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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 060 858


Religion Limited, 14a Terminus Road, BN21 3LP Eastbourne, Vereinigtes Königreich (Widersprechende), vertreten durch Schelling & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Königstr. 84, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Rita Skandella, Leibnizpark 32, 51503 Rösrath, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Philipp Obladen, Weißhausstraße 26, 50939 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 18.09.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 060 858 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben, und zwar


Klasse 3: Körperpflegemittel; Deodorants; Dusch- und Badegel; Cremes für die Gesichts- und Körperpflege.


Klasse 25: Sportbekleidung; Sportbekleidungsstücke.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 892 110 wird für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Waren weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 892 110 Wortmarke „bodyreligion“ ein, und zwar gegen alle Waren der Klassen 3 und 25. Der Widerspruch beruht auf den Unionsmarken Nr. 5 431 333 und Nr. 2 149 714, beides Wortmarken „RELIGION“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass kein zulässiger Antrag auf Nachweis der Benutzung seitens der Anmelderin gestellt wurde.


Gemäß der Amtspraxis muss ein Antrag auf Benutzungsnachweis ausdrücklich, eindeutig und unbedingt sein, weil er wichtige verfahrensrechtliche Konsequenzen hat: Darüber hinaus muss der Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM in einem gesonderten Dokument erfolgen. Soweit die Richtlinien des Amtes als eine Ausnahme unter Berufung auf das Urteil vom 12/06/2009, T-450/07, Pickwick Colour Group, EU:T:2009:202 ein qualifiziertes Bestreiten eines bereits vorliegenden Nachweises akzeptiert haben, so ist nach Inkrafttreten der Rechtsreform diese Ausnahme nicht mehr anwendbar. Diese Verordnung geht als Quelle europäischen Rechts sowohl den internen Richtlinien des EUIPO als auch der vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgten Rechtsprechung vor.


Das Bestreiten der von der Widersprechenden eingereichten Benutzungsnachweise entspricht daher nicht den Erfordernissen, die Artikel 10 Absatz 1 DVUM für Anträge auf Benutzung aufstellt, und ist somit nicht zulässig.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert, unter anderem, auf den folgenden Waren:


Ältere Marke 1 „RELIGION“ Nr. 5 431 333


Klasse 3: Kosmetika; kosmetische Krems; Antitranspirante; kosmetische Badezusätze; Reinigungsmittel; Haarfärbemittel; Haarfärbemittel; Haarwässer; Haarspray; Lippenstifte; Lotionen für kosmetische Zwecke; Make-up; medizinische Seifen; Reinigungsmilch für die Körper- und Schönheitspflege; Parfümerieöle; Rasierpräparate; Seife; Sonnencrememittel; Hautfärbemittel; Talkumpuder; Toilettenartikel; Parfüms; Rasierwasser.


Ältere Marke 2 „RELIGION“ Nr. 2 149 714


Klasse 25: Bekleidungsartikel.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren


Klasse 3: Körperpflegemittel; Deodorants; Dusch- und Badegel; Cremes für die Gesichts- und Körperpflege.


Klasse 25: Sportbekleidung; Sportbekleidungsstücke.


Angefochtene Waren in Klasse 3


Die angefochtenen Waren Körperpflegemittel; Deodorants; Dusch- und Badegel; Cremes für die Gesichts- und Körperpflege unterfallen allesamt dem breiten Begriff Kosmetika der älteren Marke 1 , so dass die Waren identisch sind.


Angefochtene Waren in Klasse 25


Die angefochtenen Waren Sportbekleidung; Sportbekleidungsstücke unterfallen dem breiteren Begriff der Bekleidung, die in der älteren Marke 2 geschützt ist.

Wie die Anmelderin selbst korrekt ausführt, werden die Waren der Anmeldemarke aus Klasse 25 vollständig von denen der Widerspruchsmarke in Klasse 25 erfasst, da die Anmeldung der Widerspruchsmarke für die Klasse 25 alle Waren aus der Klasse umfasst, da Bekleidungsstücke ein Oberbegriff ist.

Auch wenn eine Differenzierung zwischen den einzelnen Sparten von Bekleidung gemeinhin bekannt sein mag und Bekleidungsstücke nach den jeweiligen Zwecken ausgesucht werden, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Oberbegriff als weiterer Begriff der älteren Marke die angefochtenen Waren mitumfasst und somit Identität im markenrechtlichen Sinne besteht.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



c) Die Zeichen


RELIGION


bodyreligion



Ältere Marken


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „RELIGION/-religion“ hat eine Bedeutung in den meisten europäischen Sprachen (z. B. Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch) und ist in Bezug auf die relevanten Waren unterscheidungskräftig.


Das Element, das die beiden Marken unterscheidet, nämlich „body“ wird mit seiner Bedeutung „Körper“ als Wort des Grundwortschatzes der englischen Sprache ebenfalls in vielen Ländern verstanden, wie zum Beispiel in Großbritannien, Malta, Irland und Deutschland. In Bezug zu den beanstandeten Waren der angefochtenen Marke in Klasse 3 und 25 ist der Begriff „body“ beschreibend, da er den Anwendungsbereich der Kosmetikprodukte und der Kleidung angibt. Daher ist das Element „body“ für diesen Teil des Publikums ohne Unterscheidungskraft. Da für diesen Teil des Publikums, für den sowohl „Religion“ wie auch Body eine Bedeutung haben, die Unterschiede am geringsten sind, hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf diesen Teil des relevanten Publikums zu richten, wie zum Beispiel auf das englischsprachige und deutschsprachige Publikum.


Bei allen drei Marken handelt es sich um Wortmarken, bei denen das Wort unabhängig von Groß- und Kleinschreibung geschützt ist.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf das unterscheidungskräftige Element „Religion“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das Element „body“, das ohne Unterscheidungskraft ist. Daher sind die Zeichen bildlich und klanglich hochgradig ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als „Religion“ wahrgenommen werden, und sich lediglich im nicht unterscheidungskräftigen Konzept „body“ unterscheiden, sind die Zeichen konzeptuell hochgradig ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Dementsprechend besteht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der schriftbildlichen, klanglichen und begrifflichen Zeichenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität der Waren Verwechslungsgefahr.


Im Übrigen reichen die Abstände zwischen den Marken nicht aus, damit sie von den angesprochenen Verkehrskreisen sicher auseinandergehalten werden können. Sie werden vielmehr den gleichen bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet.


Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass weitere zur Anmeldemarke ähnliche Marken noch im Register eingetragen sind, so ist darauf hinzuweisen, dass es die Freiheit des Widersprechenden ist, zu entscheiden, gegen welche Marken sie Widerspruch einlegt. Erst Recht führt die Nichteinlegung von ggf. möglichen Widersprüchen jedoch nicht zu einer Art Verwirkung des Rechts, gegen andere Marken Widerspruch einzulegen.


Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutsch- und englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der beiden geltend gemachten Unionsmarken der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.





KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Swetlana BRAUN

Claudia MARTINI

Astrid WABER



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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