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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 061 199
Association Relative à la Télévision Européenne G.E.I.E., 4, quai du Chanoine Winterer, 67080 Strasbourg Cedex, Frankreich (Widersprechende), vertreten durch Bettina Krause, Hauptstr. 23, 82327 Tutzing, Deutschland (zugelassene Vertreterin)
g e g e n
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien, Anton-von-Webern-Platz 1, 1030 Wien, Österreich (Anmelderin), vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, Parkring 12, Top 80 C, 1010 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter).
Am 15.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 061 199 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 889 118 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen in den Klassen 9 und 41 der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 17 889 118 ein (Bildmarke
).
Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung
Nr. 302 016 011 142 (Bildmarke
).
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; geldbetätigte Automaten; Computer; Tablet-Computer; Datenverarbeitungsgeräte; Ton-, Bild- und Datenträger; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Compact-Disks [Ton, Bild]; DVDs [Ton, Bild]; Tonbänder; Musik- und Videokassetten; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Digitaltonplatten; bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten; Speicherkarten; interaktive Fernseh- und/oder audiovisuelle Spiele [Software]; Anwendungssoftware; Bildschirmschoner [Software]; Mausmatten; Software für Datenbanken; Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software [Netware]; elektronische Publikationen [herunterladbar]; Brillen; Sonnenbrillen; Etuis zur Aufbewahrung; Mobiltelefone; Fotoapparate; Videokameras.
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung durch Rundfunk-, Internet und Fernsehprogramme; Produktion von Filmen, Audio-, Video- und Fernsehsendungen; Organisation von Veranstaltungen, Quizveranstaltungen und Musikshows; Musikdarbietungen [Orchester]; Bereitstellen und Veröffentlichung von elektronischen Publikationen; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und kulturelle, unterhaltende und bildende Lesungen; Organisation von Veranstaltungen und Feierlichkeiten zur Preisverleihung; Veranstaltung von Lotterien; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Bereitstellung des Zugriffs zu Online-Spielen via globale Computernetze [Internet].
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Herunterladbare elektronische Notenblätter.
Klasse 41: Musikkonzerte; Musikaufführungen; Musikalische Darbietungen; Musikdarbietungen (Orchester); Musik- und Gesangsdarbietungen; Durchführung von Musikveranstaltungen; Veröffentlichung von musikalischen Werken; Auswahl und Zusammenstellung von Musikaufzeichnungen für die Ausstrahlung durch Dritte; Zurverfügungstellen von Informationen, Kommentaren und Artikeln über Musik über Computernetzwerke; Dienstleistungen von Archivbibliotheken; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, Ton- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Musikverlages; Herausgabe von Notentexten; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnung von Musik; Veröffentlichung von Notenheften; Veröffentlichung von Schriftstücken; Veranstaltung von Ausstellungen für Bildungszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Kulturelle Dienstleistungen; Organisation von Kulturveranstaltungen; Veröffentlichung von Liedern; Veröffentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann; Veröffentlichung von Notenblättern; Veranstaltung von kulturellen Ausstellungen.
Angefochtene Waren der Klasse 9:
Die angefochtenen Waren Herunterladbare elektronische Notenblätter sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren elektronische Publikationen [herunterladbar] der Widersprechenden enthalten und somit identisch.
Angefochtene Dienstleistungen der Klasse 41:
Die angefochtenen Dienstleistungen Musikkonzerte; Musikaufführungen; Musikalische Darbietungen; Musikdarbietungen (Orchester); Musik- und Gesangsdarbietungen; Durchführung von Musikveranstaltungen; Veröffentlichung von musikalischen Werken; Auswahl und Zusammenstellung von Musikaufzeichnungen für die Ausstrahlung durch Dritte; Veranstaltung von Ausstellungen für Bildungszwecke; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle Zwecke; Kulturelle Dienstleistungen; Organisation von Kulturveranstaltungen; Veranstaltung von kulturellen Ausstellungen überschneiden sich mit, oder sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und kulturelle, unterhaltende und bildende Lesungen der Widersprechenden enthalten und somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen Zurverfügungstellen von Informationen, Kommentaren und Artikeln über Musik über Computernetzwerke überschneiden sich mit den Dienstleistungen Bereitstellen und Veröffentlichung von elektronischen Publikationen der Widersprechenden und sind somit identisch.
