|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 08/08/2018
|
BARKHOFF REIMANN VOSSIUS Prinzregentenstr. 74 D-81675 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017891802 |
Ihr Zeichen: |
V2-193 |
Marke: |
cookit
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
WS Invention trade GmbH Ricoweg 7 A-7351 Wr. Neudorf AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 24/05/2018 die Anmeldung unter Berufung auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Bildzeichen, für das Schutz beantragt wird, „cookit“, würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als Werbeslogan wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine motivierende Äußerung zu kommunizieren und zum Kauf der damit bezeichneten Waren einzuladen. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, sondern lediglich den Hinweis, was man mit den Waren tut oder tun soll, nämlich etwas zu kochen oder zuzubereiten.
Die Markenanmeldung ermöglicht es dem relevanten Verkehr nicht, die genannten Waren der Anmelderin von denen anderer Wettbewerber im gleichen Geschäftsfeld zu unterscheiden, sondern lädt lediglich dazu ein, die Waren zu kaufen und damit das zu tun, wofür sie bestimmt sind. Die Bezeichnung „cookit“ könnte für Kochgeräte vieler Unternehmen stehen.
Die Anmelderin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit.
Auf die beigefügte Beanstandung wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die o. a. Unionsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO