die angefochtenen Waren Estriche; Estrichbeläge; Estrichbelag überschneiden sich mit den Waren Mörtel der älteren Marke und sind daher identisch.
Die angefochtenen Waren Zementmischungen sind den Waren Mörtel der älteren Marke zumindest ähnlich, da sie in Hinblick auf Hersteller, Publikum und Vertriebskanäle können.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum sowie an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
ISOLAN
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ISO-plan
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Marken sind Wortmarken. Der durch die Eintragung einer Wortmarke gebotene Schutz bezieht sich auf das Wort, das in dem Antrag auf Eintragung angegeben ist, und nicht auf die einzelnen grafischen oder stilistischen Merkmale, die diese Marke besitzen könnte (Urteil vom 22/05/2008, T-254/06, RadioCom , EU: T: 2008: 165, § 43). Daher ist es für den Zeichenvergleich auch unerheblich, ob Wortmarken in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt sind.
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Das Element PLAN der angefochtenen Marke hat eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch, Englisch, Französisch oder Spanisch verstanden wird. Da die Verwechslungsfahr im vorliegenden Fall für Verbraucher, die die Bedeutung dieses Worts nicht verstehen, größer ist, hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf diesen Teil des relevanten Publikums zu richten, so etwa der überwiegende Teil italienischsprachiger Verbraucher.
Das Element ISO der angefochtenen Marke kann (zumindest von den relevanten Fachverbrauchern) als Abkürzung für „International Standard Organisation“ verstanden werden, einer internationalen Vereinigung von Normungsorganisationen, welche internationale Normen auch im Bereich Baustoffe erstellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die entsprechenden Waren für sie ggf. bestehende ISO-Normen erfüllen können, ist dieses Element bestenfalls schwach kennzeichnungskräftig für den Teil des Verkehrs, der es in diesem Sinne versteht. Für den Rest des Verkehrs ist es ohne Bedeutung und damit kennzeichnungskräftig
Das Element PLAN der angefochtenen Marke hat für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.
Der Bindestrich der angefochtenen Marke ist als einfaches typographisches Symbol nicht kennzeichnungskräftig.
Die ältere Marke ISOLAN kann von einem Teil des Verkehrs als Anspielung auf die italienischen Wörter „isolare“ oder „isolamento“ (isolieren, Isolierung) verstanden werden, womit sie für einen Teil der Waren schwach kennzeichnungskräftig ist (z.B. Abdichtungsmassen), da sie auf isolierende Eigenschaften dieser Waren hinweisen kann. Für die übrigen Waren und den Teil des Verkehrs, der diese Bedeutung nicht wahrnimmt, ist sie bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolgen ISO und LAN überein und unterscheiden sich in Hinblick auf den zusätzlichen Buchstaben P und den Bindestrich der angefochtenen Marke, welcher diese im Gegensatz zur älteren Marke in zwei Worte aufteilt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Unterscheidungskraft der Elemente sind die Zeichen insgesamt zumindest durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben ISO und LAN überein und unterscheidet sich lediglich in Hinblick auf den zusätzlichen Buchstaben P der angefochtenen Marke. Die Teilung der angefochtenen Marke mittels Bindestrich fällt klanglich nicht merkbar ins Gewicht.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Unterscheidungskraft der Elemente sind die Zeichen insgesamt überdurchschnittlich ähnlich.
Begrifflich wird auf den oben dargelegten, von den Marken vermittelten semantischen Gehalt verwiesen. Soweit die Marken bzw. Elemente von ihnen von einem Teil des Verkehrs mit unterschiedlichen Bedeutungen assoziiert werden sind sie begrifflich unähnlich. Soweit sie von einem anderen Teil des Verkehrs als bedeutungslos wahrgenommen werden ist ein begrifflicher Vergleich nicht möglich und der begriffliche Aspekt beeinflusst den Zeichenvergleich nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Ein Teil des Verkehrs kann die Marke aus den oben unter c) genannten Gründen als Anspielung auf Eigenschaften eines Teils der Waren verstehen, womit sie insoweit schwach kennzeichnungskräftig ist. Für den übrigen Teil des Publikums und den Rest der Waren ist sie hingegen bedeutungslos und damit kennzeichnungskräftig.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Waren sind identisch und ähnlich, die Zeichen sind bildlich durchschnittlich, klanglich überdurchschnittlich und begrifflich entweder neutral oder unähnlich, je nach Perspektive der verschiedenen Teile des Verkehrs. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums wird von durchschnittlich bis hoch variieren und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist schwach bis normal, je nach Perspektive der verschiedenen Teile des Verkehrs.
Es kann für identische und ähnliche Waren aus Sicht durchschnittlich wie auch hoch aufmerksamer Verbraucher eine Verwechslungsfahr aufgrund der oben unter c) dargelegten Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen, insbesondere der überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, denn jedenfalls für einen Teil des Verkehrs sind die Marken begrifflich neutral und die ältere Marke normal kennzeichnungskräftig.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T 443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht mindestens beim italienischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 6 405 401 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU
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Tobias KLEE |
Lars HELBERT
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.