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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 09/10/2018
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tiierisch.de GmbH Husumer Strasse 310 D-24941 Flensburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017896009 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
KATZENKRAFT
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
tiierisch.de GmbH Husumer Strasse 310 D-24941 Flensburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22.05.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Zusammenfassend stellt das Amt erneut fest, dass das Zeichen „KATZENKRAFT“ vom betreffenden Verkehr als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen wird, dessen Funktion darin besteht, eine funktionale und verkaufsfördernde Wertaussage zu kommunizieren, indem er die positiven Aspekte der betreffenden Waren hervorhebt, namentlich dass es sich um ein solch spezielles Futter bzw. Futterergänzungen handelt, welche beispielsweise als Aufbaufutter für Katzen mit mangelnder Vitalität eine besondere Lebenskraft und Energie versprechen, oder auch um solche, die in der Aufzucht etwa in Form von Kraftfutter oder Aufbaumilch verwendet werden. Der angesprochene Verkehr wird das hier vorliegende Zeichen mit der Bedeutung „für die Lebenskraft der Katze“ als reine Werbeformel wahrnehmen, die die besondere Qualität und spezielle Art der zur Anmeldung gebrachten Waren anpreist. Somit fehlt dem Zeichen die Unterscheidungskraft für alle angemeldeten Waren der Klasse 31, nämlich Tierfutterzubereitungen; Künstliches Tierfutter; Tierfutter auf Getreidebasis; Tierfutter mit Phosphat-Anteilen; Konservierte Feldfrüchte als Tierfutter; Tierfuttermittel auf Milchbasis; Weizenproteine für Tierfutter; Samen als Tierfutter; Leinsamenmehl als Tierfutter; Leinsamen als Tierfutter; Wurzeln als Tierfutter; Tierfutter auf Haferbasis; Hefen als Tierfutter; Fischmehl als Tierfutter; Weizenkeime als Tierfutter; Hülsenfrüchte [Tierfuttermittel]; Algarobilla [Tierfutter].
Somit fehlt es dem Zeichen an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 896 009 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Mónica ALVAREZ EXPOSITO