HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 19/06/2018



Prüfer & Partner mbB

Patentanwälte • Rechtsanwälte

Sohnckestr. 12

81479 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017877101

Ihr Zeichen:

KBR457-TM33982EU00

Marke:

Ultrapad


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

KNORR-Bremse AG

Moosacher Str. 80

80809 München

DEUTSCHLAND


Das Amt beanstandete am 27/03/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.


Die Unterscheidungskraft einer Marke wird zum einen im Hinblick auf die Waren, für die Schutz beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt. Im vorliegenden Fall würde der Englisch-sprachige Durchschnittsverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: „Ultrapad“ = „extremer Block“; the brake mechanism is also a housing for brake pads/blocks = Der Bremsmechanismus ist auch ein Gehäuse für Bremsbeläge / -blöcke (abgerufen am 27/03/2018 unter http://www.urbancycles.org.uk/blog/upgrading-your-bike-iv-decent-brakes-and-the-lost-art-of-stopping).


Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 877 101 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Zuzana KAUFMANNOVA


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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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