Die angefochtenen Dienstleistungen von Archivbibliotheken; Dienstleistungen einer elektronischen Bibliothek für die Bereitstellung elektronischer Informationen [einschließlich Archivinformationen] in Form von Text-, Ton- und/oder Videoinformationen; Dienstleistungen eines Musikverlages; Herausgabe von Notentexten; Musikveröffentlichungen und Aufzeichnung von Musik; Veröffentlichung von Notenheften; Veröffentlichung von Schriftstücken; Veröffentlichung von Liedern; Veröffentlichung von Materialien, auf die über Datenbanken oder das Internet zugegriffen werden kann; Veröffentlichung von Notenblättern überschneiden sich mit den Dienstleistungen Bereitstellen und Veröffentlichung von elektronischen Publikationen der Widersprechenden und sind somit identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum. bzw. an Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren und Dienstleistungen, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das verbale Element „arte“ in beiden Zeichen hat, entgegen der Ansicht der Anmelderin, für das relevante deutschsprachige Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig. Sicherlich wird ein Teil der Bevölkerung, hierin das italienische Wort für Kunst erkennen. Italienisch ist aber keine Sprache, die von der Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland verstanden wird; es handelt sich auch um keinen gängigen Begriff der italienischen Sprache, der im Deutschen verankert wäre (vgl. z.B. dolce vita, Arie oder Paparazzi). Dass ein weiterer Teil möglicherweise den Bestandteil mit dem englischen Wort „art“ verknüpft kann auch nicht ausgeschlossen werden, die Widerspruchsabteilung wird sich jedoch im weiteren Vergleich auf den Teil des Publikums stützen, für den „arte“ keine klare Bedeutung hat.
Das Element „exil“ des strittigen Zeichens wird auch in Kleinschreibung vom relevanten Publikum als Exil, das heißt als langfristiger Aufenthalt außerhalb des Heimatlandes, zum Beispiel aufgrund von Verbannung oder politischer Verfolgung (siehe Duden) verstanden. Dieser Bestandteil gilt als nicht kennzeichnungskräftig, da alle relevanten Waren und Dienstleistungen sich mit dem Thema „Exil“ befassen können, so kann es sich unter anderem um musikalische Darbietungen handeln, die allein von Künstlern stammen, die sich im Exil befinden oder befanden, was aufgrund der deutschen Geschichte und der Vielzahl an Künstlern, die sich während der Nazidiktatur im Ausland befanden, als Thema einer z.B. kulturellen Veranstaltung nicht von der Hand zu weisen ist.
Der Punkt in der angefochtenen Marke als gewöhnliches Satzzeichen entfaltet keinen kennzeichnungskräftigen Charakter und spielt deswegen im Zeichenvergleich keine Rolle.
Die Zeichen bestehen aus jeweils einem kennzeichnungskräftigen Wortelement und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur, und zwar die verwendete Schriftart und Farbe in der älteren Marke und die geringe graphische Gestaltung inkl. banalem Kreis in der angefochtenen Marke. Das Wortelement „arte“ ist daher kennzeichnungskräftiger als die Bildelemente.
Die Zeichen weisen keine Elemente auf, die als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnten.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „arte“ überein, welches das einzige voll kennzeichnungskräftige Element in der angefochtenen Marke darstellt und das einzige Wortelement der älteren Marke ist. Die Zeichen unterscheiden sich im nicht kennzeichnungskräftigem Bestandteil „exil“ und den banalen Bildelementen in der angefochtenen Marke.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen in den Silben „ar‑te“ in den beiden Zeichen überein und unterscheidet sich in den Silben „ek‑sil“ der angefochtenen Marke, für die es im älteren Zeichen keine Entsprechung gibt. Exil gilt weiterhin als nicht kennzeichnungskräftig.
Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.
Der begriffliche Vergleich bleibt neutral. Obwohl das Wort „exil“ in der angefochtenen Marke mit einer Bedeutung in Verbindung gebracht wird, reicht es nicht aus, einen begrifflichen Unterschied festzustellen, da dieses Element nicht kennzeichnungskräftig ist und nicht auf die betriebliche Herkunft hinweisen kann. Die Aufmerksamkeit des maßgeblichen Publikums wird von den zusätzlichen kennzeichnungskräftigen Wortelementen angezogen, von denen eines eine Bedeutung hat.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz mehrerer schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren und Dienstleistungen sind identisch. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal und dies entgegen der Ansicht der Anmelderin, da „arte“ per se keine Bedeutung in der deutschen Sprache hat. Die Zeichen sind bildlich und klanglich durchschnittlich ähnlich. Der begriffliche Vergleich bleibt neutral.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).
Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen und der Waren- und Dienstleistungsidentität besteht beim relevanten Publikum Verwechslungsgefahr.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 016 011 142 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER |
Lars HELBERT |
Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.