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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 03/10/2018
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THOMAS Rechtsanwälte Raphael Thomas Oranienburger Str. 23 10178 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017900104 |
Ihr Zeichen: |
75-18 |
Marke: |
Carry
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Druckdurst GmbH Mastenweg 1 37619 Hehlen DEUTSCHLAND
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Das Amt beanstandete am 04/06/2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 06/08/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Zunächst argumentiert die Anmelderin, dass die Wortmarke „Carry“ nicht „direkt beschreibend“ für die angemeldeten Waren ist. Im Einzelnen weist sie darauf hin, dass das Amt hat den Begriff nicht in allen seinen möglichen Bedeutungen erklärt hat.
Des Weiteren verweist die Anmelderin auf die früheren Entscheidungen des Amtes, die deutliche Ähnlichkeiten zu der beantragten Marke „Carry“ aufweisen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter des Zeichens
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, ECLI:EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, ECLI:EU:T:2003:315, § 34).
Die Anmeldung besteht aus dem englischen Wort „Carry“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens wird zumindest der Teil der englischsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (z.B. tragen) verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der englischsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird. Die inhaltliche Bedeutung des Ausdruckes wurde im Schreiben des Amtes vom 04/06/2018 belegt.
Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können. Es ist anzumerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(Urteil vom 23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, ECLI:EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Die Anmelderin argumentiert, dass bei dem Begriff „carry“ im Sinne von „tragen“ bestritten wird, dass der Verbraucher den Begriff in diesem Sinne wahrnimmt. Demnach liegt nach Ansicht der Anmelderin auch kein konkreter Zusammenhang zwischen dem Sinngehalt des Ausdruckes und den relevanten Waren vor, so dass bei der Anmeldung kein beschreibender Charakter vorliegt.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Amt die Ansicht der Anmelderin nicht teilt, die besagt, dass der englischsprachige Verbraucher die beanspruchte Marke nicht unmittelbar mit der Klasse 21 (Behälter; Gläser, Trinkgefäße; Behälter für Getränke [Haushalt und Küche]; Flaschen; Glasbehälter und -gefäße; Glasflaschen; Glasgefäße; Trinkbehälter; Wasserflaschen; Glaswaren für Getränke; Trinkflaschen; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Mehrweg-Wasserflaschen aus beschichtetem Stahl; Aluminiumwasserflaschen, leer; Trinkbecher aus Edelmetall) assoziieren wird (https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/carry; https://www.dict.cc/englisch-deutsch/carry.html; https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/water-bottle).
Vielmehr ist das Amt der Ansicht, dass, wie bereits im Schreiben des Amtes vom 04/06/2018 aufgeführt, der Ausdruck offensichtliche und direkte Informationen zu Art und Zweck der Waren vermittelt („etw. an einen anderen Ort bringen“ Information abgerufen am 03/10/2018 unter https://www.duden.de/rechtschreibung/transportieren).
Die
Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung
der
Tatbestandsvoraussetzungen
des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV
ausreichend
ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen
von
Waren
verstanden
werden kann. Insoweit ist die
Möglichkeit
ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die
dafür
vorgesehenen
Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen,
die
angemeldete
Marke sei nicht „beschreibend“
ist
zunächst einmal
festzustellen,
dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht
expressis
verbis
in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese
unionsmarkenrechtliche
Beurteilung
kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob
ein
relevanter
Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich –
wie
dargelegt
um Durchschnittsverbraucher handelt, das Zeichen entsprechend
verstehen
kann.
Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die
erforderlichen
Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen
Konsequenzen
nach sich ziehen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 900 104 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 21 Behälter; Gläser, Trinkgefäße; Behälter für Getränke [Haushalt und Küche]; Flaschen; Glasbehälter und -gefäße; Glasflaschen; Glasgefäße; Trinkbehälter; Wasserflaschen; Glaswaren für Getränke; Trinkflaschen; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Mehrweg-Wasserflaschen aus beschichtetem Stahl; Aluminiumwasserflaschen, leer; Trinkbecher aus Edelmetall.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA