HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 05/09/2018



Hertin und Partner Rechts- und Patentanwälte PartG mbB

Kurfürstendamm 54/55

D-10707 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017894715

Ihr Zeichen:

XI_2147/18EM

Marke:

goddess dress

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Sandra Hansen

Kaiserstrasse 24

D-14109 Berlin

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 20. Juni 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 01. August 2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Wortkombination sei lexikalisch nicht nachweisbar.

  2. Die Begriffsfolge sei kreativ, fantasievoll und rege zum Nachdenken an.

  3. Es sei unklar, worum es sich bei einem Göttinnenkleid handele.

  4. Die Bezeichnung sei „nicht unmittelbar beschreibend“.

  5. Zumindest für einige Waren und Dienstleistungen sei eine Schutzfähigkeit gegeben.

  6. Die Oberbegriffe der Dienstleistungen seien so allgemein gehalten, dass sich kein Zusammenhang zu der Bedeutung der Marke ergebe.

  7. Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.



Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung (teilweise) aufrechtzuerhalten.


Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.



(Nunmehr) Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 25, 26 und 35 (vgl. Überarbeitung der Dienstleistungen)


25 Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, Abendanzüge; Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Anzugfliegen; Anzughosen; Anzugschuhe; Ärmellose Trikots; Ärmellose Umhänge; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Bademäntel; Badesandalen; Badeschuhe; Ballettbekleidung; Ballroben; Bandanas; Bedruckte T-Shirts; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Blazer; Blousonjacken; Blousons; Blusen; Boas; Bodys; Bodys aus Strumpfmaterial; Bolerojacken; Cabans; Capes; Caprihosen; Cargohosen; Cocktailkleider; Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungsstücke zum Tragen über Badebekleidung]; Damenbekleidung; Damenanzüge; Damendessous; Damenoberbekleidung; Damenunterbekleidung; Dessous für Damen; Denim Jeans; Dicke Jacken; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Anzüge; Enge Wollstrümpfe; Espadrilles; Faltenröcke für formelle Kimonos [Hakama]; Fedoras [Hüte]; Festkleider für Damen; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Fliegen [Bekleidung]; Formelle Abendgarderobe; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Freizeitanzüge; Fräcke; Freizeithemden; Freizeithosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; Funktionsunterwäsche; Gehröcke; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gürtel; Handschuhe; Hauskleidung; Hausschuhe; Hawaii-Hemden; Hemden; Hemden für Anzüge; Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung; Herrenstrümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; Hosen; Höschen; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenträger; Hüte; Jacken; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Joppen; Joggingoberteile; Kaftane; Kapuzen; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Kaschmirschals; Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kleider; Kleine Hüte; Kniestrümpfe; Konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Korsetts; Kostüme; Kostüme für Damen; Krawatten; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurze Hosen; Leggings [Hosen]; Leinenschuhe; Lingerie [Wäschestücke für Damen]; Mäntel; Miniröcke; Morgenmäntel; Mützen; Nachthemden; Nachtbekleidung; Negligees; Nylonkniestrümpfe; Oberbekleidung für Damen; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer; Overalls; Parkas; Polohemden [Bekleidung]; Polosweater; Pullover; Pullunder; Pumps [Schuhwaren]; Pyjamas; Röcke; Schals; Schlafbekleidung; Schleier [Bekleidung]; Schlüpfer; Schlipse; Schuhe für Damen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schulterschals; Shirts und Höschen; Shorts; Smokings; Socken; Sommerkleider; Sonnenanzüge; Sonnenhüte; Strandanzüge; Strandbekleidung; Strickwesten; Strickmützen; Strümpfe; Strumpfhosen; T-Shirts; Tanktops; Togen; Trikots; Tücher [Bekleidungsstücke]; Twin-Sets; Umhängetücher; Unterbekleidung; Westen; Wendejacken; Wickelröcke; Wickeltücher [Bekleidung]; Wintermäntel; Yogahosen; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel für Togen; Gürtel aus Webstoffen; Gürtel aus Lederimitat; Gürtel für Bekleidungsstücke.


26 Accessoires für Bekleidung, Nähartikel und schmückende textile Artikel; Anstecker [Buttons]; Applikationen [Kurzwaren]; Artifizielle Blüten zum Anbringen an Bekleidung; Bänder aus textilen Materialien; Bänder und Kordeln für Kleider; Bänder zum Tragen im Haar; Blazerknöpfe aus Edelmetall; Bordüren und Borten für Bekleidungsstücke; Broschen [Kleidungszubehör]; Broschen für Togen; Clips für Halstücher; Clips für Togen; Druckknöpfe für Bekleidungsstücke; Federn für Verzierungszwecke; Federn [Kleideraccessoires]; Glasperlen, ausgenommen zur Fertigung von Schmuck; Gürtelschnallen; Gürtelschnallen aus Edelmetall für Bekleidungsstücke; Gürtelschnallen [Kleidungszubehör]; Kleiderschließen; Kleiderborten, -bordüren; Kleiderverschlüsse; Klemmen für Bekleidungsstücke; Klemmen für Togen; Knöpfe für Bekleidungsstücke; Kordeln für Bekleidungsstücke; Künstliche Blumen; Modische Buttons [Abzeichen] für Bekleidungsstücke; Modische Knöpfe; Modische Knöpfe zur Verzierung; Nadeln; Ösen für Kleidung; Perlen für Handarbeiten; Samtbänder; Schalclipse [ausgenommen Schmuckwaren]; Schleifen; Schmuckaufnäher für Bekleidungsstücke; Schleifen für Röcke; Schnallen; Schmuckbänder aus textilen Materialien; Schmuckschleifen aus textilem Material für Dekorationszwecke; Schnallen für Bekleidungsstücke; Schnallen für Gurte; Schnallen für Togen; Schnallen [Kleidungszubehör]; Seidenblumen; Seidenbänder; Spezielle Schärpenclips für Kleidungsstück; Spezielle Schärpenclips für Togen; Stoffapplikationen; Verschlusshaken für Bekleidungsstücke; Vorlagen zur Anfertigung von Kleidungsstücken; Vorlagen zur Anfertigung von Bekleidung; Vorlagen zur Anfertigung von Togen.


35 Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften; Geschäftsführung von Einzelhandelsunternehmen für Dritte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungs- und Modeaccessoires, Bekleidung und Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Toiletteartikel, Schuhwaren, Sattlerwaren, Schmuckwaren und festliche Dekorationsartikel; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Merchandising; Erstellung von Werbe- und Merchandisingmaterialien für Dritte; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil insbesondere die Dienstleistungen der teilweise nicht täglichen Inanspruchnahme sorgfältig ausgesucht werden.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „goddess dress“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge für eine bestimmte Stilrichtung von Frauenkleidern, dessen Inspiration griechischen Ursprungs sein soll, vgl. folgende Internet-Treffer mit Hilfe der Suchmaschine GOOGLE vom Stand der o. g. Mitteilung über Eintragungshindernisse:


What is a Goddess Dress? (with picture) - wiseGEEK

www.wisegeek.com/what-is-a-goddess-dress.htm

A goddess dress is a type of Greek-inspired dress that is flowing, off the shoulder, and asymmetrical. The main types of goddess...

A goddess dress is a woman’s Greek-inspired dress that makes most women look fabulous. Goddess dresses are typically flowing, off the shoulder, and asymmetrical. What sets goddess dresses apart are the gathering around the bust line, which flatters most silhouettes. They typically have an empire waist and may be knee length or longer. Highly stylized goddess dresses may be more appropriate for costume parties, while more subtly embellished dresses make a fashion statement.


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Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass folgende Waren der Klasse 25 diese bestimmte Kleidermode sind, darstellen, dazu bestimmt sind, dazu dienen bzw. zusammen damit getragen werden:


Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Anzughosen; Anzugschuhe; Ärmellose Trikots; Ärmellose Umhänge; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Ballroben; Bandanas; Bedruckte T-Shirts; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Wolle; Blousons; Blusen; Boas; Bodys; Bodys aus Strumpfmaterial; Bolerojacken; Cabans; Capes; Caprihosen; Cocktailkleider; Damenbekleidung; Damenanzüge; Damendessous; Damenoberbekleidung; Damenunterbekleidung; Dessous für Damen; Denim Jeans; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Anzüge; Enge Wollstrümpfe; Espadrilles; Faltenröcke für formelle Kimonos [Hakama]; Fedoras [Hüte]; Festkleider für Damen; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Formelle Abendgarderobe; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Fräcke; Funktionsunterwäsche; Gehröcke; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gürtel; Handschuhe; Hosen; Höschen; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenträger; Hüte; Jacken; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Kaftane; Kapuzen; Kaschmirschals; Kleider; Kleine Hüte; Kniestrümpfe; Konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Korsetts; Kostüme; Kostüme für Damen; Krawatten; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurze Hosen; Leggings [Hosen]; Leinenschuhe; Lingerie [Wäschestücke für Damen]; Mäntel; Miniröcke; Morgenmäntel; Mützen; Nylonkniestrümpfe; Oberbekleidung für Damen; Oberbekleidungsstücke; Overalls; Polohemden [Bekleidung]; Polosweater; Pullover; Pullunder; Pumps [Schuhwaren]; Röcke; Schals; Schlafbekleidung; Schleier [Bekleidung]; Schlüpfer; Schuhe für Damen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schulterschals; Shirts und Höschen; Shorts; Smokings; Socken; Sommerkleider; Strümpfe; Strumpfhosen; T-Shirts; Tanktops; Togen; Trikots; Tücher [Bekleidungsstücke]; Twin-Sets; Umhängetücher; Unterbekleidung; Westen; Wendejacken; Wickelröcke; Wickeltücher [Bekleidung]; Wintermäntel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel für Togen; Gürtel aus Webstoffen; Gürtel aus Lederimitat; Gürtel für Bekleidungsstücke.


Diese Beurteilung gilt ebenfalls für sämtliche Waren der Klasse 26 als deren Accessoires bzw. Applikationen, wie etwa Clips, Federn oder Schnallen. Die Dienstleistungen beziehen sich in Form von Einzelhandel auf die schutzunfähigen Waren und teilen daher ihr Schicksal; sie haben das Zeichen somit zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs. Die übrigen Dienstleistungen, wie etwa Geschäftsführung von Einzelhandelsgeschäften; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten sorgen für die notwendigen geschäfts- und/oder verwaltungsmäßigen Voraussetzungen. Merchandising; Erstellung von Werbe- und Merchandisingmaterialien für Dritte sind erforderlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Die Tatsache, dass die Überschriften nach Auffassung der Anmelderin allgemein gehalten sind, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil sich die Bedeutung der zu beurteilenden Marke darauf beziehen kann und damit darunter zu subsumieren ist. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Waren der Klasse 25 und für die Dienstleistungen Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Toiletteartikel, Sattlerwaren wird die Beanstandung fallen gelassen, weil insoweit kein ausreichend beschreibender Zusammenhang zu der Bedeutung der Marke besteht.


Im Übrigen ist es unerheblich, ob es klar bestimmt oder definiert ist, worum es sich bei einem Göttinnenkleid im Einzelnen handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich entsprechend den mitgeteilten Internettreffern offensichtlich um eine bestimmte Stilrichtung handelt, die farblich und in Bezug auf die Gestaltung der Kleider unterschiedlich sein kann. Dies ist für die o. g. Waren und Dienstleistungen aus den bereits dargelegten Gründen eindeutig der Fall.


Die Anmelderin beanstandet weiterhin, dass der beschreibende Zusammenhang der Markenanmeldung nicht für jede einzelne Ware dargelegt wurde. Die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, muss zwar grundsätzlich in Bezug auf jede Ware oder Dienstleistung begründet sein. Wird jedoch dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren und Dienstleistungen entgegengehalten, kann sich die zuständige Behörde auf eine einheitliche Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken. Durch die Möglichkeit eine einheitliche Begründung für die Anwendung eines absoluten Eintragungshindernisses auf eine Kategorie oder eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen zu geben, darf jedoch nicht das Ziel der Begründungspflicht vereitelt werden, das darin besteht, eine effektive gerichtliche Kontrolle einer Entscheidung zu ermöglichen, mit der die Eintragung einer Unionsmarke abgelehnt wird. Deshalb müssen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden, um eine solche einheitliche Begründung zu ermöglichen. Dass sie zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dabei nicht (04/06/2015, T 140/14, gel nails at home, EU:T:2015:360, § 26, 27 mwN). Vorliegend ergibt sich die Homogenität der verfahrensgegenständlichen Warengruppe und der Dienstleistungen, die sich darauf beziehen, aber daraus, dass es sich bei allen Waren im Wesentlichen um Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, sowie Teile und Bestandteile davon sowie Zubehör dazu handelt
(vgl. Entscheidung der Beschwerdekammer
R 781/2017-5 vom 14. Februar 2018, „ ”, Rdnrn. 36 und 37). Dies reicht für eine einheitliche Begründung in Bezug auf alle Waren aus. Die Auffassung der Anmelderin, insoweit eine Schutzunfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „goddess dress“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „goddess dress“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV teilweise aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf einige Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um eine „kreative, fantasievolle Wortfolge“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich eine bestimmte Stilrichtung. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich zumindest für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres Nachdenken ergibt.


Soweit die Anmelderin eine Schutzfähigkeit mit einem fehlenden lexikalischen Nachweis begründet, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis in Wörterbüchern nicht erforderlich ist (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts in der Rechtsache T-719/16 vom
20. September 2017, „berlinWärme“, Rdnr. 25). Im Übrigen sind Wörterbücher nicht derart aufgebaut, dass sich sämtliche mögliche Wortkombinationen nachweisen lassen. Vorliegend wurde eine Wortfolge gebildet, die aus lexikalisch nachweisbaren Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Ferner muss das EUIPO auch nicht nachweisen, dass das angemeldete Zeichen im Wörterbuch vorkommt. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-328/11 vom 24. April 2012, „EcoPerfect“, Randnr. 29 und die dort genannte Rechtsprechung). Aus der bloßen Tatsache, dass der Begriff lexikalisch nicht vermerkt ist, folgt nicht, dass der Verbraucher ihn nicht versteht (siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache
T-325/11 vom 10. Mai 2012, „Autocoaching“, Randnr. 38). Der Gesamtbegriff ist klar verständlich und beschreibend für einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit teilweise nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen teilweise nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV teilweise nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.




Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für folgende angemeldete Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 26 und 35 zurückgewiesen:


Klasse 25: Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten, Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften; Anzüge für Damen; Anzughosen; Anzugschuhe; Ärmellose Trikots; Ärmellose Umhänge; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Ballroben; Bandanas; Bedruckte T-Shirts; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung aus Wolle; Blousons; Blusen; Boas; Bodys; Bodys aus Strumpfmaterial; Bolerojacken; Cabans; Capes; Caprihosen; Cocktailkleider; Damenbekleidung; Damenanzüge; Damendessous; Damenoberbekleidung; Damenunterbekleidung; Dessous für Damen; Denim Jeans; Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke]; Einteilige Anzüge; Enge Wollstrümpfe; Espadrilles; Faltenröcke für formelle Kimonos [Hakama]; Fedoras [Hüte]; Festkleider für Damen; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Formelle Abendgarderobe; Formelle Kleidung; Foulards [Bekleidungsstücke]; Fräcke; Funktionsunterwäsche; Gehröcke; Gewebte Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gürtel; Handschuhe; Hosen; Höschen; Hosenanzüge; Hosenröcke; Hosenträger; Hüte; Jacken; Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Kaftane; Kapuzen; Kaschmirschals; Kleider; Kleine Hüte; Kniestrümpfe; Konfektionierte Kleidereinlagen; Konfektionskleidung; Korsetts; Kostüme; Kostüme für Damen; Krawatten; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurze Hosen; Leggings [Hosen]; Leinenschuhe; Lingerie [Wäschestücke für Damen]; Mäntel; Miniröcke; Morgenmäntel; Mützen; Nylonkniestrümpfe; Oberbekleidung für Damen; Oberbekleidungsstücke; Overalls; Polohemden [Bekleidung]; Polosweater; Pullover; Pullunder; Pumps [Schuhwaren]; Röcke; Schals; Schlafbekleidung; Schleier [Bekleidung]; Schlüpfer; Schuhe für Damen; Schuhe mit hohen Absätzen; Schulterschals; Shirts und Höschen; Shorts; Smokings; Socken; Sommerkleider; Strümpfe; Strumpfhosen; T-Shirts; Tanktops; Togen; Trikots; Tücher [Bekleidungsstücke]; Twin-Sets; Umhängetücher; Unterbekleidung; Westen; Wendejacken; Wickelröcke; Wickeltücher [Bekleidung]; Wintermäntel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel für Togen; Gürtel aus Webstoffen; Gürtel aus Lederimitat; Gürtel für Bekleidungsstücke.


Klasse 26: vollständig


Klasse 35: Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften; Geschäftsführung von Einzelhandelsunternehmen für Dritte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungs- und Modeaccessoires, Bekleidung und Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Schmuckwaren und festliche Dekorationsartikel; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Einzelhandelsgeschäften; Merchandising; Erstellung von Werbe- und Merchandisingmaterialien für Dritte; Unternehmensberatung in Bezug auf Vertriebstätigkeiten.


Für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt:


Klasse 25: Abendanzüge; Anzugfliegen; Bademäntel; Badesandalen; Badeschuhe; Ballettbekleidung; Bekleidung für Babys; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Blazer; Blousonjacken; Cargohosen; Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungsstücke zum Tragen über Badebekleidung]; Dicke Jacken; Fliegen [Bekleidung]; Freizeitanzüge; Freizeithemden; Freizeithosen; Freizeitkleidung; Freizeitschuhe; Freizeitschuhwaren; Hauskleidung; Hausschuhe; Hawaii-Hemden; Hemden; Hemden für Anzüge; Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung; Herrenstrümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; Joppen; Joggingoberteile; Kapuzenpullover; Kapuzensweatshirts; Kinderschuhe; Kinderstiefel; Nachthemden; Nachtbekleidung; Negligees; Ohrenschützer; Parkas; Pyjamas; Schlipse; Sonnenanzüge; Sonnenhüte; Strandanzüge; Strandbekleidung; Strickwesten; Strickmützen; Yogahosen.


Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Toiletteartikel, Sattlerwaren.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

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Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)