HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 23/01/2019






Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte

Postfach 10 71 27

28071 Bremen

Deutschland





Anmeldenummer

17881206

Ihr Zeichen

R41309EU

Marke

German Edge Cloud

Anmelderin

Rittal GmbH & Co. KG

Postfach 1662

35726 Herborn

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 9. Mai 2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin beantragte am 6. Juli 2018 eine dreimonatige Fristverlängerung, die ihr mit Schreiben vom 11. Juli 2018 gewährt wurde. Sie nahm trotz der dreimonatigen Fristverlängerung bereits mit Schreiben vom 18. Juli 2018 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:


  1. Obwohl die drei Bestandteile beschreibend seien, gelte nicht das Gleiche für die Kombination.


  1. Das Amt gehe ohne jegliche Beweise davon aus, daß „EDGE“ und „CLOUD“ mit „computing“ ergänzt werden sollten.




  1. Edge (computing)“ schließe „Cloud (computing)“ aus und umgekehrt.


  1. Die Verkehrskreise würden „GERMAN“ nicht als beschreibend auffassen.



  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung gemäß Artikel 7(1)(b) und Artikel 7(1)(c) UMV in Kombination mit Artikel 7(2) aufrechtzuerhalten und die Anmeldung gemäß Artikel 42 UMV für alle Dienstleistungen zurückzuweisen.


35

Datenverarbeitung mittels Computer; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Sammeln, Systematisierung, Zusammenstellung und betriebswirtschaftliche Analyse von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; Organisationsberatungen in Geschäftsangelegenheiten, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken.


38

Telekommunikation, insbesondere Verschaffen des Zugangs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen; elektrische Nachrichtenübermittlung, Emaildienste, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Übermittlung von Nachrichten, Weiterleitung von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Vermietungen von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietungen von Zugriffen auf globale Computernetzwerke.


39

Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Webserver zur externen Nutzung (Webhousing).


42

Bereitstellung von Plattformen im Internet über Telekommunikationsverbindungen.


Die Begründung wurde bereits im Beanstandungsschreiben vom 9. Mai 2018 gegeben (damals war die Klassifikation noch nicht berichtigt worden):


Der Ausdruck sagt dem angesprochenen Fachverbraucher aus, daß die Dienstleistungen „im Cloud“ (in der Wolke) und/oder „am Edge“ (am Rande der Wolke) erbracht werden und daß sie in Deutschland/auf deutschen Servern/von einem deutschen Unternehmen angeboten werden.




Dies trifft u.a. auf folgende Dienstleistungen zu, die direkt mit Cloud- und/oder Edge-Computing zu tun haben:


35

Datenverarbeitung mittels Computer; Sammeln, Systematisierung, Zusammenstellung und betriebswirtschaftliche Analyse von Daten und Informationen in Computerdatenbanken; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken.


38

Telekommunikation, insbesondere Verschaffen des Zugangs zu Datenbanken; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen, Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, Bereitstellung von Plattformen im Internet, Bereitstellung von Telekommunikationskanälen; elektrische Nachrichtenübermittlung, Emaildienste, Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, Übermittlung von Nachrichten, Weiterleitung von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Vermietungen von Einrichtungen für die Telekommunikation; Vermietungen von Zugriffen auf globale Computernetzwerke.


39

Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Webserver zur externen Nutzung (Webhousing).


Für die sonstigen Dienstleistungen der Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Organisationsberatungen in Geschäftsangelegenheiten beschreibt GREMAN EDGE CLOUD deren Bestimmung oder Gegenstand. Es betrifft hier also Führung und Verwaltung von Unternehmen, die sich auf Cloud- und/oder Edge-Computing spezialisiert haben und die deshalb eine besondere Verwaltung und Führung verlangen. Siehe:


Die Beschwerdekammer ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke für sämtliche streitige Dienstleistungen beschreibend sei.


In Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung hat sie insbesondere ausgeführt, dass die „Werbung“ auch die Werbung für Flüge und Flugunternehmen einschließe, dass die „Unternehmensverwaltung“ und die „Büroarbeiten“ einen speziellen, an den besonderen Anforderungen von Flugunternehmen orientierten Charakter aufweisen könnten.


Diese Beurteilung durch die Beschwerdekammer ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht fehlerhaft.“


(Urteil des Gerichts vom 14. Mai 2013 in der Rechtssache T-244/12 EUIPO ./. Unister GmbH [fluege.de], Rn. 34-35, 37)



  • Widerlegung der Gegenargumente


  1. Obwohl die drei Bestandteile beschreibend seien, gelte nicht das Gleiche für die Kombination.


  1. Das Amt gehe ohne jegliche Beweise davon aus, daß „EDGE“ und „CLOUD“ mit „computing“ ergänzt werden sollten.


Wenn einer Kombination nicht-unterscheidungskräftiger Wörter Unterscheidungskraft zukäme, müßte diese Kombination etwas aufweisen, was sie von einer bloßen Zusammenfügung dreier nicht-unterscheidungskräftiger Wörter unterscheidet:


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist. Im letztgenannten Fall ist noch zu prüfen, ob das Wort, das eine eigene Bedeutung erlangt hat, nicht selbst beschreibend im Sinne der genannten Bestimmung ist.“


(Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 bezüglich des Ersuchens des Gerichtshofs Den Haag um eine Vorabentscheidung im Fall Benelux-Merkenbureau ./. Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Rn. 100)


Die Anmelderin hat erstens nicht erwähnt, wo sich der merkliche Unterschied in dieser beschreibenden Kombination befindet und sie geht zweitens von der falschen Annahme aus, daß das Amt die IT-Dienstleistungen, so wie Vermietung von Stellplätzen in Rechenzentren für Webserver zur externen Nutzung oder Vermietung von Zugriff auf globale Computernetzwerke selbst dazu „erfunden“ hätte.


Das Gegenteil ist der Fall. Die Anmelderin hat diese Dienstleistungen bei der Anmeldung beansprucht, weil sie ein IT-Unternehmen ist und diese Dienstleistungen zu ihren Kernaktivitäten gehören. Nur in Bezug auf die von der Anmelderin angemeldeten Dienstleistungen wird das Zeichen German Edge Cloud“ am Markt erscheinen und von den angesprochenen Verbraucherkreisen beurteilt und in Anspruch genommen werden.


Daß diese Kreise die Wörter „cloud“ und „edge“ dann in deren übertragenem Sinne von „cloud computing“ und „edge computing“ auffassen werden, klingt logisch. Daß sie die gleichen Wörter in Bezug auf IT-Dienstleistungen in deren wortwörtlichen Sinne von „Wolke“ oder „Ecke“ auffassen würden, ist undenkbar.



  1. Edge (computing)“ schließe „Cloud (computing)“ aus und umgekehrt.


An sich hat die Anmelderin Recht, daß die beiden Begriffe zwar einiges gemeinsam haben, aber trotzdem eine unterschiedliche Arbeitsweise beinhalten.


Daß diese Kombination trotzdem beschreibend ist, ist der Tatsache zuzuschreiben, daß die Anmelderin sowohl Edge-Computing-Dienstleistungen als auch Cloud-Computing-Dienstleistungen anbietet. Der Kunde bekommt, abhängig von seinen Bedürfnissen und seiner Situation, das Beste aus zwei Welten.



  1. Die Verkehrskreise würden „GERMAN“ nicht als beschreibend auffassen.


Es liegt nämlich auch diesbezüglich keineswegs auf der Hand, dass der Verkehr den Begriff „German“, wie von der Markenstelle behauptet, bezogen auf Servern/Computernetzwerken in Deutschland versteht.“


Der Verkehr kann es auch verstehen im Sinne von „in Europa erbrachte Dienstleistungen“, „nach europäischer Norm“, „Anmelderin mit Standort in Europa“ oder jegliche andere Erklärung. In keinem dieser Beispiele wird der angesprochene Verbraucher „GERMAN“ jedoch als Herkunftshinweis auf die Anmelderin auffassen



  • Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:


  1. GERMAN EDGE CLOUD“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen Verbraucherkreise, nämlich diejenigen, die in ihren Unternehmen für die Automatisierung und die Beziehungen mit externen IT-Dienstleistungsanbietern verantwortlich sind, einen Hinweis auf ein deutsches IT-Unternehmen darstellt, das sowohl über Edge-Computing als auch über Cloud-Computing seine IT-Lösungen für Unternehmen anbietet.


  1. es genau diese Kombination zwar wahrscheinlich vorher nicht gab und sie auch nicht lexikalisch nachweisbar, aber trotzdem gut verständlich ist.


  1. der angesprochene Verbraucher nicht über alle technischen Einzelheiten der Dienstleistungen informiert sein muß, um den beschreibenden Charakter einer Markenanmeldung zu verstehen.


  1. das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) und 7(1)(c) UMV zusammen mit Artikel 7(2) UMV für alle Dienstleistungen zurückzuweisen ist.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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