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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 16/11/2018
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MICHALSKI HÜTTERMANN & PARTNER PATENTANWÄLTE MBB Speditionstraße 21 D-40221 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017887713 |
Ihr Zeichen: |
CD41876/UAM |
Marke: |
purevinyl |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Classen Holz Kontor GmbH Werner-von-Siemens-Str. 18-20 D-56759 Kaisersesch ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 26/04/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 22/08/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend und verfüge über ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Das Zeichen bestehe aus einer zu einem einzigen Wort zusammengefügten Buchstabenfolge ohne Binnengroßschreibung oder sonstige optische Unterbrechungen der Buchstabenfolge. Im Englischen sei die Zusammenschreibung von Wörtern nicht gebräuchlich.
Die Aufteilung des Zeichens in die Teilelemente „pure“ und „vinyl“ stelle eine zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise dar, welche vom Verkehr nicht vorgenommen werde. Das Zeichen sei eine mehrdeutige und interpretationsbedürftige lexikalische Erfindung.
Die Anmelderin beantragt Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme und hilfsweise mündliche Verhandlung.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht daher vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente aus der Stellungnahme der Anmelderin vom 22/08/2018 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“ Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25). Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31). „Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34). Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise des Bauwesens richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „purevinyl“
Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen aus einer zu einem einzigen Wort zusammengefügten Buchstabenfolge ohne Binnengroßschreibung oder sonstige optische Unterbrechungen der Buchstabenfolge bestehe. Im Englischen sei die Zusammenschreibung von Wörtern nicht gebräuchlich.
Die Marke enthält, wie bereits dargestellt, das Wort „purevinyl“, welches von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstanden wird als reines Vinyl. Da die Marke „purevinyl“ zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30).
Den englischsprachigen Verkehrskreisen sind die Begriffe „pure“ und „vinyl“ in ihrer eigenen Sprache als Standardvokabular bekannt. Die Wörter werden grammatikalisch richtig als zusammengesetztes Substantiv kombiniert und ergeben in dieser Zusammensetzung im allgemeinen Sprachgebrauch einen Sinn, nämlich dass es sich dabei um Baumaterialien handelt, die aus reinem Vinyl bestehen oder in Zusammenhang mit diesem verwendet werden, wie das Amt bereits in seiner Beanstandung dargelegt hat. Bei Wortmarken ist zu beachten, dass diese als solche und in allen Schreibweisen geschützt sind und die Groß- beziehungsweise Kleinschreibung daher unerheblich ist. Daher ist eine vermeintliche semantische Verschmelzung mittels zusammengeschriebener Kleinschreibung unerheblich (08/09/2005, verbundene Rechtssachen T-178/03 und T-179/03, DigiFilm/DigiFilmMaker, EU:T:2005:303, Rdnr. 30), denn auch das angemeldete Zeichen könnte letztlich in allen Schreibweisen verwendet werden.
Art, Beschaffenheit und Bestimmung der Waren
Wie bereits dargestellt, macht der Begriff „purevinyl” in seiner Gesamtheit den relevanten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen deutlich, dass es sich in der Klasse 27 um Fußbodenbeläge aus reinem Vinyl handelt. In der Klasse 19 handelt es sich um Baumaterialien aus purem Vinyl, wie etwa Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und Fußbodenpaneele, oder Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen. Die Baumaterialien aus Metall der Klasse 6, wie etwa Verbindungs- und Befestigungselemente aus Metall für Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, Fußbodenpaneele und für Wand- und Deckenverkleidungsteile sowie Metallriegel zum Überbrücken und Zusammenhalten der Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, Fußbodenpaneele sowie der Wand- und Deckenverkleidungsteile, dienen der Befestigung der oben genannten reinen Vinylwaren der Klassen 19 und 27.
Die Anmelderin macht zudem geltend, dass die Aufteilung des Zeichens in die Teilelemente „pure“ und „vinyl“ eine zergliedernde und analysierende Betrachtungsweise darstelle, welche vom Verkehr nicht vorgenommen werde. Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen eine lexikalische Erfindung sei.
Um eine Marke, die aus einer lexikalischen Erfindung, beziehungsweise einer Wortneuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für das Wort oder die Neuschöpfung festgestellt werden (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 31). Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Fantasiebegriff, beziehungsweise dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Wortneuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht“ (12/01/2005, T 367/02 - T 369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, Rndr. 32). Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen handelt, ist sie, wie die Anmelderin richtig erkennt, für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rndr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde oder analysierende Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12). Es ist schließlich klarzustellen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102). In diesem Sinne verhält es sich auch bei dem gegenständlichen Zeichen, denn sowohl die einzelnen Begriffe „pure“ und „vinyl“ haben eine beschreibende Bedeutung für die fraglichen Waren, als auch deren Kombination, deren Wortsinn nicht über die Kombination der beiden Begriffe hinausgeht, und entsprechend lediglich als reines Vinyl verstanden wird. Zudem können auch in der englischen Sprache Substantive frei zusammengesetzt werden, um einen bestimmten Sachverhalt konkret zu beschreiben. Insofern ist es auch nicht erforderlich, dass der Prüfer einen Nachweis über die Verwendung des Begriffs „purevinyl“ als solchem in Verbindung mit den fraglichen Waren erbringt. Denn ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, EU:C:2004:645, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, EU:T:2010:295, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34). Wie bereits dargestellt, ist die Verwendung des Begriffs „purevinyl“ grammatikalisch richtig und zwischen dem Begriff „purevinyl“ und den gegenständlichen Waren besteht ein inhaltlicher Zusammenhang. „purevinyl“ stellt insofern eine sinnstiftende beschreibende Zusammensetzung her.
Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass das Zeichen mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei.
Dem ist jedoch klarstellend entgegenzuhalten, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „purevinyl“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgebenden Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als mehrdeutig und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84). Wie bereits oben erläutert, besteht die Marke aus dem Ausdruck „purevinyl“, welcher in seiner Gesamtheit vom betreffenden Verbraucher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen als pures Vinyl verstanden wird, und daher zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Art, Beschaffenheit oder den Zweck der Waren beschreibt, und somit als Merkmal dieser begriffen wird.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „purevinyl“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Daher besteht der Ausdruck „purevinyl“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise geeignet erscheinen, die Waren dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Wie bereits oben ausführlich dargestellt, ist der Begriff „purevinyl“ für die beanstandeten Waren beschreibend. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, Rdnr. 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da das Zeichen in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass es in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass es eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 27 um Fußbodenbeläge aus unverfälschtem Vinyl handelt. In der Klasse 19 suggeriert das Zeichen, dass es sich dabei um qualitativ besonders hochwertige Baumaterialien aus reinem Vinyl handelt, wie etwa Fußbodenplatten, Fußbodenbretter und Fußbodenpaneele, oder Platten, Bretter und Paneele als Wand- und Deckenverkleidungen. Die Baumaterialien aus Metall der Klasse 6, wie etwa Verbindungs- und Befestigungselemente aus Metall für Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, Fußbodenpaneele und für Wand- und Deckenverkleidungsteile sowie Metallriegel zum Überbrücken und Zusammenhalten der Fußbodenplatten, Fußbodenbretter, Fußbodenpaneele sowie der Wand- und Deckenverkleidungsteile, vermitteln, dass sie der Befestigung der oben genannten qualitativ besonders hochwertigen Vinylwaren der Klassen 19 und 27 dienen.
Der maßgebliche Verkehr wird das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Weitere Gelegenheit zur Stellungnahme und hilfsweise mündliche Verhandlung
Die Anmelderin beantragt Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme und hilfsweise mündliche Verhandlung.
Soweit die Anmelderin abschließend beantragt, vor einer abschlägigen Entscheidung die Möglichkeit für eine weitere Stellungnahme zu geben, werden für diese Verfahrensweise keine Gründe dargelegt. Nach Beanstandung der Anmeldung wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, Gründe für eine Schutzfähigkeit vorzutragen. Es wird nicht deutlich, auf welcher Grundlage nunmehr Argumente vorgetragen werden sollten, die nicht bereits zu einem früheren Stadium hätten mitgeteilt werden können. Eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme ist daher nicht erforderlich, so dass dem Antrag nicht stattgegeben wird.
Gemäß Artikel 96 Absatz 1 UMV ordnet das Amt von Amts wegen oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es dies für sachdienlich erachtet. Im vorliegenden Fall ist das Amt der Ansicht, dass hinreichend Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben worden ist und eine mündliche Verhandlung keine neuen Fakten schaffen wird, die zu der Eintragung der Marke führen könnten. Der Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung erübrigt sich folglich ebenfalls.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 887 713 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY