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LÖSCHUNGSABTEILUNG |
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LÖSCHUNG Nr. 28 702 C (NICHTIGKEIT)
SpinLab Accelerator GmbH, Weißenfelser Straße 65G, 04229 Leipzig, Deutschland (Antragstellerin), vertreten von Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB, Kurfürstendamm 54-55, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Hype S.I. Ltd, 22 Efraim Katzir, Hod Hasharon 4528269, Israel (Inhaberin der Unionsmarke), vertreten von Lichtnecker & Lichtnecker, Im Schlosspark Gern 2, 84307 Eggenfelden, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am
ENTSCHEIDUNG
1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wird vollständig zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten, die auf 450 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gegen alle Dienstleistungen der Unionsmarke Nr. 17 882 222 „SPIN ACCELERATOR“ (Wortmarke) gestellt. Der Antrag beruht auf dem in Deutschland geschützten Namen des Unternehmens „SpinLab Accelerator GmbH“. Die Antragstellerin beruft sich auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 UMV.
ZUSAMMENFASSUNG DER ARGUMENTE DER PARTEIEN
Die Antragstellerin trägt vor, sie betreibe den „SPINLAB ACCELERATOR“ der Handelshochschule Leipzig (HHL) und sei am 18/12/2014 mit dem Firmennamen „SpinLab Accelerator GmbH“ im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden. Dieser Firmenname sei ein Kennzeichenrecht, das seinem Inhaber das Recht verleihe, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, § 12 i. V. m. § 5 Absätze 1 und 2 Markengesetz der Bundesrepublik Deutschland (MarkenG).
Die Unionsmarke sei zu löschen, weil zwischen ihr und dem Unternehmenskennzeichen SpinLab Accelerator GmbH eine Verwechslungsgefahr vorliege. Letzteres werde für identische Dienstleistungen umfassend benutzt.
Die Antragstellerin unterstütze Start-ups durch ein kostenfreies Förderprogramm, bei dem Workshops durchgeführt und insbesondere Dienstleistungen in den Bereichen Coaching und Mentoring, Finanzierung und Venture Capital, Network und Events, Co-Working, Technik - Zugang und Deals, Internationalisierung sowie Rekrutierung angeboten würden. Sie verfüge dabei über ein umfangreiches Netzwerk von renommierten Experten, die als Mentoren der Start-ups eingesetzt würden.
Das Programm beinhalte zudem einen sog. „finalen Investors Day“ („Demo Day“), an dem alle Start-ups ihre Idee vor diversen Investoren präsentierten. In der Vergangenheit hätten unter anderem deutschlandweit oder sogar international tätige Investoren teilgenommen, darunter z.B. „Axel Springer“, „Deutsche Bank, „Postbank“, etc.
Darüber hinaus führe die Antragstellerin umfangreiche Werbemaßnahmen durch, indem sie regelmäßig Pressemitteilungen veröffentliche und umfangreiche Werbekampagnen in sozialen Netzwerken durchführe. Geschätzt habe sie 100 bis 150 Mio. Pressekontakte.
Bislang hätten 51 Start-ups mit Gründern aus diversen Städten in Deutschland sowie aus Spanien, Israel und Rumänien die Dienstleistungen der Antragstellerin in Anspruch genommen. Die Antragstellerin verweist insbesondere in diesem Zusammenhang auf ihr Mentoren-Netzwerk, das sie bei der Durchführung der angebotenen Dienstleistungen unterstützt.
Die Qualität der von ihr angebotenen Leistungen habe dazu geführt, dass die unterstützten Start-ups bislang mehr als 35 Mio. EUR an Finanzierung einwerben konnten. Für ihre Tätigkeit sei sie wiederholt ausgezeichnet worden.
Die Antragstellerin sei Teil der Digital-Hub-Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums (www.de-hub.de) und werde in der Liste der „Deutschen Akzeleratoren“ auf der Webseite Start-up-Blink (www.startupblink.com/accelerators/germany) auf Rang 2 gelistet.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin die im nachfolgenden Abschnitt aufgeführten Unterlagen (Anlagen MN 01 bis MN 21) eingereicht:
Die
Inhaberin
der Unionsmarke
trägt vor, aus den eingereichten Unterlagen gehe schon keine
Benutzung des geltend gemachten Firmennamens hervor. Tatsächlich
verwende die Antragstellerin nicht ihren eingetragenen
Unternehmensnamen „SpinLab Accelerator GmbH“, sondern eine
Bezeichnung „SpinLab – The HHL Accelerator“ bzw. ihr
charakteristisches Logo
.
Vor diesem Hintergrund scheine allenfalls hieran ein Schutz zu
bestehen. Jedenfalls
sei keine Benutzung von überörtlicher Bedeutung nachgewiesen.
Die Antragstellerin erwidert, die Inhaberin bestreite lediglich pauschal, dass die Antragstellerin in den aufgeführten Bereichen tätig sei, ohne dafür Nachweise vorzulegen oder dies in sonstiger Weise zu substantiieren. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag, insbesondere die Anlagen MN 03 bis MN 14.
Die Auffassung der Inhaberin, das Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin habe nicht mehr als örtliche Bedeutung erlangt, sei unzutreffend. Nach deutschem Recht umfasse der räumliche Schutzbereich einer von Hause aus unterscheidungskräftigen Unternehmensbezeichnung das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weshalb nach nationalem Recht auf Grundlage eines Unternehmenskennzeichens als älteres Recht eine jüngere Marke gelöscht werden könne.
Ohnehin sei die Antragstellerin sowohl überregional im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch international tätig und sehr stark vernetzt. Sie verweist bzw. wiederholt ihren bisherigen Vortrag teilweise.
Soweit
die Inhaberin einen Vergleich zwischen der Unionsmarke und dem auf
der Website der Antragstellerin verwendeten Zeichen
bemühe,
betont die Antragstellerin, der vorliegende Nichtigkeitsantrag sei
„auf Basis des Unternehmenskennzeichens „SpinLab Accelerator
GmbH“ als älteres Recht gestellt“ worden. Als Nachweis des
älteren Rechts sei dem Antrag ein entsprechender
Handelsregisterauszug beigefügt worden.
Zur Stützung dieser Ausführungen hat die Antragstellerin weitere Unterlagen eingereicht, die im nachfolgenden Abschnitt dargestellt werden (Anlagen MN 22 bis MN 27).
NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE c UMV IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c UMV wird eine Unionsmarke u.a. auf Antrag beim Amt im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, wenn ein in Artikel 8 Absatz 4 genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind. Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind und
(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Der Löschungsgrund von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe c i. V. m. Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegt somit den folgenden Anforderungen:
• Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.
• Die Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Nichtigkeitsantrag gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
• Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Nichtigkeitsantrag, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.
a) Vorherige Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung
Die Bedingung der Benutzung im geschäftlichen Verkehr ist eine konstitutive Voraussetzung, ohne die das betreffende Zeichen keinerlei Schutz gegen die Eintragung einer Unionsmarke genießt, und sie besteht unabhängig von den Voraussetzungen, die das nationale Recht für den Erwerb des ausschließlichen Rechts aufstellt. Überdies muss eine solche Benutzung darauf schließen lassen, dass das betreffende Kennzeichenrecht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist.
Die beiden oben genannten Bedingungen können unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 4 UMV (wiederholt in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d DVUM, anwendbar in Nichtigkeitsverfahren über Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b DVUM) abgeleitet werden und müssen folglich ausgehend vom Unionsrecht ausgelegt werden. Der gemeinsame Zweck der beiden in Artikel 8 Absatz 4 UMV aufgestellten Voraussetzungen besteht nämlich darin, Konflikte zwischen den Zeichen zu begrenzen, indem sie verhindern, dass ein älteres Recht, das nicht hinreichend ausgeprägt, d. h. im geschäftlichen Verkehr wichtig und bedeutungsvoll ist, der Eintragung einer neuen Unionsmarke entgegenstehen bzw. ihre Löschung rechtfertigen kann. Die Möglichkeit eines Widerspruchs bzw. Nichtigkeitsantrags soll auf Zeichen beschränkt sein, „die auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind“ (29/03/2011, C-96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 157).
Im vorliegenden Verfahren wurde die angefochtene Unionsmarke am 29/03/2018 angemeldet. Daher musste die Antragstellerin nachweisen, dass das Kennzeichenrecht, auf das der Nichtigkeitsantrag gestützt wird, vor diesem Zeitpunkt in Deutschland im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt wurde.
Am 18/10/2018 reichte die Antragstellerin folgende Beweismittel ein:
Anlage MN 01 – Handelsregisterauszug vom 08/10/2018 zur Antragstellerin (HRB 30994), der ihre Eintragung am 18/12/2014 ausweist, sowie ein Auszug aus der Website https://spinlab.co/imprint, der das Impressum und darin insbesondere die Bezugnahme auf das Unternehmen der Antragstellerin als „SpinLab – The HHL Accelerator“ zeigt. Lediglich bei der Geschäftsadresse wird die Antragstellerin mit ihrem vollen Firmennamen „SpinLab Accelerator GmbH“ genannt.
Anlage MN 02 – Inoffizieller, von der Antragstellerin erstellter Auszug aus dem MarkenG zu den §§ 5, 9 und 12. Der Gesetzestext könne zudem auf der vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz bereitgestellten und frei zugänglichen Datenbank „Gesetze im Internet“ abgerufen werden unter www.gesetze-im-internet.de/markeng/.
Anlagen MN 03 und MN 04 – Auszüge der Website der Antragstellerin https://spinlab.co/de/home und https://spinlab.co in deutscher bzw. englischer Sprache vom 11/10/2018 zum Förderprogramm für Start-ups der Antragstellerin. Am Anfang der Seite sowie in den am Ende der jeweiligen Seite angegebenen Kontaktdaten wird sie als „SpinLab – The HHL Accelerator“ mit Adresse in Deutschland in Bezug genommen.
Anlagen MN 05-MN 10 – Undatierte Auszüge der Website der Antragstellerin (https://spinlab.co/de/home#toggle-id-1; https://spinlab.co/de/home#toggle-id-2; https://spinlab.co/de/home#toggle-id-3, https://spinlab.co/de/home#toggle-id-4; https://spinlab.co/de/home#toggle-id-5; https://spinlab.co/de/home#toggle-id-6) mit Informationen zum Angebot der Antragstellerin in den Bereichen Coaching und Mentoring (1), Finanzierung und Venture Capital (2), Network und Events (3), Co-Working (4), Technik Zugang und Deals (5) sowie Internationalisierung (6). Der Firmenname der Antragstellerin „SpinLab Accelerator GmbH“ ist auf den Auszügen nicht zu sehen.
Anlage MN 11 – Ausdruck der Website der Antragstellerin https://spinlab.co/blogs vom 11/10/2018 in englischer Sprache aus dem Blog der Antragstellerin. Der Firmenname der Antragstellerin ist auf den Auszügen nicht zu sehen. Am Anfang der Seite sowie in den am Ende der Seite angegebenen Kontaktdaten wird sie als „SpinLab – The HHL Accelerator“ in Bezug mit Adresse in Deutschland genommen. Im Übrigen wird sie bzw. ihr Produkt wird immer nur als „SpinLab“ in Bezug genommen.
Anlage MN 12 – Ausdruck der Website der Antragstellerin https://spinlab.co/faq vom 11/10/2018 mit häufig gestellten Fragen. Die Antragstellerin wird entweder als „SpinLab“ oder als „SpinLab – The HHL Accelerator“ in Bezug genommen.
Anlage MN 13 – Ausdruck der Website der Antragstellerin https://spinlab.co/press vom 11/10/2018 aus ihrem Onlinearchiv offizieller Pressemitteilungen und Dokumente. Diverse Veröffentlichungen in Medien wie dem Fernsehsender „mdr“, den Online-Ausgaben der Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ oder „Handelsblatt“ sind mit Titel, aber ohne Veröffentlichungsdatum aufgeführt. Der volle Firmenname der Antragstellerin wird nicht erwähnt. Sie wird allenfalls als „SpinLab“ oder „SpinLab The HHL Accelerator“ in Bezug genommen.
Anlage MN 14-MN 16 – Auszüge aus der Website der Antragstellerin (https://spinlab.co/people; https://spinlab.co/startups; https://spinlab.co/partner) vom 11/10/2018 mit Informationen zu ihren Mitarbeitern, der Unternehmensführung sowie ihren mitwirkenden Mentoren, zu bisher von ihr unterstützten Start-ups sowie zu ihren Partnerunternehmen. Der volle Firmenname der Antragstellerin wird nicht erwähnt. Sie wird allenfalls als „SpinLab“ oder „SpinLab The HHL Accelerator“ in Bezug genommen.
Anlage MN 17 – Ausdruck der Website www.rfhkoeln.de/sites/rfh_koelnDE/myzms/content/e380/e39336/e45380/20180821_Studie_Ranking_Accelerators_RFH_Buehler_final_ger.pdf mit einem auf 2018 datierten Artikel mit der Überschrift „Erstes Accelerator Ranking – Deutschland 2018“ zu einer von April bis Juli 2018 durchgeführten Studie über „Akzeleratoren“ in Deutschland.
Anlage MN 18 – Ausdruck der Website www.rkw-kompetenzzentrum.de/gruendung/blog/deutsche-sieger-des-europaeischenunternehmensfoerderpreises-2018-ausgewaehlt/, der einen auf den 27/06/2018 datierten Artikel mit dem Titel “Deutsche Sieger der Europäischen Unternehmensförderpreises 2018 ausgewählt!“ zeigt. Darin wird „SpinLab – The HHL Accelerator“ als eines der zehn besten Beispiele guter Förderpraxis für Unternehmertum und Unternehmergeist in Deutschland genannt.
Anlage MN 19 – Kopie der vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) beauftragten Studie „Trends in der Unterstützungslandschaft von Start-ups – Inkubatoren, Akzeleratoren und andere“. Die verschiedenen „Akzeleratoren“ wurden bewertet und in die Ranking-Klassen Gold, Silber und Bronze eingeteilt. In der Kategorie „Gold“ wird „SpinLab“ geführt.
Anlage MN 20 – – Kopie des Urteils des Bundesgerichtshof (BGH), 30/03/2012, 29 W (pat) 96/10, MANPOWER (Wortmarke)/HUMANPOWER (Bildmarke).
Anlage MN 21 – Kopie des Urteils des BGH, 22/03/2012, I ZR 55/10, METRO/ROLLER‘s Metro.
Am 27/05/2019 reichte die Antragstellerin folgende weitere Beweismittel ein:
Anlage MN 22 – Ranking der Wiener Risikokapitalgesellschaft Venionaire Capital „Top European Accelerators – Review 2018“ in englischer Sprache. Auf Platz 17 des tabellarischen Rankings wird „SpinLab“ als zweitbestplatzierter deutscher Akzelerator aufgeführt.
Anlage
MN 23
– Broschüre des RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der
Deutschen Wirtschaft e. V. „Der Europäische
Unternehmensförderpreis – Beispiele guter Praxis aus Deutschland
2018“ aus September 2018, in der die Antragstellerin unter
Bezugnahme auf das Logo
oder
die Bezeichnung „SpinLab“ bzw. „SpinLab – The HHL
Accelerator“ z.B. wie folgt erwähnt wird:
oder
Anlage MN 24 –. Auf der Website www.europe-together.eu veröffentlichtes -Programm der internationalen Veranstaltung “We need to be Digital, Successful and Social. How do we get there?”, die am 15/03/2019 stattfand und für die u. a. CEO Eric Weber der Antragstellerin als Sprecher angekündigt wurde.
Anlage MN 25 – Ausdruck einer auf den 12/06/2016 datierte Pressemitteilung der Porsche AG von der Website https://newsroom.porsche.com in englischer Sprache, in der auf die Antragstellerin als „SpinLab“, „the SpinLab“ oder „SpinLab – The HHL Accelerator“ Bezug genommen wird.
Anlage MN 26 – Ausdruck eines auf den 12/12/2017 datierten Artikels über das Programm der Volkswagen AG „Die Gläserne Manufaktur“ in Dresden von der Website www.volkswagenag.com in englischer Sprache, in dem die Antragstellerin als „the SpinLab (the HHL Accelerator scheme run by the HHL Leipzig Graduate School of Management)“ in Bezug genommen wird.
Anlage MN 27 – Trend-Report der Antragstellerin aus 2019, in dem sie auf sich selbst als „(das) SpinLab“ oder „SpinLab – The HHL Accelerator“ Bezug nimmt und im Übrigen folgende Zeichen benutzt:
Selbst in der Kontaktdresse taucht nicht der volle Firmenname auf:
Die Inhaberin rügt, dass die eingereichten Beweismittel nicht das geltend gemachte Unternehmenskennzeichen zeigen und allenfalls die Benutzung des Zeichens „SpinLab – The HHL Accelerator“ nachgewiesen sei.
Die Antragstellerin stellt einerseits klar, dass sie ihren Antrag ausschließlich auf den Firmennamen „SpinLab Accelerator GmbH“ gestützt und diese ältere Recht durch Vorlage des Handelsregisterauszugs als Anlage MN 01 auch nachgewiesen habe.
Das geltend gemachte Unternehmenskennzeichen sei auch von überörtlicher Bedeutung, da nach deutschem Recht der räumliche Schutzbereich einer von Hause aus unterscheidungskräftigen Unternehmensbezeichnung das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasse, weshalb nach nationalem Recht auf Grundlage eines Unternehmenskennzeichens als älteres Recht eine jüngere Marke gelöscht werden könne. Darüber hinaus sei die Antragstellerin aber auch überregional im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie international tätig und sehr stark vernetzt.
Um Artikel 8 Absatz 4 UMV in Widerspruchsverfahren in Anspruch nehmen zu können, müssen die älteren Rechte benutzt worden sein. Dabei müssen zwei unterschiedliche Standards im Hinblick auf die Benutzungsanforderung berücksichtigt werden, nämlich einerseits der nationale und andererseits der europäische Standard.
Diese beiden Standards in Bezug auf die Anforderung der Benutzung überschneiden sich aber ganz eindeutig. Sie dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen gemeinsam geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die „Intensität der Benutzung“ gemäß nationalem Standard und der „Benutzung im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich lokaler Bedeutung“ gemäß europäischem Standard.
Der nationale Standard ist von Bedeutung, da er den Schutzumfang der älteren Rechte definiert und das Bestehen des nationalen Rechts sowie die Schutzbedingungen bestimmt. Der europäische Standard kommt hingegen bei der Frage, ob ein nicht eingetragenes Kennzeichen von mehr als örtlicher Bedeutung ist, zum Tragen, die unter Anwendung eines einheitlichen europäischen Maßstabs beantwortet werden muss (18/04/2013, T-506/11 & T-507/11, Peek & Cloppenburg, EU:T:2013:197, § 19, 47-48).
Das Gericht befand, dass die Bedeutung eines Zeichens, das zur Kennzeichnung bestimmter Geschäftstätigkeiten benutzt wird, in Bezug auf die ihm zukommende Kennzeichnungsfunktion bestimmt werden muss. Aufgrund dessen muss erstens die geografische Bedeutung des Zeichens berücksichtigt werden, d. h. das Gebiet, auf dem das Zeichen zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Inhabers benutzt wird, wie aus einer wörtlichen Auslegung von Artikel 8 Absatz 4 UMV hervorgeht. Zweitens ist die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu berücksichtigen, die nach der Dauer, während der es seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt hat, und der Intensität seiner Benutzung, nach dem Kreis der Adressaten – nämlich Verbraucher, Wettbewerber oder sogar Lieferanten –, denen das fragliche Zeichen als unterscheidungskräftiges Element bekannt ist, oder nach der Verbreitung des Zeichens über beispielsweise Werbung und Internet zu bewerten ist (24/03/2009, T-318/06 - T-321/06, General Optica, EU:T:2009:77, § 36-37; 30/09/2010, T-534/08, Granuflex, EU:T:2010:417, § 19).
