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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 14/09/2018
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FREIMÜLLER / OBEREDER / PILZ RECHTSANWÄLT_INNEN GMBH Alser Str. 21 A-1080 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
017881406 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
fair-finance Holding AG Alser Straße 21/8 A-1080 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 15/05/2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die damit gekennzeichneten Dienstleistungen Finanzwesen; Geldgeschäfte fair und gerecht sind, d. h. dem Verbraucher Kredite oder Geldanlagen gemäß den Regeln sowie zu gerechten, regelkonformen Bedingungen anbieten.
Daher würde das Zeichen in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers unbeschadet bestimmter Bildbestandteile Informationen über Art, Beschaffenheit, und beabsichtigten Zweck der betreffenden Dienstleistungen vermitteln.
Im Hinblick auf die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen Versicherungswesen;
Immobilienwesen; Immobilienberatung ist das Anmeldezeichen zwar nicht direkt beschreibend, doch entbehrt es unserer Ansicht nach der erforderlichen Unterscheidungskraft.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, enthält zwar bestimmte Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen. Diese Bestandteile weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017881406 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Patricia MOTZER