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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 057 624


Siemes Schuhcenter GmbH & Co. KG, Krefelder Str. 310, 41066 Mönchengladbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Leifert & Stefan Patentanwälte PartG mbB, Burgplatz 21-22, 40213 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


unique europe GmbH, Habichtweg 20, 41468 Neuss, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Klaka, Delpstr. 4, 81679 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 27.11.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 057 624 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 871 600 ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 18 und 25. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Markeneintragung der Benelux-Staaten Nr. 1 022 346. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken, auf denen der Widerspruch beruht, verlangt – u.a. mit der Anmerkung bezüglich der Widerspruchsmarken DE302 017 009 262 sowie BX1 022 346, diese seien (identische) Wiederholungsmarken, die nur der Umgehung des Benutzungszwangs zu dienen bestimmt sind.


Mit Schreiben vom 03/04/2019 beantragte die Widersprechende, die weitere Prüfung nur noch auf Basis der Widerspruchsmarken DE302 017 009 262 sowie BX1 022 346 durchzuführen.


Im vorliegenden Fall ist der Anmeldetag der angefochtenen Marke der 09/03/2018. Die Anmelderin beansprucht auch Priorität vom 13/09/2017.


Diese älteren Marken wurden im Falle der deutschen Marke am 23/10/2017 und im Falle der Benelux-Marke am 28/12/2017 eingetragen. Der Antrag auf Nachweis der Benutzung ist daher unzulässig, da diese Marken zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke bzw. zum Prioritätsdatum noch keine fünf Jahre eingetragen waren.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Markeneintragung der Benelux-Staaten Nr. 1 022 346 der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 18 Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Federführungshülsen aus Leder, Felldecken (Pelz), Geldbörsen (Geldbeutel), Geldbörsen, nicht aus Edelmetall, Handkoffergriffe, Handtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Hundehalsbänder, Kartentaschen (Brieftaschen), Kindertragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, insbesondere Reisekoffer, Reisekoffer (Handkoffer), Dokumentenkoffer, Handkoffer, Handkoffer (Suitcases), Kosmetikkoffer; Kunstleder, Lederschnüre, Lederwaren, insbesondere Reisenecessaires, Schlüsseletuis, Schmuck aus Leder; Regenschirme, Reisebeutel, Reisetaschen, Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger, Schuhtaschen, Schulranzen, Schultaschen, Pfeifentaschen, Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen)

Klasse 25 Absätze (für Schuhe), Absatzstoßplatten für Schuhe, Anzüge, Badesandalen, Badeschuhe, Baskenmützen, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Damenkleider, Einlegesohlen, Einstecktücher, Fausthandschuhe, Fußballschuhe, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Holzschuhe, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Käppchen (Kopfbedeckungen), Kapuzen, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Kopftücher, Krawatten, Krawattentücher, Lederbekleidung, Mäntel, Mäntel (pelzgefüttert), Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Saris, Schals, Schärpen, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schweißblätter, Skischuhe, Slips, Socken, Sportschuhe, Sportschuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strümpfe, Strümpfe (schweißsaugend), Strumpfhosen, Sweater, Taschentücher aus Webstoffen, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, T-Shirts, Tücher für Bekleidungszwecke, insbesondere Ziertücher; Überzieher (Bekleidung), Unterhosen, Unterwäsche, Westen, Wirkwaren (Bekleidung).

Klasse 35 Einzelhandelsdienstleistungen betreffend Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Federführungshülsen aus Leder, Felldecken (Pelz), Geldbörsen (Geldbeutel), Geldbörsen, nicht aus Edelmetall, Handkoffergriffe, Handtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Hundehalsbänder, Kartentaschen (Brieftaschen), Kindertragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, insbesondere Reisekoffer, Reisekoffer (Handkoffer), Dokumentenkoffer, Handkoffer, Handkoffer (Suitcases), Kosmetikkoffer; Kunstleder, Lederschnüre, Lederwaren, insbesondere Reisenecessaires, Schlüsseletuis, Schmuck aus Leder; Regenschirme, Reisebeutel, Reisetaschen, Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger, Schuhtaschen, Schulranzen, Schultaschen, Pfeifentaschen, Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Absätze (für Schuhe), Absatzstoßplatten für Schuhe, Anzüge, Badesandalen, Badeschuhe, Baskenmützen, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Damenkleider, Einlegesohlen, Einstecktücher, Fausthandschuhe, Fußballschuhe, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Holzschuhe, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Käppchen (Kopfbedeckungen), Kapuzen, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Kopftücher, Krawatten, Krawattentücher, Lederbekleidung, Mäntel, Mäntel (pelzgefüttert), Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Saris, Schals, Schärpen, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schweißblätter, Skischuhe, Slips, Socken, Sportschuhe, Sportschuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strümpfe, Strümpfe (schweißsaugend), Strumpfhosen, Sweater, Taschentücher aus Webstoffen, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, T-Shirts, Tücher für Bekleidungszwecke, insbesondere Ziertücher; Überzieher (Bekleidung), Unterhosen, Unterwäsche, Westen, Wirkwaren (Bekleidung); Zusammenstellen und Ausstellen von Waren über sämtliche Kommunikationsmedien für den Einzelhandel, Online-Einzelhandels- und Katalogversandhandelsdienstleistungen betreffend Aktentaschen, Dokumentenmappen, Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Federführungshülsen aus Leder, Felldecken (Pelz), Geldbörsen (Geldbeutel), Geldbörsen, nicht aus Edelmetall, Handkoffergriffe, Handtaschen, Hüfttaschen (Wimmerl), Hundehalsbänder, Kartentaschen (Brieftaschen), Kindertragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Koffer, insbesondere Reisekoffer, Reisekoffer (Handkoffer), Dokumentenkoffer, Handkoffer, Handkoffer (Suitcases), Kosmetikkoffer; Kunstleder, Lederschnüre, Lederwaren, insbesondere Reisenecessaires, Schlüsseletuis, Schmuck aus Leder; Regenschirme, Reisebeutel, Reisetaschen, Rucksäcke, Rucksäcke für Bergsteiger, Schuhtaschen, Schulranzen, Schultaschen, Pfeifentaschen, Taschen mit Rollen, Tornister (Ranzen), Absätze (für Schuhe), Absatzstoßplatten für Schuhe, Anzüge, Badesandalen, Badeschuhe, Baskenmützen, Bekleidung für Autofahrer, Bekleidungsstücke, Damenkleider, Einlegesohlen, Einstecktücher, Fausthandschuhe, Fußballschuhe, Gürtel (Bekleidung), Gymnastikschuhe, Halbstiefel (Stiefeletten), Halstücher, Handschuhe (Bekleidung), Hausschuhe, Hemdblusen, Hemden, Hemd-Höschenkombinationen (Unterbekleidung), Holzschuhe, Hosen, Hosenträger, Hüte, Jacken, Jerseykleidung, Joppen (weite Tuchjacken), Käppchen (Kopfbedeckungen), Kapuzen, Kleidertaschen (vorgefertigt), Konfektionskleidung, Kopfbedeckungen, Kopftücher, Krawatten, Krawattentücher, Lederbekleidung, Mäntel, Mäntel (pelzgefüttert), Morgenmäntel, Muffe (Kleidungsstücke), Mützen, Oberbekleidungsstücke, Ohrenschützer (Bekleidung), Overalls, Parkas, Pelerinen, Pelze (Bekleidung), Petticoats, Pullover, Regenmäntel, Röcke, Sandalen, Saris, Schals, Schärpen, Schnürstiefel, Schuhbeschläge, Schuhe (Halbschuhe), Schuhwaren, Schweißblätter, Skischuhe, Slips, Socken, Sportschuhe, Sportschuhe (Halbschuhe), Stiefel, Stirnbänder (Bekleidung), Stoffschuhe (Espadrillos), Stolen (Pelzschals), Stollen für Fußballschuhe, Strandanzüge, Strandschuhe, Strümpfe, Strümpfe (schweißsaugend), Strumpfhosen, Sweater, Taschentücher aus Webstoffen, Togen (Bekleidungsstücke), Trikotkleidung, Trikots, T-Shirts, Tücher für Bekleidungszwecke, insbesondere Ziertücher; Überzieher (Bekleidung), Unterhosen, Unterwäsche, Westen, Wirkwaren (Bekleidung)


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Kosmetikbeutel; Reisenecessaires; Riemen für Handtaschen; Schminktäschchen; Schultertaschen; Strandtaschen; Handtaschen; Badetaschen; Einkaufstaschen; nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Sport- und Freizeittaschen; Rucksäcke; Reisekoffer; Handkoffer; Reisetaschen; Kosmetikkoffer; Schultaschen; Schulranzen; Geldbeutel; Brieftaschen; Schlüsseletuis aus Leder; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Regenschirme; Sonnenschirme.

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Kopfbedeckungen; Schuhwaren.



Einige der angefochtenen Waren sind den Waren oder Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.


b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum als auch an ein Fachpublikum. Der Aufmerksamkeitsgrad variiert zwischen durchschnittlich bis hoch, da es sich teilweise um Einzelhandels- und Katalogversandhandelsdienstleistungen handelt, die ein Fachpublikum betreffen und größere Aufmerksamkeit durch das Fachpublikum erfordern, da es sich um hohe Beträge handeln kann.



c) Die Zeichen


LEONE


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Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet sind die Beneluxstaaten.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Die ältere Marke ist die Wortmarke „LEONE“. Es kann davon ausgegangen werden, dass der relevante deutsch- und niederländischschsprachige Verkehr sie als italienischen Nachnamen und das französischsprachige Publikum als weiblichen Vornamen erkennen wird. Ein wie von der Anmelderin vorgebrachtes Verständnis „Löwe“ kann die Widerspruchsabteilung nicht teilen, da Italienisch keine Sprache im relevanten Gebiet ist und die äquivalenten Begriffe in diesen Sprachen nicht ähnlich sind. Die ältere Marke ist somit normal kennzeichnungskräftig. Der Wortbestandteil der angefochtenen Marke „LAONA“ hat für die relevanten Verbraucher keine Bedeutung.


Das angefochtene Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und einem weniger kennzeichnungskräftigen Bildelement rein dekorativer Natur, und zwar die Darstellung in einer üblichen Computerschriftart in roter Farbe.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Daher wird der rötliche Farbton der Buchstaben in der angefochtenen Marke lediglich als Dekoration gesehen. Farbe und Schriftart spielen im Zeichenvergleich eine sehr untergeordnete Rolle. Die Buchstaben „LAONA“ sind klar zu erkennen.


Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.



Bildlich und in klanglicher Hinsicht stimmen die Zeichen einerseits visuell in Bezug auf „L*ON*“ überein und unterscheiden sich in Bezug auf den zweiten Buchstaben „E“ sowie den fünften und letzten Buchstaben „E“ in der älteren Marke, die im angefochtenen Zeichen jeweils ein „A“ sind; des Weiteren unterscheiden sie sich in der geringfügigen Gestaltung der angefochtenen Marke.


Andererseits und bezüglich der Phonetik stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „L-ON-“ in den beiden Zeichen überein. Die ältere Marke wird „LE-O-NE“ (im Französischen „LE-ON“) und die angefochtene Marke in allen relevanten Sprachen „LA-O-NA“ ausgesprochen. Die (nicht-französische) Aussprache unterscheidet sich folglich in den Silben „LE“ (ältere Marke) zu „LA“ (angefochtenes Zeichen) und „NE“ zu „NA“. Die Mittelsilbe „O“ ist bei beiden Zeichen die gleiche. Im Französischen unterscheidet sich die Aussprache in den Silben „LE“ (ältere Marke) zu „LA“ (angefochtenes Zeichen), „O“ zu „ON“ sowie „NE“ zu „-“.


Diese aus fünf Buchstaben (von denen drei identisch und an identischer Stelle positioniert sind) bestehenden und somit relativ kurzen Zeichen unterscheiden sich in den wichtigen und sofort ins Auge stechenden Anfangssilben sowie den Endsilben – also zwei von insgesamt drei Silben – klanglich hinsichtlich eines (spitzen, hellen und halboffenen „E-“ gegenüber eines breiten, dunklen und offenen „A-“) Vokals. Französisch ausgesprochen unterscheiden sie sich ebenfalls und gleichermaßen bezüglich der Anfangssilbe und zudem auch in der Anzahl und Phonetik der weiteren Silben (zwei gegenüber drei; „O“ zu „ON“ sowie „NE“ zu „-“).


Insgesamt sind die Zeichen daher bildlich und phonetisch weniger als durchschnittlich ähnlich.



Begrifflich hat, obwohl das Publikum im relevanten Gebiet die ältere Marke als Familiennamen oder weiblichen Vornamen wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung in diesem Gebiet. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wurden als identisch angenommen. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich bis hoch.


Die Zeichen stimmen zwar, abgesehen von der geringfügigen farblichen Gestaltung des angefochtenen Zeichens, bildlich hinsichtlich drei von fünf Buchstaben (L*ON*) überein. Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da die beiden Zeichen aufgrund der geringen Anzahl Buchstaben (fünf) relativ kurz sind und sich phonetisch vor allem bezüglich der wichtigen ersten Silbe sowie der letzten Silbe unterscheiden („LE“ vs. „LA“ sowie „NE“ vs. NA“). Auch die Visualisierung der Vokalfolge, die drei Fünftel der jeweiligen Gesamtzeichen ausmacht („EOE“ vs. „AOA“), trägt zu dieser unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit bei.


Die Widersprechende legt dar, dass ein Unterschied zwischen den gegenüberstehenden Zeichen nur im Austausch der Vokale „A“ (in „LAONA“) und „E“ (in „LEONE“) gesehen wird, der für eine Verwechslungsgefahr nicht ausreichend sei. Hinsichtlich dieses Arguments lässt die Widersprechende außer Acht, dass es dem Publikum gerade bei kürzeren Zeichen leichter fällt, alle Einzelelemente wahrzunehmen, v.a. wenn sich zwei von 5 Buchstaben klanglich dermaßen unterscheiden wie das spitze, helle und halboffene „E-“ gegenüber einem breiten, dunklen und offenen „A-“. Zudem ist in casu nicht nur der reine „Austausch“ der Vokale „A“ und „E“ zu beachten; relevant ist vor allem auch der bildliche und phonetische Vergleich der (Anfangs-)Silben. Und wie dargelegt ist der gegenständliche Unterschied der Anfangssilben „LE“ zu „LA“ ausschlaggebend für die vorliegend zu verneinende Verwechslungsgefahr.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen ähnlich oder identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgende ältere Marke gestützt:


Deutsche Markenregistrierung Nr. 302 017 009 262 für die Wort-Marke LEONE.


Da diese Marke mit den verglichenen identisch ist, das relevante Gebiet die deutsche Sprache erfasst, was auch bezüglich der Benelux-Staaten gegeben ist, und einen in den relevanten Klassen 18 und 25 gleichen Umfang von Waren beschreibt, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.


In Bezug auf die Anmerkung der Anmelderin, die Widerspruchsmarken DE302 017 009 262 sowie BX1 022 346 seien (identische) Wiederholungsmarken, die nur der Umgehung des Benutzungszwangs zu dienen bestimmt sind – womit aus Sicht der Widerspruchabteilung auf eine Bösgläubigkeit hingedeutet wurde –, kann entgegnet werden, dass das Amt im Widerspruchsverfahren nicht prüfen kann, ob die Kriterien von Art. 59 Abs. 1 Buchstabe b UMV, die mutmaßlich einen Nichtigkeitsgrund darstellen könnten, erfüllt sind. Weder Art. 46 noch Art. 47 der genannten Verordnung sehen einen Verfahrensmechanismus vor, der es ermöglicht, die Gültigkeit einer älteren Marke angesichts der Bösgläubigkeit der Gegenpartei in Frage zu stellen. In Sachen T-354/18 SKYFi/SKY hat das Gericht die Sicht der Beschwerdekammer gestützt, dass der Antrag der Klägerin auf Nachweis der Benutzung nach Art. 47 Abs. 2 UMV unzulässig war, da keine der älteren Marken seit mehr als fünf Jahren eingetragen war (16/05/2019, T 354/18, SKYFi /SKY et al., EU:T:2019:33, §§ 47-48).



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Dorothee SCHLIEPHAKE


Manuel LOCHER

Ewelina SLIWINSKA



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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