HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 07/08/2018



Angela Mueller

Hauptstrasse 25

69117 Heidelberg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017891816

Ihr Zeichen:

18048EU

Marke:

TASTE THE DIFFERENCE


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

BLACKCOCO's GmbH

Neckarsulmer Str. 59

74076 Heilbronn

DEUTSCHLAND



Das Amt beanstandete am 30/05/2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/07/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zunächst argumentiert die Anmelderin, dass die erforderliche Unterscheidungskraft der Marke gegeben ist.


  1. Die Anmelderin erklärt, dass englischsprachige Verbraucher das Wort „taste“ überwiegend im Sinne von „Kosten, Schmecken“ versteht (Mehrdeutigkeit der Marke).


  1. Zuletzt verweist die Anmelderin auf die früheren Entscheidungen des Amtes, die deutliche Ähnlichkeiten zu der beantragten Marke mit dem Wort „Taste“ aufweisen.


Gemäß Artikel 75 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33; 7.10.2004, C-136/02 P, „Maglite“, EU:C:2004:592, § 29).


Die Eintragung einer Marke, die aus Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nicht schon aus diesem Grunde ausgeschlossen (5.12.2002, T-130/01, „Real People, Real Solutions”, EU:T:2002:301, § 19, 13.4.2011, T-523/09, „Wir machen das besondere einfach“, EU:T:2011:175, § 24; 21.1.2010, C-398/08 P, „Vorsprung durch Technik“, EU:C:2010:29, § 46). Die Schwierigkeiten, die sich wegen der Natur bestimmter Kategorien von Marken, wie Werbeslogans, bei der Bestimmung der Unterscheidungskraft ergeben, rechtfertigen es nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihnen abweichen (21.10.2004, C-64/02 P, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 36).


Eine Anmeldung ist nach Artikel 7 Absatz 2 UMV bereits dann zurückzuweisen, falls Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Die Eintragung einer Unionsmarke scheidet aus, falls sie in einer der Amtssprachen der Union beschreibend oder ohne Unterscheidungskraft ist (Urteil vom 19/09/2002, C‑104/00 P, Companyline, ECLI:EU:C:2002:579, § 40). Da das angemeldete Zeichen aus englischen Worten zusammengesetzt ist, ist in erster Linie auf das Verständnis der englischsprachigen Verbraucher in der Union abzustellen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV „genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss.“ Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss „je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen“ (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (Urteil vom 27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). „Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden“ (Urteil vom 15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Soweit die Rechtsprechung eine formal ungewöhnliche Struktur eines Slogans wie z.B. Witzigkeit oder ungewöhnliche Alliterationen als Kriterien zugunsten der Bejahung der Unterscheidungskraft angesehen hat (siehe 21.1.2010, C-398/08 P, „Vorsprung durch Technik“, EU:C:2010:29, § 47), genügt der Hinweis, dass das Anmeldezeichen solche Eigenheiten nicht aufweist. Ihm wohnt kein Element des Reims, Witzes oder Wortspiels inne. Es handelt sich um eine einfache und klar verständliche Wortfolge.


Die angefochtene Anmeldung „TASTE THE DIFFERENCE“ (z.B. probiere den Unterschied) sind eindeutige Begriffe des englischen Grundwortschatzes. Die Wörter „TASTE“, „THE“ und „DIFFERENCE“ sind grammatisch korrekt aneinandergefügt. Den Ausdruck stellt aus Sicht des maßgeblichen Publikums eine ausschließlich werbewirksame Botschaft dar. Deshalb weist die angemeldete Marke „TASTE THE DIFFERENCE“ aus Sicht der relevanten Verkehrskreise gerade keinerlei Originalität oder Prägnanz auf. Genauso wenig erfordert sie einen Interpretationsaufwand, der bei dem maßgeblichen Publikum einen Denkprozess auslösen würde.


Ebenso ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 30-31; 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Wie bereits erwähnt im Brief von 30/05/2018, das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan gesehen werden, dessen Funktion darin besteht, eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich z.B. „probiere den Unterschied“ zwischen guten und schlechten Brennstoffen (Qualitätsunterschiede usw.).


Die Anmelderin argumentiert, dass die Marke keine konkreten Eigenschaften der betreffenden Waren beschreibe. Diese Ansicht teilt das Amt nicht. Ein Anbieter von Waren, der seine Produkte über den Ausdruck „TASTE THE DIFFERENCE“ (probiere den Unterschied) darstellt, will sein Angebot positiv von denen anderer Wettbewerber abgrenzen. Damit vermittelt der Ausdruck den Hinweis auf ein inspirierendes Angebot. Der Slogan will ein positives Image verschaffen, und dies bedeutet ebenso, dass er eine inspirierende oder motivierende und verkaufsfördernde Funktion hat. Folglich enthält die angemeldete Wortfolge keine unterscheidungskräftigen Elemente, die über den Hinweis auf ein für den Kunden attraktives Angebot hinausgehen. Das Amt stimmt der Anmelderin nicht zu, dass das Wort „taste“ sich bezieht ausdrücklich auf „Kosten, Schmecken“ von den Lebensmitteln, Getränken usw. (Information abgerufen am 02/08/2018 unter https://www.campchef.com/blog/taste-the-premium-wood-pellet-difference/).


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen, vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 891 816 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Zuzana KAUFMANNOVA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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