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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 062 668


Bitburger Braugruppe GmbH, Römermauer 3, 54634 Bitburg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Kranhaus 1, Im Zollhafen 18, 50678 Köln, Deutschland (zugelassene Vertreter)


g e g e n


Thomas Prinz, Römerstraße 34, 6912 Hörbranz, Österreich (Anmelder), vertreten durch Patentanwälte Hofmann & Fechner, Hörnlingerstraße 3, 6830 Rankweil, Österreich (zugelassene Vertreter).


Am 20.06.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 062 668 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 902 813 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 902 813 (Wortmarke „König“) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 33. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 011 518 (Wortmarke „KÖNIG“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



DOPPELTE IDENTITÄT — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV


Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV ist die angemeldete Marke auf Widerspruch der Inhaberin einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke Schutz genießt, identisch sind.


Die Widersprechende machte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV geltend, der sich auf Sachverhalte bezieht, in denen aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen oder der Identität nur einer dieser beiden Faktoren eine mögliche Verwechslungsgefahr besteht. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, in denen eine sogenannte doppelte Identität vorliegt, nämlich Identität der Zeichen und Identität der Waren und Dienstleistungen.


Zwischen den konkreten Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen besteht eine Verbindung. Ein Widerspruch, der sich ausschließlich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV stützt, jedoch die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV genannten Voraussetzungen erfüllt, wird daher nach Maßgabe dieser letztgenannten Bestimmung behandelt, ohne dass eine Prüfung im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfolgt.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 302 015 011 518 (Wortmarke „KÖNIG“) der Widersprechenden.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:


Klasse 33: Alkoholische Getränke [soweit in Klasse 33 enthalten]; alkoholische Fruchtgetränke; alkoholische Mixgetränke [soweit in Klasse 33 enthalten].


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 33: Spirituosen.


Die angefochtenen Spirituosen sind in der weiter gefassten Kategorie der alkoholischen Getränke [soweit in Klasse 33 enthalten] der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



b) Die Zeichen



KÖNIG


König


Ältere Marke


Angefochtene Marke


Der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, erstreckt sich auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (Urteil vom 22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43). Es ist daher irrelevant, ob die Wortmarke in Klein- oder Großbuchstaben dargestellt wird.


Die Zeichen sind mithin identisch.


c) Schlussfolgerung


Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und die angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung ebenfalls identisch sind. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für alle Waren stattzugeben.


Da die ältere deutsche Markeneintragung Nr. 302 015 011 518 für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absätze 3 und 6 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer i UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Swetlana BRAUN


Konstantinos MITROU

Renata COTTRELL




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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