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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 14/12/2018
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THOMAS Rechtsanwälte Raphael Thomas Oranienburger Str. 23 D-10178 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017900120 |
Ihr Zeichen: |
77-18 |
Marke: |
The Operational VC |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Project A Services GmbH & Co. KG Julie-Wolfthorn-Straße 1 D-10115 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21. Juni 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, ist die Buchstabenfolge „VC“ die gewöhnliche Abkürzung für „Venture Capital“.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten in Klasse 35 diese Unternehmensstrategie zugrunde legen, darauf basieren bzw. zum Geschäftsmodell haben. Die Dienstleistungen in Klasse 36 sind solches Risikokapital an sich sowie damit im Zusammenhang stehende Finanzgeschäfte, wie die Anmelderin selber in ihrem Verzeichnis ausführt, z.B. Finanzdienstleistungen zur Absicherung gegen Risiken; Finanzielles Risikomanagement; Risikokapitalfinanzierung; Risikokapitalanlagegeschäfte für sich entwickelnde und neu gegründete Unternehmen; Risikokapitaldienstleistungen. Die Dienstleistungen in Klasse 41 haben das Zeichen in den Bereichen der Ausbildung, Weiterbildung, Unterricht oder Coaching thematisch zum Inhalt, wie etwa Erwachsenenausbildung im Finanzbereich; Weiterbildung im Bereich Finanzwesen; Unterricht im Bereich Finanzwesen; Ausbildung im Bereich Finanzwesen; Coaching in Bezug auf Finanzen; Ausbildung von Beschäftigten im Finanzwesen; Durchführung von Schulungen im Bereich Finanzwesen. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 42 bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu dem verfahrensgegenständlichen Zeichen vorliegt.
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde - trotz gewährter Fristverlängerung -nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 zurückgewiesen.
Für die Dienstleistungen der Klasse 42 wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY