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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 01/10/2018
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KREUZKAMP & PARTNER Ludenberger Str. 1A D-40629 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017912916 |
Ihr Zeichen: |
8259/18 |
Marke: |
Telescopic Rail
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
ROLLON GmbH Bonnerstraße 317-319 D-40589 Düsseldorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 28.06.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass es sich um Waren handelt, die aus Teilen von Teleskopschienen bestehen, in die Teleskopschienen eingebaut sind oder die für die Herstellung von Teleskopschienen genutzt werden können. Dabei kann es sich z.B. um Kleineisenwaren, Rohre, Achsen, Metallführungen und –auszüge, Schienen, Schlitten, Profile und Lager handeln. Teleskopschienen können zudem in jeder Form von Maschinen und Robotern für die Produktion und Verarbeitung von Materialien, Baumaschinen, landwirtschaftlichen Geräten oder Antrieben verbaut werden. Weiterhin werden Teleskopschienen auch in handbetätigten Werkzeugen und Geräten eingebaut.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen Art und Bestimmung der betreffenden Waren. Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017912916 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 06 Baumaterialien aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Bauteile aus Metall und Eisen- und Metallwaren hierfür, um andere Teile von Maschinen oder anderen Gegenständen in durch das Bauteil vorgegebener und definierter Weise von mindestens einer definierten Position zu mindestens einer anderen definierten Position bewegen zu können, insbesondere Linearachsen; Positionierteile und daraus bestehende Systeme, Zahnstangenachsen, Teleskopachsen, Stahlachsen, Spindelachsen, Doppelrohreinheiten, Bogenführungen, Kurvenführungen, Linearführungen, Rollenführungen; Laufrollenführungen, Laufrollen, Teleskopschienen, Blechteleskope, Leichtbauteleskope, Teleskopauszüge, Wellenführungen, Schubladenauszüge, Schubladenführungen, Prismatischeführungen, Teleskope, Auszüge, Schwerlastteleskope; Edelstahlauszüge, Aluminiumauszüge, Schwerlast-Teleskopauszugsschienen, Küchenauszüge, Teilauszüge, Vollauszüge, Überauszüge, Schwerlastauszüge, S-Profile, Profilschienen, Profilschienenführungen, Kugelumlaufführungen, Kugelumlaufwagen, Führungsschlitten, Rollen für Schlitten, Schlitten mit Rollen, Schlittenrollen, Rollenläufer, C-Profile, Festlagerschienen, Festlagerprofile, Loslagerschienen, Doppel-T-Profile, UProfile; T-Profile, Verstellschlitten, Rolltische, nämlich Tische bewegbar geführt auf festen Schienen- oder Profilsystemen, Kreuztische, Lineartechnik-Bauteile aus Metall, Linearführungen und daraus bestehende Systeme, Linearlager, Lineareinheiten, Linearmodule, Linearkäfige, Lineartriebe, lineare Linear-Rollenlager, Lineargleitlager, Gleitführungen, Linear-Transfersysteme, Linearachsen für Roboter, die derartige Bauteile aus Metall oder Eisen- und Metallwaren hierfür sind.
Klasse 07 Lineare Wälzlager; Kugellager; Werkzeugmaschinen; Maschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung; Maschinen für die chemische Industrie, die Landwirtschaft, den Bergbau; Textilmaschinen; Maschinen für die Getränkeindustrie; Baumaschinen; Verpackungsmaschinen für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung; Maschinen zur Automatisierung [Roboter]; Maschinen für Pick und Place Einheiten [Roboter]; Maschinen für den Automobilbau; Maschinen für die Blechbearbeitung; Vorrichtungen für die Lagerlogistik [Maschinen]; Maschinen für die Schienenfahrzeugtechnik; Maschinen für die Medizintechnik, Maschinen für die Handhabungstechnik [Roboter]; Motoren [ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge]; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung [ausgenommen solche für Landfahrzeuge]; nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Präzisionsantriebe; Zahnriemenantriebe; lineare Verstellantriebe; Kugelgewindetriebe; Wälzlager; Loslager; Teleskoptische; Linearkugellager.
Klasse 08 Handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für den Maschinen-, Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; handbetätigte Geräte für Schienenfahrzeuge, Luftfahrtechnik, Lagerlogistik und Wasserfahrzeuge.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Matthias KLOPFER