HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 15/06/2018



RAFFAY & FLECK

Grosse Bleichen 8

20354 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017878201

Ihr Zeichen:

3202/252

Marke:

Solo

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

HERO, AG

5600 Lenzburg

SCHWEIZ



Das Amt beanstandete am 06/04/2018 die Anmeldung unter Berufung auf beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/05/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zunächst argumentiert die Anmelderin, dass die Wortmarke nicht beschreibend und unterscheidungskräftig für die beanstandeten Waren der Klasse 5 ist.


  1. Die Anmelderin erklärt die Bedeutung des Begriffs „solo“: dass das italienische Wort „solo“ nicht ausschließlich die Bedeutung einzig aufweist, sondern ebenso weitere und vollkommen unterschiedliche Bedeutungen trägt (Auszüge aus Online-Wörterbüchern).


  1. Zuletzt verweist die Anmelderin auf die früheren Widerspruchsverfahren des Amtes, die deutliche Ähnlichkeiten zu der beantragten Marke „solo“ aufweisen.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.




Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).


Die Anmeldung besteht u.A. aus dem italienischen Wort „solo. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der italienischsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (z.B. einzig) verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der italienischsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird. Die inhaltliche Bedeutung des Ausdruckes wurde im Schreiben des Amtes vom 06/04/2018 belegt.


Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können. Es ist anzumerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Die Anmelderin argumentiert, dass bei dem Begriff “solo” im Sinne von „einzig" bestritten wird, dass der Verbraucher den Begriff in diesem Sinne wahrnimmt. Demnach liegt nach Ansicht der Anmelderin auch kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Sinngehalt des Ausdruckes und den relevanten Waren vor, so dass bei der Anmeldung kein beschreibender Charakter vorliegt.


An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Amt die Ansicht der Anmelderin nicht teilt, die besagt, dass der italienischsprachige Verbraucher die beanspruchte Marke nicht unmittelbar mit z.B. der Klasse 5 (Babykost; Getränke für Babys; Babynahrungsmittel; Nahrungsergänzungsstoffe für Säuglinge; Nahrungsmittel für Babys) assoziieren wird. Alle beanstandeten Waren bieten u.A., dass es sich um beispielsweise einzige Nahrungsquelle (einzige Art von Nahrung) handelt.


Vielmehr ist das Amt der Ansicht, dass, wie bereits im Schreiben des Amtes vom 06/04/2018 aufgeführt, die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Quelle über die Art der Waren vermittelt.


Es ist auch anzumerken, dass die Prüferin die Übersetzung von  soloals „einzig“ erklärt hat. Es ist unmöglich, italienische Ausdrücke wortwörtlich ins Deutsche zu übersetzen, ohne dass es für deutschsprachige Verbraucher einen Sinnverlust gibt.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der
Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von Waren verstanden werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür
vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die
angemeldete Marke sei nicht „beschreibend“ ist zunächst einmal
festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis
verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche
Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein
relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie
dargelegt um Professioneller als auch um Durchschnittsverbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Bei dem Widerspruchsverfahren B 1326539 (SOLO vs. KAFFEESOLO) geht es um das spanischsprachige Publikum und um andere Waren (Klasse 30) als in der beanstandeten Anmeldung (Klasse 5). Auch im Widerspruch B 2835810 geht es um das deutsch- und englischsprachiges Publikum und das Verfahren betrifft Waren der Klasse 9. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes beurteilen (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35), sondern allein auf der Grundlage der Verordnung und entsprechend den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Im Hinblick auf die grafische Darstellung des Zeichens, wird diese vom Amt entgegen der Ansicht der Anmelderin als nicht ausreichend betrachtet, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Es handelt es sich bei den Wortelementen um Standardbuchstaben, eine außergewöhnliche Schriftart liegt hierbei nicht vor. Bei Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest ein Teil der Verbraucher ohne Weiteres den Begriff „solo“ lesen und verstehen (Urteil vom 28/06/2011, T-487/09, ReValue, ECLI: EU:T:2003:315, § 39). Weder die Schriftart noch die gesamte graphische Darstellung sind derartig auffällig, dass sie vom reinen Sinn der Wortfolge ablenken und folglich als Herkunftshinweis aufgefasst werden könnten.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 878 201 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen:


Klasse 5 Babykost; Getränke für Babys; Babynahrungsmittel; Nahrungsergänzungsstoffe für Säuglinge; Nahrungsmittel für Babys.


Die Anmeldung wird für die übrigen Waren angenommen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Zuzana KAUFMANNOVA



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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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