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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 20/09/2018
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Schneiders & Behrendt PartmbB, Rechts- und Patentanwälte Postfach 10 23 65 D-44723 Bochum ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017877602 |
Ihr Zeichen: |
0918/js |
Marke: |
sm@rt-pump
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Servatius Schneiders Uhlandstr. 87 D-44791 Bochum ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22/05/2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Der Ausdruck „sm@rt-pump“ macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den in Klasse 7 beanspruchten „Umwälzpumpen für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, geschlossene Kühlkreisläufe und industrielle Zirkulationssysteme“ um „intelligente Pumpen“ handelt d.h. solche die über intelligente oder rechnergestützte automatisierte Funktionalitäten verfügen.
Daher besteht die Anmeldemarke „sm@rt-pump“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus einem Ausdruck, den die maßgeblichen Verbraucher als Quelle von Informationen über die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren wahrnehmen.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden. Auch die Schreibweise, bzw. der Einsatz des typografischen Zeichens „@” im Wortbestandteil „sm@rt“, vermag dem Zeichen nicht zur notwendigen Unterscheidungskraft zu verhelfen, handelt es sich bei der Verwendung des AT-Zeichens doch um einen marktüblichen Hinweis auf den Bezug zum Internet oder informationstechnische Funktionalitäten.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 877 602 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA