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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 17/10/2018
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Linde AG Corporate Intellectual Property Alois Reggel Dr.-Carl-von-Linde-Str. 6-14 D-82049 Pullach ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017882012 |
Ihr Zeichen: |
TC1256-EU |
Marke: |
Wir machen Gase sichtbar.
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Linde Aktiengesellschaft Klosterhofstr. 1 D-80331 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 18.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 11.06.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Marke solle keine Geräte bezeichnen die Gase messen oder sichtbar machen. Die beanstandeten Dienstleistungen stehen damit nicht in Verbindung.
Es handele sich dabei um die Benennung einer Dienstleistungsofferte an Industrie und Gewerbe in Bezug auf Dienste die mit der Nutzungsanwendung technischer Gase bei technischen Aufgaben aller Art zu tun haben. Zur Verdeutlichung schlägt die Anmelderin eine Variation des Dienstleistungsverzeichnisses
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung für folgende Dienstleistungen aufzuheben:
DE-41 |
Herausgabe von Informations- und Lehrmaterialien zu Industriegasen; Herausgabe und Bereitstellung von sicherheitstechnischen Unterlagen und Datenblättern zu Industriegasen sowie zugehörigem, gastechnischem Equipment; Ausbildung, Schulung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Gasversorgung und Gasverteilung, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Gasversorgungen auf der Basis von Druckgasflaschen oder Tanks in Industrie und Gewerbe; Herausgabe und Veröffentlichung von Informationsschriften für derartige Schulungskurse; Schulung, Ausbildung und Weiterbildung von Personal anderer Unternehmen auf sämtlichen Gebieten der Anwendung technischer Gase, wie der Schweiß- und Schneidtechnik, der autogenen Technik, der chemischen, petrochemischen und lebensmittelbezogenen Verfahrenstechnik, der Kühl- und Gefriertechnik, der Metallerzeugung und -behandlung, der Glas- und Papiertechnik; Organisation von Konferenzen und Informationssymposien zu Gasanwendungen und zur Gase-Sicherheitstechnik. |
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).
Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im deutschsprachigen Teil der Union.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche deutschsprachige Durchschnittsverbraucher und der maßgebliche deutschsprachige Fachverbraucher aus den Bereichen Technologie, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Medien u.a. das Zeichen folgendermaßen verstehen: Wir machen Gase sichtbar.
Im Falle der Dienstleistungen in der Klasse 42, z. Bsp. Technische Beratung bezüglich des sicheren und umweltschonenden Umgangs mit industriellen Nutz-Gasen, würde der angesprochene Verbraucher sofort verstehen, dass es um Beratungen/Beratungsdienste geht, die in Verbindung mit der Sichtbarmachung von Gasen stehen, z. Bsp. dass Beratungen zu technischen Verfahren angeboten werden, wodurch Gase sichtbar gemacht werden können, um so Prozesse in der Industrie sicherer und umweltschonender zu gestalten, usw.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen Gegenstand und Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass die Anmelderin diejenige ist, die die Sichtbarkeit der Gase ermöglicht und die Sichtbarmachung der Gase anbietet. Das Zeichen unterstreicht das Alleinstellungsmerkmal des Angebots der Anmelderin.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Dienstleistungen zu unterscheiden.
Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:
Das Amt hat die Beanstandung für die Dienstleistungen der Klasse 41 aufgehoben.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden unmissverständlich das Zeichen mit folgender Bedeutung wahrnehmen: Wir machen Gase sichtbar.
In Bezug auf die Dienstleistungen in der Klasse 42, Technische Beratung bezüglich des sicheren und umweltschonenden Umgangs mit industriellen Nutz-Gasen; Beratungsdienste auf dem Gebiet der sicheren Gasspeicherung und –bevorratung, werden die angesprochenen Verkehrskreise, unbeachtet der Geräte die bei der Ausführung der Dienstleistungen eingesetzt wird, sofort verstehen, dass es dabei um Angebote geht, die dadurch, dass sie die Gase sichtbar machen, einen sicheren, umweltschonenden Umgang mit Gasen, bzw. eine sichere Gasspeicherung und –bevorratung beibringen, umsetzten, gewährleisten.
Die von der Anmelderin vorgeschlagene Variation des Dienstleistungsverzeichnisses in der Klasse 42 würde nicht die Beanstandung aufheben und wird aus diesem Grund nicht umgesetzt.
Die angebotene Formulierung der Dienstleistung als „Technische Beratungsdienste für die Industrie und Gewerbe auf dem Gebiet der sicheren Gasspeicherung und -bevorratung“ würde genauso den angesprochenen Verbraucher sofort verstehen lassen, dass es um Beratungsdienste geht, die in Verbindung mit der Sichtbarmachung von Gasen stehen, z. Bsp. dass Beratungen zu technischen Verfahren angeboten werden, wodurch Gase sichtbar gemacht werden können, um so Prozesse in der Industrie sicherer und umweltschonender zu gestalten, usw. Denn auch die sichere Gasspeicherung und –bevorratung impliziert gerade das: durch die Sichtbarmachung von Gasen werden Prozesse, Verfahren die mit Gasen in Verbindung stehen sicher gestaltet. Dadurch, dass man den möglichen Austritt von Gasen erkennt, kann man eine sichere Speicherung und Bevorratung von Gasen gewährleisten.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017882012 für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen:
DE-42 |
Technische Beratung bezüglich des sicheren und umweltschonenden Umgangs mit industriellen Nutz-Gasen; Beratungsdienste auf dem Gebiet der sicheren Gasspeicherung und -bevorratung. |
Die Bearbeitung der Anmeldung wird entsprechend für die folgenden Dienstleistungen fortgesetzt:
DE-41 |
Herausgabe von Informations- und Lehrmaterialien zu Industriegasen; Herausgabe und Bereitstellung von sicherheitstechnischen Unterlagen und Datenblättern zu Industriegasen sowie zugehörigem, gastechnischem Equipment; Ausbildung, Schulung und Weiterbildung auf dem Gebiet der Gasversorgung und Gasverteilung, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Gasversorgungen auf der Basis von Druckgasflaschen oder Tanks in Industrie und Gewerbe; Herausgabe und Veröffentlichung von Informationsschriften für derartige Schulungskurse; Schulung, Ausbildung und Weiterbildung von Personal anderer Unternehmen auf sämtlichen Gebieten der Anwendung technischer Gase, wie der Schweiß- und Schneidtechnik, der autogenen Technik, der chemischen, petrochemischen und lebensmittelbezogenen Verfahrenstechnik, der Kühl- und Gefriertechnik, der Metallerzeugung und -behandlung, der Glas- und Papiertechnik; Organisation von Konferenzen und Informationssymposien zu Gasanwendungen und zur Gase-Sicherheitstechnik. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN