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Widerspruchsabteilung |
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Simplicity trade GmbH, Heinrich-Hertz-Str. 2, 59302 Oelde, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habbel und Habbel Patentanwälte PartG mbB, Am Kanonengraben 11, 48151 Münster, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Volker Riedle, Goethestraße 25, 74243 Langenbrettach, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Jochen Herrmann, Königstrasse 30, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 28/11/2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem
Widerspruch Nr. B
2. Die
Unionsmarkenanmeldung Nr.
3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr.
DOPPELTE IDENTITÄT UND VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a und b UMV
Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV ist die angemeldete Marke auf Widerspruch der Inhaberin einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke Schutz genießt, identisch sind.
Die Widersprechende machte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV geltend, der sich auf Sachverhalte bezieht, in denen aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren/Dienstleistungen oder der Identität nur einer dieser beiden Faktoren eine mögliche Verwechslungsgefahr besteht. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV bezieht sich jedoch auf Sachverhalte, in denen eine sogenannte doppelte Identität vorliegt, nämlich Identität der Zeichen und Identität der Waren und Dienstleistungen.
Zwischen den konkreten Voraussetzungen dieser beiden Bestimmungen besteht eine Verbindung. Ein Widerspruch, der sich ausschließlich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV stützt, jedoch die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV genannten Voraussetzungen erfüllt, wird daher nach Maßgabe dieser letztgenannten Bestimmung behandelt, ohne dass eine Prüfung im Rahmen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfolgt.
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren
Der Widerspruch basiert, unter anderem, auf den folgenden Waren:
Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), soweit sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Modekataloge; Druckereierzeugnisse, nämlich Modekataloge; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren, nämlich Schreibgeräte; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke.
Der Widerspruch richtet sich gegen die Waren:
Klasse 16: Papiertaschen; Papiertüten; Geschenktüten.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch auf allen Waren und Dienstleistungen der älteren Marke basiert und nicht nur auf Modekatalogen und Einzelhandel. Inwiefern zwischen diesen genannten Waren und Dienstleistungen eine Ähnlichkeit zu den angefochtenen Waren besteht, kann aufgrund der nachfolgend gezeigten Ähnlichkeit zu anderen Waren der Klasse 16 dahinstehen.
Angefochtene Waren in Klasse 16
Die angefochtenen Waren Geschenktüten können aus den unterschiedlichsten Materialien gefertigt sein, unter anderem auch aus Kunststoff. Daher können sie mit den Waren der älteren Marke Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten überlappen. Daher sind die Waren identisch.
Die angefochtenen Waren Papiertaschen und Papiertüten sowie Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten der älteren Marke dienen allesamt Verpackungszwecken. Es handelt sich dabei um Waren, die zueinander im Wettbewerb stehen und sich an dasselbe Publikum richten. Darüber hinaus werden die Waren über dieselben Vertriebskanäle vertrieben. Daher sind sie ähnlich.
Die Zeichen
OPUS
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OPUS
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Die Zeichen sind identisch.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Es wurde festgestellt, dass die Zeichen identisch sind und dass ein Teil der angefochtenen Waren gemäß Abschnitt a) dieser Entscheidung identisch sind. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für diese Waren stattzugeben.
Die übrigen angefochtenen Waren wurden als ähnlich beurteilt.
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Daher wird das relevante Publikum davon ausgehen, dass die Waren, die unter dem identischen angefochtenen Zeichen vertrieben werden, von demselben Unternehmen stammen wie die, die unter der älteren Marke vertrieben werden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 9 642 026 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Denitza STOYANOVA-VALCHANOVA
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Astrid WÄBER |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.