HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 08/01/2019



Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Rolandsmauer 15

D-49074 Osnabrück

ALEMANIA



Anmeldenummer:

017879513

Ihr Zeichen:

O/MTR-27-EU

Marke:

SEQTRAINING

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

metrica GmbH & Co. KG

Bahnhofstr. 73

D-48308 Senden

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 04/05/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07/09/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

  • Der Begriff „SEQTRAINING“ sei lexikalisch nicht nachweisbar. Vielmehr handle es sich um eine Wortneuschöpfung ohne konkrete Bedeutung. Das angemeldete Wortzeichen "SEQTRAINING" bestehe lediglich aus einem einzigen zusammenhängenden Wort in Großbuchstaben. Eine Abkürzung in einen Begriff in dieser Weise zu integrieren sei sprachlich vollkommen unüblich. Folglich sei der Gesamtbegriff zu prüfen.

  • Die Zerlegung, Auflösung der Abkürzung und Bedeutung der Einzelbegriffe erschließe sich den Verkehrskreisen nicht unmittelbar, sondern erst nach detaillierter Prüfung. Eine Zerlegung in Teilbegriffe sei künstlich und analytisch.

  • Dem Zeichen könne keine Aussage zu den Eigenschaften der Dienstleistungen entnommen werden.

  • Im Übrigen könne auch nicht erkannt werden, worin eine "belobigende Aussage" oder eine andere Funktion, wie eine "Werbebotschaft", aus dem Begriff "SEQTRAINING" hergeleitet werden sollte. Hier müssten besondere Merkmale des Begriffes hinzukommen, wie beispielsweise Steigerungen oder ähnliches. Eine besondere Wertschätzung könne dem Kunstbegriff "SEQTRAINING" hier keineswegs zugeordnet werden.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung vollumfänglich aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin aus deren Schreiben vom 07/09/2018 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise des Bildungswesens richten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „SEQTRAINING“


Die Anmelderin macht geltend, dass der Begriff „SEQTRAINING“ als solcher lexikalisch nicht nachweisbar sei. Vielmehr handle es sich um eine Wortneuschöpfung ohne konkrete Bedeutung. Das angemeldete Wortzeichen "SEQTRAINING" bestehe lediglich aus einem einzigen zusammenhängenden Wort in Großbuchstaben. Eine Abkürzung in einen Begriff in dieser Weise zu integrieren sei sprachlich vollkommen unüblich. Folglich sei der Gesamtbegriff zu prüfen.


Das Zeichen besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus den grammatikalisch richtig zusammengestellten Bestandteilen „SEQ“ und „TRAINING“, und wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne von Schulungen verstanden, die neues Wissen oder Fähigkeiten zu bereits erlerntem Wissen aufbauen. Da der Begriff „SEQTRAINING“ zudem aus deutschen beziehungsweise englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, deutsche- beziehungsweise englischsprachige Verkehrskreise innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).


Den deutsch- beziehungsweise englischsprachigen Verkehrskreisen sind die Begriffe „SEQ“ und „TRAINING“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Diese werden grammatikalisch richtig als Adjektiv und Substantiv kombiniert und ergeben in dieser Zusammensetzung im allgemeinen Sprachgebrauch einen Sinn, nämlich dass es sich dabei um verschiedene Arten von sequentieller beziehungsweise fortlaufender Erziehung, Ausbildung und Schulung handelt, wie das Amt bereits in seiner Beanstandung beispielhaft belegt hat.


Bei Wortmarken ist zu beachten, dass diese als solche und in allen Schreibweisen geschützt sind und die Groß- beziehungsweise Kleinschreibung daher unerheblich ist (08/09/2005, verbundene Rechtssachen T-178/03 und T-179/03, DigiFilm/DigiFilmMaker, EU:T:2005:303, Rdnr. 30). Daher könnte auch das angemeldete Zeichen letztlich in allen Schreibweisen verwendet werden.



Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Dienstleistungen


Die Anmelderin macht geltend, dass das Amt eine zergliedernde uns analysierende Betrachtungsweise bei seiner Beurteilung des Zeichens vornehme, denn bei der amtlichen Prüfung werde das Zeichen „SEQTRAINING“ entgegen der natürlichen Wahrnehmung des Verkehrs in seine Bestandteile „SEQ“ und „TRAINING“ zerlegt. Die Zerlegung, Auflösung der Abkürzung und Bedeutung der Einzelbegriffe erschließe sich den Verkehrskreisen nicht unmittelbar, sondern erst nach detaillierter Prüfung. Eine Zerlegung in Teilbegriffe sei künstlich und analytisch.


Um eine Marke, die aus einer Wortneuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 31). Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Wortneuschöpfung, beziehungsweise dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Wortneuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rdnr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „SEQ“ und „TRAINING“, unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde oder analysierende Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12).


Es ist schließlich klarzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). In diesem Sinne verhält es sich auch bei dem gegenständlichen Zeichen, denn sowohl die einzelnen Begriffe „SEQ“ als auch „TRAINING“ haben eine beschreibende Bedeutung für die fraglichen Dienstleistungen, als auch deren Kombination, deren Wortsinn nicht über die Kombination der beiden Begriffe hinausgeht, und entsprechend lediglich als fortlaufendes Training verstanden wird.


Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass dem Zeichen keine Aussage zu den Eigenschaften der Dienstleistungen entnommen werden könne. Dem ist jedoch klarstellend entgegenzuhalten, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102) Wie bereits oben erläutert, besteht die Marke aus dem Ausdruck „SEQTRAINING“, welcher in seiner Gesamtheit vom betreffenden Verbraucher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen im Sinne von Schulungen verstanden werden wird, welche neues Wissen oder Fähigkeiten zu bereits erlerntem Wissen erweitern, und daher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Art, Beschaffenheit oder den Zweck der Dienstleistungen beschreibt, und somit als Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistungen begriffen wird. Es ist insofern auch unerheblich, ob auch andere Deutungsmöglichkeiten in Betracht kommen.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Der Zusammenhang zwischen dem Begriff „SEQTRAINING“ und den in der Anmeldung zur Eintragung angegebenen Dienstleistungen wird daher als eng genug angesehen, um die Anwendung der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV festgelegten Eintragungshindernisse auf das Zeichen zu rechtfertigen.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren und Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Wie bereits oben ausführlich dargestellt, sind beide Bestandteile des Zeichens „SEQ“ und „TRAINING“ sowie deren Kombination beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren und Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Die Anmelderin macht geltend, dass nicht erkannt werden könne, worin eine "belobigende Aussage" oder eine andere Funktion, wie eine "Werbebotschaft", aus dem Begriff "SEQTRAINING" hergeleitet werden sollte. Hier müssten besondere Merkmale des Begriffes hinzukommen, wie beispielsweise Steigerungen oder ähnliches. Eine besondere Wertschätzung könne dem Kunstbegriff "SEQTRAINING" hier keineswegs zugeordnet werden.


Diesbezüglich ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „SEQTRAINING“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als eine Wortneuschöpfung oder als ein Kunstbegriff wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84)


Vielmehr wird das Zeichen, wie bereits in der Beanstandung dargestellt, in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, dessen Funktion darin besteht, etwa eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei etwa um didaktisch besonders wertvolle sequentielle Erziehung, Ausbildung und Schulung handelt.


Somit wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Dem betreffenden Zeichen fehlt es mithin an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 879 513 für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 41 Erziehung, Ausbildung und Schulungen; Ausbildung und Schulungen in Bezug auf Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräten sowie -ausrüstung; Ausbildung und Schulungen in Bezug auf Schutzausrüstungen gegen Gewalt-, Geschoss-, Feuer- und Explosionseinwirkung.


Die Anmeldung kann dementsprechend für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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