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ENTSCHEIDUNG

der Fünften Beschwerdekammer

vom 30. August 2019

In dem Beschwerdeverfahren R 2382/2018-5

Kardion GmbH

Quellenstraße 7

70376 Stuttgart

Deutschland



Anmelderin / Beschwerdeführerin

vertreten durch Pfiz/Gauss Patentanwälte PartmbB, Tübinger Str. 26, 70178 Stuttgart, Deutschland

BESCHWERDE betreffend die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 889 716

erlässt

DIE Fünfte BESCHWERDEKAMMER

unter Mitwirkung von G. Humphreys (Vorsitzender), A. Pohlmann (Berichterstatter) und C. Govers (Mitglied)

Geschäftsstellenbeamter: H. Dijkema

die folgende

Entscheidung

Sachverhalt

  1. Mit Anmeldung vom 19. April 2018 beantragte die Robert Bosch GmbH die Eintragung der Wortmarke

Kardion

als Unionsmarke für folgende Waren:

Klasse 10 ‑ Künstliche Implantate.

  1. Im Laufe des Verfahrens, nämlich zum 24. Juni 2019, wurde die Marke auf die Kardion GmbH („die Anmelderin“) übertragen.

  2. Die Anmeldung wurde beanstandet, woraufhin die Anmelderin ihren Eintragungsantrag aufrecht hielt.

  3. Durch Entscheidung vom 12. November 2018 („die angefochtene Entscheidung“) wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV für alle angemeldeten Waren zurück.

  4. Der Prüfer stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe:

  • Verfahrensgegenständlich ist in erster Linie auf die griechisch-sprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union abzustellen, einschließlich auf die Fachkreise. Diese messen der Markenanmeldung den folgenden Sinngehalt zu: „Herzen(s)- “ bzw. „für Herzen“.

  • Kardion“ ist die Transliteration des griechischen Wortes καρδιών in lateinische Buchstaben. Es handelt sich hierbei um die Genitivpluralform des Wortes καρδιά (Herz). Im Griechischen kommt der Genitiv als Attribut häufiger vor als im Deutschen und ist daher als erstes Glied einer Kombination, nämlich „Herzen(s)- “ oder als präpositionaler Ausdruck, nämlich „für Herzen“ zu übersetzen.

  • Transliterationen griechischer Worte bzw. Buchstaben in lateinische Worte oder Buchstaben sind als Gedankenschritt unbeachtlich bei der Prüfung der Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV (16/12/2010, T–281/09, Chroma, EU:T:2010:537, § 34). Das liegt daran, dass das lateinische Alphabet den griechischsprachigen Verbrauchern bekannt ist und sie diese Transliteration nicht als bewussten Gedankenschritt vornehmen.

  • Bei Griechisch handelt es sich um eine flektierende Sprache. Entsprechend indiziert die jeweilige Endungsflexion bei allen Substantiven und Eigennamen, aber auch bei Adjektiven, ob es sich um Singular oder Plural, bzw. um Nominativ, Genitiv, Akkusativ oder Dativ handelt. Dies ist den griechischsprachigen Verbrauchern geläufig, so dass sie unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte die Genitivflexion der Markenanmeldung verstehen.

  • Im Kontext der „künstlichen Implantate“ vermittelt die Markenanmeldung unmittelbar die Information, dass diese für die Anwendung am Herzen bestimmt sind, wie es beispielsweise bei Herzklappen-Implantaten der Fall ist. Die Markenanmeldung beschreibt damit die Art und den Verwendungszweck der beantragten Waren.

  • Aufgrund der rein beschreibenden Wirkung der Anmeldung fehlt ihr auch das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

  1. Die Anmelderin erhob am 3. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Am 4. März 2019 ging die Beschwerdebegründung beim Amt ein.

Beschwerdegründe

  1. Die Argumente der Anmelderin in der Beschwerdebegründung können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die Feststellungslast für das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse trifft das Amt. Bloße Mutmaßungen oder rein theoretische Überlegungen genügen dieser Feststellungslast nicht.

  • Verfahrensgegenständlich maßgeblich für die Feststellung, ob Eintragungshindernisse vorliegen, ist das medizinische Fachpersonal. Deren Aufmerksamkeit in Bezug auf die für Waren der Klasse 10 verwendeten Marken ist als allenfalls durchschnittlich anzusehen, da sie diese eher beiläufig und flüchtig wahrnehmen.

  • Dem medizinischen Fachpersonal können keine besonderen Sprachkenntnisse der griechischen Sprache unterstellt werden. Vielmehr stellt Latein die Sprache der Medizin dar. Die lateinische Entsprechung für Herz, nämlich „cor, cordis“ ist aber absolut unähnlich zur Markenanmeldung.

  • Der Markenanmeldung fehlt ohne gedankliche Analyse und Interpretation jeglicher schlüssige Sinngehalt. Entsprechend handelt es sich dabei um ein phantasievolles Kunstwort.

  • Insbesondere ist der durchschnittlich informierte, griechischsprachige Bürger nicht in der Lage, „Kardion“ ausgehend von den verwendeten lateinischen Schriftzeichen ohne weiteres in griechische Buchstaben umzuwandeln, da ein Großteil der griechischen Bevölkerung das lateinische Alphabet nicht beherrscht. Dies ergibt sich aus einem Interview mit Hans-Helmut Werner aus dem Jahr 2017 zu seinem Buch „Griechenland in Licht und Gegenlicht“, welches im Jahr 2015 erschienen ist (wird mit der Beschwerdebegründung eingereicht).

  • Dass die relevanten Verkehrskreise den Ausdruck „Kardion“ gedanklich in griechische Schriftzeichen umwandeln werden, um ihm dem vom Amt zugrunde gelegten Sinngehalt zuzusprechen, ist reine Mutmaßung seitens des Amtes.

  • Es entspricht der gängigen Markenpraxis, verfremdete Formen des Wortes „Cardio“ (abgeleitet vom Lateinischen „Cor“ für „Herz“) für die Warenklasse 10 einzutragen. Eine Auflistung verschiedener Unionsmarkenregistrierungen mit dem Bestandteil „Cardio-“ für u.a. Waren der Klasse 10 wird eingereicht. U.a. befinden sich die folgenden Marken im Register des Amtes: Nr. 2 268 902 „CardioCollect“ vom 21. Juni 2001; Nr. 3 459 261 „CARDIOTRON“ vom 24. Oktober 2003; Nr. 6 800 551 „CARDIOLITE“ vom 2. April 2008; Nr. 7 322 985 „CARDIOQUICK“ vom 17. Oktober 2008; Nr. 8 891 723 „CARDIONOVUM“ vom 17. Februar 2010 sowie Nr. 16 464 166 „CARDIOBAND“ vom 13. März 2017 oder Nr. 16 843 088 „CardioDay“ vom 12. Juni 2017.

Entscheidungsgründe

  1. Sämtliche Hinweise auf die UMV in dieser Entscheidung beziehen sich auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 (ABl. 2017 L 154, S. 1), welche den geänderten Text der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 kodifiziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich anderweitig gekennzeichnet.

  2. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 66, 67 und Artikel 68 Absatz 1 UMV. Sie ist zulässig.

  3. Sie ist jedoch unbegründet.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV

  1. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung beschreibende Marken ausgeschlossen, d.h. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Waren- oder Dienstleistungsgruppen dienen können, für die diese Eintragung beantragt wird. Damit verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die Waren- oder Dienstleistungsgruppen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (04/05/1999, C‑108/97 & C‑109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 24-25).

  2. Die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse muss dabei streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C‑104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).

  3. Nur Angaben, die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 46).

  4. Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (02/04/2008, T‑181/07, Steadycontrol, EU:T:2008:86, § 38; 21/05/2008, T‑329/06, E, EU:T:2008:161, § 23).

Die angesprochenen Verkehrskreise

  1. Bei den in Klasse 10 angemeldeten Waren handelt es sich um künstliche Implantate. Sie richten sich an Fachkreise der medizinischen Versorgung, insbesondere aus dem Bereich der Chirurgie. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser spezialisierten Verkehrskreise ist erhöht (26/01/2017, T‑119/16, RHYTHMVIEW, EU:T:2017:38, § 21).

  2. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da die angemeldete Marke der griechischen Sprache entstammt, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit auf das griechischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen. Dies sind vor allem die Verbraucher in Griechenland und Zypern.

  3. Entgegen den Ausführungen der Anmelderin ist bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldung also auf medizinische Fachkreise abzustellen, die Griechisch in erster Linie als Muttersprache sprechen, also griechische und zypriotische Mediziner, Chirurgen und andere im Heilberuf tätige Fachkräfte.

Der beschreibende Charakter des Zeichens

  1. Bei der Markenanmeldung handelt es sich um das Wortzeichen „Kardion“. Dieser der griechischen Sprache entstammende Begriff wird von den relevanten griechischsprachigen Verkehrskreisen unmittelbar als Genitivpluralform des Substantivs „Herz“ verstanden, also „Herzen(s)- “ bzw. „für Herzen“.

  2. Wie bereits vom Prüfer korrekt dargelegt, handelt es sich bei einer schlichten Transliteration zwischen dem griechischen und dem lateinischen Alphabet für die relevanten Verkehrskreise um keinen derart bewussten Gedankenschritt oder intellektuellen Aufwand, dass er dem Zeichen Unterscheidungskraft verschaffen könnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Transliterationen vernachlässigbar sind und ihrer Bedeutung nach dem im griechischen Alphabet geschriebenen Begriff entsprechen (bereits genannt: 16/12/2010, T–281/09, Chroma, EU:T:2010:537, § 34, aber beispielsweise auch 07/07/2015, T‑521/13, A ASTER / A-STARS, EU:T:2015:474, § 44 und 52).

  3. Aus diesem Grund werden griechischsprachige Fachkreise im Bereich der Medizin die Markenanmeldung „Kardion“ unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken mit dem griechischen Wort καρδιών assoziieren. Diese offenkundige Tatsache wird auch nicht durch das von der Anmelderin eingereichte Interview (Anlage 1 der Beschwerdebegründung) entkräftet. Danach sollen „insbesondere ältere Griechen“ das lateinische Alphabet immer noch nicht beherrschen. Das Interview spiegelt lediglich die Auffassung einer einzelnen Person wider. Auf welchen Fakten oder statistischen Erhebungen diese Meinung beruht, bleibt offen. Außerdem betont dieselbe Person in dem Interview, dass jeder Grieche, der die gängigen europäischen Sprachen lernen wolle oder müsse, nicht daran vorbeikomme, das lateinische Alphabet zu lernen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass griechischsprachige medizinische Fachverkehrskreise das lateinische Alphabet beherrschen.

  4. Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T‑311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).

  5. Bei den angemeldeten Waren handelt es sich um „künstliche Implantate“ der Klasse 10. Wie bereits erwähnt, enthält dieser Oberbegriff auch Implantate, die für das Herz bestimmt sind, oder für andere Körperteile, die unmittelbar mit dem Herzen zusammenarbeiten.

  6. Wie in der angefochtenen Entscheidung korrekt festgestellt, indiziert die Markenanmeldung damit ausschließlich und unmittelbar den Verwendungszweck bzw. die Bestimmung der Implantate, nämlich ihren Einsatz im/am Herzen oder in Verbindung mit der Herzfunktion, und auch die Art der Implantate, nämlich dass es sich um Implantate „für Herzen“ handelt.

  7. Dass die in der Anmeldung verwendete Genitivpluralflexion möglicherweise nicht die (grammatikalisch) korrekteste Ausdrucksmöglichkeit ist, ist zweitrangig, solange ihre Bedeutung klar verständlich ist. Ausschlaggebend ist nämlich, wie ein Zeichen im Kontext der angemeldeten Waren auf die relevanten Verkehrskreise wirkt (20/03/2002, T‑356/00, Carcard, EU:T:2002:80, § 25; 09/07/2008, T‑304/06, Mozart, EU:T:2008:268, § 103; 21/01/2010, C‑ 398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 09/03/2010, T‑77/09, Nature watch, EU:T:2010:81, § 26; 16/05/2017, T‑218/16, Magicrown, EU:T:2017:334, § 31). So ist die sprachliche Eigenart der Anmeldung, sofern sie überhaupt als solche wahrgenommen wird, nicht geeignet, vom eindeutigen Aussagegehalt des Zeichens abzulenken. Der geistige Aufwand, der erforderlich ist, um der angemeldeten Marke im Kontext der angemeldeten Waren den dargelegten Sinngehalt zuzuordnen, ist nicht so groß, dass die Marke als Zeichen anzusehen wäre, das keinen Sinngehalt oder direkten oder konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren aufwiese (09/03/2017, T‑308/16, ClaimsExcellence, EU:T:2017:154, § 42).

  8. Werden die angesprochenen griechischsprachigen Verkehrskreise also mit dem Zeichen „Kardion“ im Zusammenhang mit den künstlichen Implantaten der Klasse 10 konfrontiert, so werden sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken davon ausgehen, dass diese Implantate für den Einsatz am Herzen oder in Verbindung mit dem Herzen bestimmt und besonders gut geeignet sind.

  9. Die übrigen Ausführungen der Anmelderin sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

  10. Die „Feststellungslast für das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse“ trifft das Amt im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV nur insoweit, als dass das Amt das Bestehen von Eintragungshindernissen positiv festzustellen hat. Es ist jedoch nicht Sache des Amtes, den Sachverhalt in jede denkbare Richtung aufzuklären (11/07/2013, T‑208/12, Rote Schnürsenkelenden, EU:T:2013:376, § 26; 13/06/2014, T‑85/13, Trainer with 5 stripes, EU:T:2014:509, § 18). Verfahrensgegenständlich ergibt sich jedoch aus dem Wortsinn der Anmeldung im Kontext der angemeldeten Waren unmittelbar der rein beschreibende Zusammenhang.

  11. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zudem ist der Umstand, dass ähnliche Marken eingetragen wurden, nur indirekt im Hinblick auf das harmonisierte Markenrecht der Europäischen Union relevant. Grundsätzlich ist im Rahmen des europarechtlich harmonisierten Markenrechts und noch mehr in der Prüfungspraxis des Amtes anzustreben, in vergleichbaren Fällen zu denselben Ergebnissen zu kommen. Entscheidungen über die Eintragbarkeit eines Zeichens als Unionsmarke sind jedoch gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Eintragung ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen. Die Voreintragungen stellen lediglich einen Umstand dar, der berücksichtigt werden kann, ohne jedoch entscheidend zu sein. Der Vortrag über die Eintragungsfähigkeit anderer Marken ist nur relevant, wenn er Gründe enthält, die die Beurteilung des Prüfers in Frage stellen, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist (12/02/2009, C‑39/08 & C‑43/08, Volks.Handy, EU:C:2009:91; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47, 51; 06/03/2007, T‑230/05, Golf USA, EU:T:2007:76, § 57-64; 06/07/2011, T‑258/09, Betwin, EU:T:2011:329, § 76-84; 27/02/2015, T‑106/14, Greenworld, ECLI:EU:T:2015:123, § 36).

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV

  1. Jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse ist unabhängig von den anderen zu sehen und muss getrennt geprüft werden (21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 39; 15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46; 02/07/2002, T‑323/00, SAT.2, EU:T:2002:172, § 25).

  2. Die absoluten Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und der Eigenschaften beschreibender und üblicher Angaben haben je einen eigenen Anwendungsbereich und hängen weder voneinander ab noch schließen sie einander aus (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 45-46). Selbst wenn das Vorliegen nur eines Eintragungshindernisses genügt, können diese auch kumulativ geprüft werden.

  3. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Unionsmarken, die keine Unterscheidungskraft haben, d.h. Marken, die nicht geeignet sind, die konkret angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, von der Eintragung zurückzuweisen (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 60).

  4. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Zu den angesprochenen Verkehrskreisen und dem Aufmerksamkeitsgrad gilt das oben Gesagte (siehe oben Randnummern 15 bis 17).

  5. Wie bereits ausgeführt, ist die Markenanmeldung im Kontext der beanstandeten Waren rein beschreibender Art. Das angemeldete Zeichen erschöpft sich in der simplen Sachaussage, dass die künstlichen Implantate zum Einsatz im oder am Herzen bestimmt sind bzw. in unmittelbarer Verbindung mit einer regulären Herzfunktion stehen. Das Zeichen ist aus diesem Grund auch rein belobigend. Der Verbraucher wird dem Zeichen „Kardion“ für die angemeldeten Waren die schlichte Sachaussage entnehmen, dass es bei den angemeldeten künstlichen Implantaten um Waren „rund um das Herz“ geht (z.B. Herzimplantate oder andere Implantate, die die Herzfunktion nicht negativ beeinflussen). Die angemeldete Marke ist daher nicht geeignet, ihre Funktion als unterscheidungskräftiges Zeichen zu erfüllen.

  6. Aus diesen Gründen kann die Marke auch wegen des Eintragungshindernisses von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht eingetragen werden.



Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet

DIE KAMMER

wie folgt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.







Unterzeichnet


G. Humphreys









Unterzeichnet


A. Pohlmann








Unterzeichnet


C. Govers









Geschäftsstellenbeamter:


Unterzeichnet


H.Dijkema




30/08/2019, R 2382/2018-5, Kardion

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