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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 04/09/2018
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Brehm & v. Moers Rechtsanwälte PartG mbB Wiesenau 1 60323 Frankfurt Deutschland |
Anmeldenummer |
17887023 |
Ihr Zeichen |
6031/18sw |
Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Feinkost Dittmann Halbleib GmbH Im Maisel 6 65232 Taunusstein Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 21. Mai 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b), beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile jedoch abgelaufen (26. Juli 2018), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 21. Mai 2018 erwähnten Gründen für alle Waren zurückgewiesen:
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Bambus (geschnitten) (verarbeitet); Bambuskonserven; Bambusschösslinge (verarbeitet); Brotaufstriche auf Gemüsebasis; Chopsueys (Gemüsegerichte ohne Fleisch); Dal-Suppen; Dips auf Chilibasis; Erdnusspaste; Gallerten und Gelees, Konfitüren, Kompotte, Frucht- und Gemüseaufstriche; Gekochtes Gemüse; Gemüse in Gläsern; Gemüsefertiggerichte; Gemüse- und Obstkeimlinge (verarbeitet); Gemüsepasten; Getrocknete Sojabohnen; Getrocknetes Gemüse; Getrocknetes Obst; Gewürzte Öle; In Öl eingelegtes Gemüse; In Sojasauce eingelegtes Gemüse; Kokosmilch; Kokosöl und -fett (für Nahrungszwecke); Konserviertes Gemüse; Konservierter Knoblauch; Konserviertes Obst; Konservierte Sojabohnen; Konservierte Zwiebeln (Gemüse); Öle und Fette; Snacks auf der Basis von Gemüse; Sojabohnenkeimlinge (verarbeitet); Sojacreme; Sojaöl für Speisezwecke; Suppen und Brühen; Suppenkonzentrate; Suppenpasten; Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Nüsse, Hülsenfrüchte) sowie verarbeitete Pilze; Verarbeitetes Zitronengras; Vorgekochte Curryeintöpfe; Vorgekochte Suppen; Zubereitete Gemüseprodukte.
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Asiatische Nudeln; Chinesische Reisnudeln; Chiliöl als Würzmittel; Chilisoßen; Chutneys (Würzmittel); Cracker mit würzigem Geschmack; Currypasten; Currypulver; Currysoßen; Eingelegter Ingwer (Würzmittel); Essbares Reispapier; Essig; Fischsoßen; Garnelencracker; Gehackter Knoblauch (Würzmittel); Getrocknete Nudeln; Gewürze; Gemüsekonzentrate zur Verwendung als Würzmittel; Mischungen bestehend aus Gewürzen; Miso (Würzmittel); Pikante Soßen, Chutneys und Pasten; Reis; Reissnacks; Reiscracker; Sambal Oelek (Chilisauce), Satésoße; Soßen (Würzmittel); Sojabohnenpaste (Würzmittel); Sojasauce; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze; Süße Pickles (Würzmittel); Wasabipaste; Wasabipulver (japanischer Meerrettich); Würzmittel für Lebensmittel; Würzmarinaden; Würzmischungen; Würzsoßen.
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Alkoholfreie Getränke mit Teearoma; Alkoholfreie Getränke mit Teegeschmack; Aromatisierte, kohlensäurehaltige Getränke; Aloe Vera-Säfte; Aromatisiertes Mineralwasser; Erfrischungsgetränke; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Gemüsesäfte; Gemüsesmoothies; Getränke auf der Basis von Kokoswasser; Kokoswasser; Limettensaft zur Verwendung bei der Zubereitung von Getränken; Ingwersaftgetränke; Molkegetränke; Nichtalkoholische Getränke; Präparate für die Zubereitung von Getränken; Wässer.
Weil die Anmelderin nicht inhaltlich auf die Beanstandung reagiert hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 21. Mai 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94 UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA