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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/06/2018
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SCHNICK & GARRELS Schonenfahrerstr. 7 D-18057 Rostock ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017875316 |
Ihr Zeichen: |
M2002EU |
Marke: |
CruiseBizXperts
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Burkhard Müller Hermannstrasse 15 D-18055 Rostock ALEMANIA |
Auf den Beanstandungsbescheid datiert vom 18. April 2018 wird Bezug genommen. Beim Amt ist keine Antwort eingegangen. Der Fall wurde einer erneuten Prüfung unterzogen, es haben sich aber keine Gründe für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung ergeben und sie wird daher zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird der Beanstandungsbescheid dieser Entscheidung beigefügt.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017875316 CruiseBizXperts für alle Dienstleistungen zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle von Informationen über den Gegenstand der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich dass der Dienstleistungsanbieter Experte bzw. Experten im Bereich des Kreuzfahrtgeschäfts („CruiseBiz“) ist (sind). Damit wird eine Eigenschaft für alle angemeldeten Dienstleistungen beschrieben und die Anmeldung ist gemäß Art. 7(1)(c) UMV zurückzuweisen. Die schriftbildliche Abweichung des Teiles „Xperts“ von „experts“ ist geringfügig und nicht unüblich, v.a. nicht bei mündlicher Benennung. Auch „Biz“ ist als übliche Abkürzung für „business“ (Geschäft) einzustufen. Siehe dazu die angeführte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer:
Contrary to the IR holder´s argument, the terms ‘COOL’ and ‘BIZ’ form combinations clearly capable of being disassociated and it is considered that these terms are neither unusual nor striking nor contrary to the rules of grammar. There is therefore no perceptible difference between the alleged neologism and the mere sum of its parts (12/02/2004, C-265/00, Campina Melkunie, EU:C:2004:87, § 37 to 41, and 25/02/2010, C-408/08 P, Color Edition, EU:C:2010:92, § 61 and 62).
01/12/2017, R 581/2017-1, COOLBIZ
Übersetzung des Prüfers:
Entgegen dem Vorbringen des IR-Inhabers bilden die Begriffe "COOL" und "BIZ" eindeutig trennbare Kombinationen, und es wird davon ausgegangen, dass diese Begriffe weder ungewöhnlich noch auffällig sind noch den grammatikalischen Regeln widersprechen. Es besteht daher kein wahrnehmbarer Unterschied zwischen dem angeblichen Neologismus und der bloßen Summe seiner Bestandteile (12/02/2004, C-265/00, Campina Melkunie, EU:C: 2004:87, § 37 bis 41 und 25/02/2010, C-408/08 P, Color Edition, EU:C:2010:92, § 61 und 62).
Der Gesamtbegriff CruiseBizXperts ist klar verständlich und bedarf keiner langen Überlegungen oder Deutungen. Die angemeldete Angabe ist lobend und verfügt demnach auch nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft nach Art. 7(1)(b) UMV.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK