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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 01/10/2018
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KRAMER & PARTNER Mönckebergstr. 10 / Spitalerstr. 9 D-20095 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017894218 |
Ihr Zeichen: |
177/17-IS-Ma |
Marke: |
Slimshell
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Synluck GmbH Adam-Opel-Straße 16-18 D-60386 Frankfurt am Main ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22.05.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Zusammenfassend stellt das Amt erneut fest, dass das Zeichen „Slimshell“ in seiner Gesamtheit dem betreffenden Verkehr unmittelbar und ohne dass dieser weiter darüber nachdenken muss deutlich macht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Waren um solch aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie handelt, sowie um solche Dienstleistungen, die mit dem Vertrieb und Verkauf solcher Waren eng verknüpft sind. Das Zeichen gibt direkt Aufschluss über die Beschaffenheit der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen: es handelt sich um informationstechnologische Ware, die mit einer besonders dünnen Hülle oder einem schmalen Gehäuse ausgestattet sind, sowie um Dienstleistungen, die auf die Umwerbung solcher Waren, die ein schmales Gehäuse besitzen, abgezielt sind. Somit würde der maßgebliche Verbraucher das Zeichen als Quelle von Information über die Art und die Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen.
Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Umstand, dass das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat dazu führt, dass es folglich keine Unterscheidungskraft besitzt. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist das Zeichen somit nicht in der Lage, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die nämlich darin besteht, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 894 218 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 9 Datenverarbeitungsgeräte und -ausrüstung sowie Zubehör [elektrisch und mechanisch]; An Computer angepasste Peripheriegeräte; Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsgeräte.
Klasse 35 Werbedienstleistungen in Bezug auf den Verkauf von Waren; Werbung,
insbesondere Verkaufsförderung von Waren.
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 35 fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Mónica ALVAREZ EXPOSITO