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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 22/06/2018
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D&K GmbH & Co. KG Andreas Sutter Fischerinsel 1 D-79227 Schallstadt ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017872913 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Longlife Cord
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
D&K GmbH & Co. KG Fischerinsel 1 D-79227 Schallstadt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22.05.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit ihrem Schreiben vom 24.05.2018 Stellung zu unserer Beanstandung: Die Inhaberin der Markenanmeldung „Longlife Cord“ erklärt, dass dieser Markennamen kreiert wurde, um auf die Langlebigkeit der Schnur, mit denen die Clips mit Aufrollmechanismus ausgestattet sind, aufmerksam zu machen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Stellungnahme der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Anmeldung teilweise für folgende Waren zurückzuweisen:
Klasse 16 Clips mit Aufrollmechanismus für Halter von Namensschildern [Büroartikel].
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“ Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Wie bereits in den o. g. Mitteilungen erläutert, macht der Ausdruck „Longlife Cord“ in seiner Gesamtheit den Verbrauchern deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren in Klasse 16 um Waren, die z. B. in Unternehmen/Organisationen etc. für Mitarbeiterausweise benutzt werden. Der betreffende englischsprachige Verbraucher wird den Ausdruck dahingehend verstehen, dass der Aufrollmechanismus der Clips für Halter von Namensschildern mit einer haltbaren/langlebigen (Aufzugs-)Schnur versehen ist. Es handelt sich also um Waren mit einer langen Nutzungsdauer, wie die Markeninhaberin selbst bestätigt.
Die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke ist nicht abstrakt, sondern stets im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen und der in Frage kommende Verkehr wird die vom Amt dargelegte Bedeutung wahrnehmen. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.
Fehlende Unterscheidungskraft
Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist sicherzustellen, dass der Verbraucher bei einem späteren Erwerb der Waren und Dienstleistungen in der Lage ist, auf der Grundlage des ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichens die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines andere zu unterscheiden. Die primäre Funktion einer Marke ist es nämlich, die Herkunft einer Ware und Dienstleistung zu vermerken.
Auch fehlt dem Zeichen, wie bereits in unserer o. g. Beanstandung dargelegt, jegliche grafische Ausgestaltung, die ihm in der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise Unterscheidungskraft verleihen könnte: Der anzumeldende Ausdruck „Longlife Cord“ weist keine Besonderheit auf, die von den relevanten Verkehrskreisen in irgendeiner Weise als phantasievoll, überraschend, unerwartet und damit merkfähig wahrgenommen wird.
Das Zeichen „Longlife Cord“ besitzt somit nicht die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erforderliche Unterscheidungskraft und der Verbraucher wird das Zeichen lediglich als eine anpreisende Aussage auffassen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 872 913 teilweise für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich
Klasse 16 Clips mit Aufrollmechanismus für Halter von Namensschildern [Büroartikel].
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren angenommen, nämlich
Klasse 9 Codierte Ausweise.
Klasse 16 Clips für Halter von Namensschildern [Büroartikel]; Halter für Namensschilder [Büroartikel].
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Catrin POHL