|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 08/05/2019
|
Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Martin-Greif-Str. 1 D-80336 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017903221 |
Ihr Zeichen: |
M11832MEM-Cs/Gt/Cl |
Marke: |
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
MS Ultraschall Technologie GmbH Karlstrasse 8-20 D-78549 Spaichingen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 04/09/2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 03/01/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen verfüge über ein erforderliches Minimum an Unterscheidungskraft.
Die beanspruchten Waren richten sich ganz überwiegend an Fachkreise.
Die Bezeichnung „Stabilisator“ beziehe sich laut Wikipedia.org nicht auf die gegenständlichen Waren.
Es lasse sich kein unmittelbar beschreibender Bezug zu den gegenständlichen Waren herstellen. Eine werbende Botschaft sei darin ebenfalls nicht zu erkennen. Die verwendeten Rechtsprechungsnachweise des Amtes beziehen sich lediglich auf Slogans.
Das Zeichen sei interpretationsbedürftig.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin vom 03/01/2019 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25). Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, Rdnr. 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 65). Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, Rdnr. 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, Rdnr. 44). Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, Rdnr. 38). Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, Rdnr. 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, Rdnr. 34). Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, Rdnr. 21).
Angesprochene Verkehrskreise
Die Anmelderin macht geltend, dass sich die beanspruchten Waren ganz überwiegend an Fachkreise richten.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise der Werkstoffverarbeitung sowie des Schweißerwesens richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind. Einzelne der beanstandeten Waren richten sich zumindest auch an Durchschnittsverbraucher, wie etwa elektrische Schweißgeräte, weshalb diese ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Mangelnde
Unterscheidungskraft der angemeldeten Bildmarke
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Die Anmelderin macht geltend, dass sich die Bezeichnung „Stabilisator“ laut Wikipedia.org nicht auf die gegenständlichen Waren beziehe. Es lasse sich kein unmittelbar beschreibender Bezug zu den gegenständlichen Waren herstellen. Eine werbende Botschaft sei darin ebenfalls nicht zu erkennen. Die verwendeten Rechtsprechungsnachweise des Amtes beziehen sich lediglich auf Slogans.
Der Inhalt von Wikipedia als Kollektiv-Enzyklopädie ist nur sehr beschränkt beweiskräftig, da diese auf einfache Weise von jedem Besucher, auch anonym, geändert werden kann (10/05/2012, T-325/11, Autocoaching, EU:T:2012:230, Rdnr. 26; 10/02/2010, T-344/07, Homezone, EU:T:2010:35, Rdnr. 46). Im Übrigen ist es nicht Gegenstand des Verfahrens, für welche sonstigen nicht verfahrensrelevanten Waren das Zeichen nicht unterscheidungskräftig oder gar beschreibend wäre.
Die Frage eines unmittelbar beschreibenden Charakters ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Das Zeichen enthält, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, den Begriff „stabiliZer“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstanden wird als „Stabilisator“. Da das Zeichen zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen ist der Begriff „stabilizer“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Insofern ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Verkehr über die Bedeutung des Wortes „stabilizer“ erst nachdenken müsse.
Der Slogan, beziehungsweise die belobigende Aussage, „stabiliZer“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar dahingehend verstanden, dass das Zeichen den stabilen oder stabilisierenden Charakter der Waren mitteilt, welcher keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Herkunft zulässt, sondern lediglich das Publikum zum Erwerb der Waren anregen will.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Zeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Waren hinweist, welches deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr 31).
Wie bereits in der oben genannten Beanstandung erläutert, werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck „stabiliZer“ lediglich als eine belobigende Aussage verstehen, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich bei diesen um Stabilisatoren handelt, dass die Waren Stabilisatoren enthalten oder auf eine stabile Art und Weise verwendet werden können oder eine stabilisierende Wirkung entfalten. In diesem Sinne wird dem Verbraucher suggeriert, dass beispielsweise Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und –bearbeitung Stabilisatoren sind, dass Verpackungsmaschinen stabil ihre Arbeit verrichten, dass Schweißapparate und Stanzapparate stabil einsetzbar sind.
Die verwendeten Rechtsprechungsnachweise des Amtes finden auch Anwendung bezüglich belobigender Aussagen.
Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen interpretationsbedürftig sei.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63). Der Ausdruck „stabiliZer“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um es als unterscheidungskräftig anzusehen. Dieser Umstand kann dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).
Wie bereits in der oben genannten Beanstandung erläutert, würde der Verkehr das Zeichen in seiner Gesamtheit, unbeschadet bestimmter stilisierter jedoch banaler Bestandteile, nämlich schwarzer Standardschreibschrift unterbrochen durch einen groß geschriebenen fettgedruckten grünen Buchstaben „Z“, welcher orthographisch korrekt aufgestellt ist, in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage wahrnehmen. Die grafische Gestaltung des Zeichens ist schon aus diesem Grund nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Sie ist zudem nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der werbenden Bedeutung des Wortelements abzulenken oder einen bleibenden Eindruck als Marke zu hinterlassen (15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 74).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Demzufolge
besitzt die angemeldete Marke
in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine
Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren
von anderen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aus
den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird
hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 903 221
für
die folgenden Waren zurückgewiesen:
Klasse 7 Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung und -bearbeitung, Verpackungsmaschinen, Schweißapparate, Stanzapparate, und deren Teile; elektrische Schweißgeräte, und deren Teile.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren fortgesetzt werden:
Klasse 9 Ultraschallwandler, Ultraschallmessgeräte, Ultraschalldickenmesser, Ultraschallflüssigkeitsmessgeräte, Ultraschall-Sensoren, Ultraschall-Defektoskope, Ultraschalldetektoren (nicht medizinische), Ultraschalldiagnosegeräte für Laborzwecke, Ultraschallsonden, ausgenommen für medizinische Zwecke, Ultraschall-Diagnosegeräte, ausgenommen für medizinische Zwecke.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY