HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 19/12/2018



SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER

Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB

Haumannplatz 28

D-45130 Essen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017914805

Ihr Zeichen:

LH/RY00368/18

Marke:

WORKWEAR PROTECTIVE CLOTHING

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Aldi GmbH & Co. KG

Burgstr. 37

D-45476 Mülheim/Ruhr

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 28.06.2018 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf die fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28.08.2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Durch ihre graphische Gestaltung unterscheide sich die Marke deutlich von der reinen Sachangabe. Die Marke sei geprägt von der sechseckigen Form des Zeichens, umrandet von einer orangenen Linie, und dem markanten schwarzen Untergrund worauf die besondere Schriftart in Weiß hervorsteche. Die Schrift sei unterschiedlich skaliert, wobei die Wörter „work“ und „wear“ besonders hervorgehoben werden. Die Trennung des Wortes „workwear“ sei ungewöhnlich. Die Marke sei insgesamt eigentümlich und originell.


Das Zeichen weise eine einzigartige Farbmischung aus Schwarz, Weiß und Orange auf und sei im „Heimwerkerstil gestaltet. Außerdem erinnere die Gestaltung an einem amerikanischen Baustellenschild. Der Inhalt des Zeichens weiche aber von einem Baustellenschild ab, so dass der Gesamteindruck von einer kennzeichnungskräftigen Verfremdung geprägt sei.


  1. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis für das beanstandete Zeichen.


  1. Für die Waren in Klasse 6, bzw. einige Waren in Klasse 25, nämlich Jogginghosen; Unterwäsche; Socken; Kappen mit Schirmen; Mützen, bestehe kein Bezug zum beanstandeten Zeichen.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Einfache geometrische Kennzeichen wie Kreise, Linien, Rechtecke oder übliche Fünfecke sind nicht in der Lage, eine Botschaft zu vermitteln, die sich Verbraucher merken können, und werden dementsprechend von diesen nicht als Marke gesehen.


Das Gericht hat entschieden, dass ein äußerst einfaches Zeichen bestehend aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck als solches nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden. (Urteil vom 12/09/2007, T-304/05, Pentagon, EU:T:2012:271, §

22).



Nach Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen, wie in diesem Fall im englischsprachigen Teil der Union.


Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Durchschnittsverbraucher und Durchschnittsfachverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Arbeitskleidung Schutzkleidung / schützende Arbeitskleidung / Arbeitskleidung als Schutzkleidung / Schutzkleidung als Arbeitskleidung.


Das Zeichen wird in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Waren in Klasse 6, Kabel und Drähte aus unedlen Metall [nicht für elektrische Zwecke], in der Klasse 8, Werkzeuggürtel [Halter], in der Klasse 9, z. Bsp. Sicherheitsschuhe, in der Klasse 21, Gartenhandschuhe und in der Klasse 25, z. Bsp. Arbeitskleidung, Angebote sind die als Schutzbekleidung zu Arbeitszwecken gedacht sind, Teile von Schutzbekleidung zu Arbeitszwecken sein können, bzw. für die Herstellung von Schutzbekleidung zu Arbeitszwecken, und/oder bei Schutzbekleidung zu Arbeitszwecken eingesetzt werden, bzw. dass die Waren Angebote sind die als Arbeitskleidung, Teile von Arbeitskleidung und/oder zur Herstellung von Arbeitskleidung oder für Arbeitskleidung eingesetzt werden und eine schützende Rolle erfüllen.


Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art und den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren.


Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, enthält zwar bestimmte Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.


Zu den Argumenten der Anmelderin nimmt das Amt wie folgt Stellung:


Zu 1. Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, weisen die graphischen Bestandteile in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen. Das figurative Element besteht aus einer weißen Standardschrift auf einem braunen Sechseck das von einer orangenen Linie umrahmt ist. Eine orangene Linie trennt die Wortelemente WORKWEAR von PROTECTIVE CLOTHING. Insgesamt stellt das figurative Element ein banales, werbliches Etikett dar.


Selbst bei einer Getrenntschreibung, die hier nicht eindeutig ersichtlich ist, würde der angesprochene englischsprachige Verbraucher das Wort „workwear“ das, wie in der amtlichen Beanstandung erklärt, zum Standardwortschatz der englischen Sprache gehört, unmittelbar erkennen. Die Trennung in zwei Wörter mindert nicht die Verständlichkeit eines aus zwei Teilen zusammengesetzten Wortes, genauso wenig wie die Zusammenschreibung, bzw. ein fehlendes Leerzeichen, die Verständlichkeit zweier getrennter Wörter mindert. (Vgl. 01.12.2017, R1710/2017-5, TOPSHOES (fig.), Rd.nr. 22)


Auch bei unterschiedlicher Skalierung behält der Schriftzug den Charakter einer Standardschrift und vermag dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zu verleihen, genauso wenig wie die Zusammenstellung der Farben Schwarz, Weiß und Orange. Farben oder Farbzusammenstellungen sind (als solche) ihrer Natur nach kaum geeignet, eindeutige Informationen zu übermitteln (06.05.2003, C–104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rd.nr. 40). Außergewöhnliche Umstände, die der in der Anmeldung gewählten Farbkombination als solcher von Haus aus Unterscheidungskraft verleihen würden, liegen nicht vor. (21.06.2018, R 2635/2017-2, , Rd.nr. 19.)


Der Kontrast der Farben macht höchstens die Schrift besser erkennbar und unterstreicht den werblichen Charakter eines Etiketts. Vielmehr ist Orange eine Farbe die durch ihre Signalfunktion üblicherweise im Bereich der Schutzkleidung eingesetzt wird und somit den Inhalt des verbalen Elements des Zeichens, nämlich Arbeitskleidung Schutzkleidung / schützende Arbeitskleidung / Arbeitskleidung als Schutzkleidung / Schutzkleidung als Arbeitskleidung, bestätigt und unterstreicht.


Auch die konkrete Kombination zwischen der Farbzusammenstellung und der geometrischen Form verleiht der Marke keine Unterscheidungskraft. (Vgl. 21.06.2018, R 2635/2017-2, , Rd.nr. 20.)


Bezüglich der geometrischen Form eines Sechsecks, hat die Zweite Beschwerdekammer unlängst entscheiden, dass „eine bestimmte Darstellung eines Sechsecks nur dann eine Kennzeichnungsfunktion erfüllen kann, wenn sie Elemente enthält, die geeignet sind, sie von anderen Sechsecksdarstellungen zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen. (21.06.2018, R2635/2017-2, , Rd.nr. 15.)“ Dies ist beim vorliegenden Zeichen nicht der Fall.


Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, wird die Form des Sechsecks, bzw. das figurative Element des Zeichens, als ein banales, werbliches Etikett wahrgenommen, das vom Verbraucher nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. (Vgl. 14.03.2018, R 1930/2017-4, Rd.nr. 31.)


Dies steht auch im Einklang zu der Erklärung der europäischen Markenämter im

Rahmen des Konvergenzprogramms CP3 (Gemeinsame Mitteilung zur Gemeinsamen Praxis zur Unterscheidungskraft – Wort-/Bildmarken mit beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Wörtern, 2. Oktober 2015; https://www.tmdn.org/network/documents/10181/f939b785-df77-4b67-ba43 623aa0e81ffb). Die Verwendung von einfachen geometrischen Formen, einfachen Schriftarten und Bildelementen, die in direkter Verbindung mit den fraglichen Waren stehen, ist nicht ausreichend, um vom klar beschreibenden Charakter der Wortelemente abzulenken (Seite 3ff der Gemeinsamen Erklärung).“ (14.03.2018, R 1930/2017-4, Rd.nr. 33.)


Zu 2. Bezüglich des Hinweises der Anmelderin auf das fehlende Freihaltebedürfnis, hat das Gericht im Urteil vom 8. Juli 2010 in der Rechtsache T-386/08 HABM ./. Trautwein [Darstellung eines Pferdes], ECLI:EU:T:2011:115, Randnummer 45 dieses Argument bereits verworfen. Die Ausführungen gelten hier sinngemäß: „Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich, es bestehe kein allgemeines Freihaltebedürfnis für die Darstellung eines Pferds für die beanspruchten Waren der Klasse 18. Hierzu genügt nämlich die Feststellung, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 nach ständiger Rechtsprechung nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T 106/00, Rn.nr. 39, und vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T 113/09, Rn.nr. 27; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C 108/97 und C 109/97, Rndnr. 35).”


Zu 3. Die Waren in der Klasse 6, Kabel und Drähte aus unedlen Metall [nicht für elektrische Zwecke] können Bestandteil von Schutzkleidung/Arbeitskleidung, bzw. schützender Arbeitskleidung sein, wie in der amtlichen Beanstandung bereits erklärt.

So können Kabel und Drähte aus unedlen Metall [nicht für elektrische Zwecke] z. Bsp. zur Ausstattung von Höhenarbeiter gehören, bzw. ein Bestandteil der Ausstattung von Höhenarbeiter sein.


Im Falle der von der Anmelderin genannten Waren in der Klasse 25, nämlich Jogginghosen; Unterwäsche; Socken; Kappen mit Schirmen; Mützen, kann der angesprochene Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um Spezialanfertigungen handelt, die eine schützende Funktion haben und als Arbeitskleidung/Arbeitsausstattung gedacht sind, z. Bsp. könnten diese Waren eine spezielle Isolierungsfunktion haben usw.


Zusammenfassend stellt das Amt fest, dass das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, in seiner Gesamtheit beschreibend ist, keine Unterscheidungskraft hat und ist nicht in der Lage ist, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 017914805 für alle Waren zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Alina BUTUMAN

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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