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die Vorlage eines Handelsregisterauszugs entgegen dem Vortrag der Antragstellerin nicht ausreichend, um dem europäischen Standard zu genügen. Dieses Dokument kann lediglich die Eintragung, nicht aber die tatsächliche Benutzung des Unternehmensnamens – und erst recht nicht ihre geografische oder wirtschaftliche Bedeutung – belegen. Auch der Einwand der Antragstellerin, ihr Unternehmenskennzeichen genieße nach deutschem Recht bundesweiten Schutz, überzeugt insoweit nicht.
Denn das Gericht befand, dass „die Bedeutung eines Zeichens nicht allein nach Maßgabe der geografischen Ausdehnung seines Schutzes festgestellt werden [kann], da sonst ein Zeichen, dessen Schutzausdehnung nicht nur örtlich ist, allein aus diesem Grund die Eintragung einer Unionsmarke verhindern könnte, und zwar selbst dann, wenn es nur sporadisch im geschäftlichen Verkehr benutzt würde.“ Das Zeichen muss „in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben […], was bedeutet, dass, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, die Benutzung in einem bedeutenden Teil dieses Gebietserfolgen muss“ (29/03/2011, C-96/09 P, Bud, EU:C:2011:189, § 158-159).
Wie
die Inhaberin vorträgt, muss daher auf die nachgewiesene Benutzung
abgestellt werden, die in erster Linie die Zeichen „SpinLab“,
„the SpinLab“ und „SpinLab – The HHL Accelerator“ betrifft.
Abgesehen von dem Handelsregisterauszug taucht der Firmenname
„SpinLab Accelerator“ nur noch ein einziges Mal auf dem als
Anlage MN 01 eingereichten Auszug des Impressums der Website der
Antragstellerin als „Geschäftsadresse“ (Business address) auf.
Abgesehen von dieser einzelnen Nennung wird auf diesem Auszug, wie
auch in den restlichen Beweismitteln, das Logo
abgebildet bzw. Antragstellerin im Übrigen als „SpinLab“ oder
als „SpinLab Accelerator GmbH“ in Bezug genommen. Ohne weitere
Unterlagen, die Hinweise auf die Verwendung des Firmennamen
enthalten, ist dies offensichtlich unzureichend, um nach den
relevanten Maßstäben eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr von
mehr als lediglich örtlicher Bedeutung anzunehmen.
Die
Antragstellerin hat auch nicht vorgetragen, dass in der gezeigten
Benutzung eine Benutzung des Firmennamens „SpinLab Accelerator
GmbH“ zu sehen wäre. Ganz im Gegenteil hat sie jedenfalls in Bezug
auf das benutzte Zeichen
klargestellt,
dass dieses nicht geltend gemacht wurde und der vorliegende Antrag
ausschließlich auf den eingetragenen Firmennamen „SpinLab
Accelerator GmbH“ gestützt worden sei. Damit hat sie selbst
zwischen den benutzten Zeichen einerseits und dem eingetragenen
Firmennamen andererseits unterschieden.
Da jedenfalls eine hinreichend bedeutsame Benutzung des Unternehmenskennzeichens „SpinLab Accelerator GmbH“ nach dem europäischen Standard, wie sie Artikel 8 Absatz 4 UMV voraussetzt, nicht nachgewiesen wurde, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Handelsregisterauszug zumindest nach dem nationalen Standard für den Nachweis des Erwerbs und des Schutzumfanges dieses Rechts ausreicht, wie die Inhaberin vorträgt.
Da eine der in Artikel 8 Absatz 4 UMV genannten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, ist der Nichtigkeitsantrag als unbegründet zurückzuweisen.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die in einem Nichtigkeitsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Antragstellerin die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Inhaberin der Unionsmarke in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii UMDV sind die an die Inhaberin der Unionsmarke zu zahlenden Kosten die Vertretungskosten, die auf Grundlage der dort festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Löschungsabteilung
Martin LENZ |
Elena NICOLÁS GÓMEZ |
Plamen IVANOV |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.