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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 21/09/2018
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Patent- und Rechtsanwälte ULLRICH & NAUMANN Partnerschaftsgesellschaft mbB Schneidmühlstraße 21 D-69115 Heidelberg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017878808 |
Ihr Zeichen: |
2646/W/1001-EM |
Marke: |
dekoGraphics |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
dekoGraphics GmbH Opelstraße 7 D-68789 St. Leon-Rot ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25/05/2018 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Dekorations- und Druckerfachkreise. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als dekorative Grafiken.
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich, dass es sich dabei in der Klasse 16 etwa um verschiedene Dekorationsmaterialien und –mittel sowie um Druckereierzeugnisse handelt, bei denen es sich um dekorative Grafiken handelt oder die mit solchen bedruckt sind. Die Klasse 35 umfasst verschiedene Online-Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, welche etwa speziell auf die oben genannten Dekorationsmaterialien und –mittel sowie um Druckereierzeugnisse ausgerichtet sind. In der Klasse 41 handelt es sich wiederum um verschiedene Druckerdienstleistungen wie etwa Druckarbeiten für Werbeträger oder Textildruck.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als eine werbende oder belobigende Aussage verstanden werden. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei um verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 40 handelt, welche dem Verbraucher suggerieren, es sich bei diesen um dekorativ besonders anspruchsvolle Grafiken oder der Herstellung und Vertrieb handelt.
In diesem Sinne würden daher die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen in der Klasse 16 etwa in der Hinsicht verstehen, dass es sich dabei um verschiedene dekorativ vorteilhafte Dekorationsmaterialien und –mittel sowie um Druckereierzeugnisse handelt, bei denen der dekorative Aspekt der dargestellten Grafiken im Vordergrund steht. Die Klasse 35 umfasst verschiedene diesbezügliche Online-Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen, welche diese Waren vertreiben, und in der Klasse 41 handelt es sich wiederum um verschiedene Druckerdienstleistungen wie etwa Druckarbeiten für Werbeträger oder Textildruck, welche der Herstellung der Waren der Klasse 16 dienen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 878 808 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY