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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 12/09/2018
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Herrn Karl Brunnbauer Friedenszeile 36 1130 Wien Österreich |
Anmeldenummer |
17899520 |
Ihr Zeichen |
AM1300/2014
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Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelder |
Karl Brunnbauer Friedenszeile 36 1130 Wien Österreich |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 28. Mai 2018 die Anmeldung unter Berufung auf Verstoß gegen Artikel 7(1)(h) UMV: unerlaubte Nachahmung eines geschützten Hoheitszeichens (Europaflagge). Die Beanstandung liegt diesem Schreiben bei.
Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ist mittlerweile jedoch abgelaufen (2. August 2018), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 28. Mai 2018 erwähnten Gründen für alle Dienstleistungen zurückgewiesen:
41
Organisation von Kongressen und Konferenzen für kulturelle und Bildungszwecke.
45
Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug; Beratungsdienste in Bezug auf Sicherheit; Beratungsdienste hinsichtlich Verbrechensverhütung; Beratungsdienste in Bezug auf Unversehrtheit und Sicherheit; Beratungsdienstleistungen im Bereich Datendiebstahl und Identitätsdiebstahl; Beratungsleistungen im Bereich der nationalen Sicherheit; Informationen in Bezug auf Sicherheit.
Weil der Anmelder nicht inhaltlich auf die Beanstandung reagiert hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung in dem Beanstandungsschreiben vom 28. Mai 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94 UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA