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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/01/2019
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Siemens Aktiengesellschaft Ulrike Fries Günther-Scharowsky-Str. 1, D-91058 Erlangen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017914815 |
Ihr Zeichen: |
2018W12692EU |
Marke: |
GoA 4 ready
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Siemens Mobility GmbH Otto-Hahn-Ring 6 D-81739 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13/07/2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 04/09/2018 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um Unternehmen im Bahnbereich, nicht um physische Personen; das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis habe deutlichen Bezug zum Bahnbereich.
Die Begriffskombination „GoA 4 ready“ weise keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf und löse vielmehr Denkprozesse aus. Die einzelnen Wortbestandteile bzw. Wortkombinationen seien, u.a. aufgrund ihrer Schreibweise, mehrdeutig und suggestiv. Ferner habe das Amt versäumt, die einzelnen Bestandteile der Abkürzung „GoA“ (bzw. „Go“ und „A“) zu prüfen.
Die Anmeldemarke sei nicht beschreibend, da die beanspruchten Waren den Automatisierungsgrad 4 (GoA4 bzw. Grade of Automation 4) noch nicht erreicht haben; die vom Amt dargelegte Bedeutung sei interpretativ.
Es bestehe kein Freihaltebedürfnis für den Begriff „GoA 4 ready“.
Die Anmeldemarke sei insgesamt nicht beschreibend und verfüge zumindest über einen geringfügigen Grad an Unterscheidungskraft.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Beschreibender Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert und mit Wörterbuchnachweisen und Beispielen belegt, macht der Ausdruck „GoA 4 ready“ (mit der Bedeutung: GoA4-bereit, Automatisierungsgrad 4-bereit) in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die beanspruchten Waren im Zusammenhang mit dem Automatisierungsgrad 4 (GoA4) stehen bzw. dass die beanspruchten Waren bereits die Voraussetzungen des Automatisierungsgrads 4 im öffentlichen Verkehr erfüllen (GoA4-bereit sind) und/oder den Automatisierungsgrad 4 und die Bereitschaft hierzu ermöglichen bzw. dafür bestimmt sind.
Die Abkürzung „GoA 4“ (Grade of Automation 4 bzw. Automatisierungsgrad 4) wird sowohl international als auch im deutschsprachigen Raum verwendet und steht für den höchsten Automatisierungsgrad im öffentlichen Verkehr, der vollautomatischen fahrerlosen Zugbetrieb vorsieht, bei dem sich kein Personal im Zug befindet und alle Operationen automatisiert sind.
Die Anmelderin wendet ein, dass dieser Automatisierungsgrad noch nicht erreicht ist. Dagegen sprechen jedoch Beispiele in o.a. Mitteilung sowie die nachfolgenden Auszüge aus dem Internet:
Abgerufen im Internet am 11/01/2019 unter:
Abgerufen im Internet am 11/01/2019 unter:
Selbst wenn GoA4-Systeme noch nicht im Einsatz wären, so hätte dies keinen Einfluss auf die Eintragungshindernisse, da es sich bei „GoA4“ um einen in der Branche gängigen Begriff handelt.
In Anbetracht der bestehenden fixen Bedeutung des Ausdrucks „GoA4“, welche die angesprochenen Fachkreise im Bahnbereich auch mit der vorliegenden getrennten Schreibweise (GoA 4 statt GoA4) mühelos verstehen werden, vertritt das Amt die Auffassung, dass sich eine weitere Analyse einzelner Bestandteile (wie z.B. Go, A und 4) erübrigt, nimmt doch der Verbraucher das Zeichen so wahr wie es ihm entgegentritt.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin liegt ebenfalls fern, dass sich bei der Wortkombination „Goa 4 ready“ bei den relevanten englischsprachigen Verkehrskreisen Mehrdeutigen aufgrund der Kombination mit dem Wortbestandteil „ready“ ergeben. Wörterbuchnachweise zu dem Element „ready“ wurden bereits in o.a. Mitteilung angeführt. Die Verbindung von „ready“ mit einem weiteren individuell bedeutungstragenden Element ist keinesfalls ungewöhnlich und wird vom relevanten englischsprachigen Verbraucher mühelos mit der angegeben Bedeutung verstanden; siehe hierzu auch die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 06/11/2002 - R 828/2000-4 – SCREENREADY – § 22-23):
„The word ‘READY’ means (…) ‘in suitable state for an activity, action or situation’ and is in the Board’s view used often in conjunction with other words to signify that something or someone is prepared for a certain activity, action or situation. (…) informs potential consumers and users of the kind and intended purpose thereof.”
Die Einwende zur Mehrdeutigkeit greifen nicht: Ein Wortzeichen ist von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Demzufolge vermittelt die Marke offensichtliche und direkte Informationen zu der Beschaffenheit und Bestimmung der Waren.
Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Zunächst ist festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise – in diesem Fall Fachkreise im Bahnbereich - das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23/10/2008, Buch24, § 16). So ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Stellt man sich also vor, dass die verfahrensgegenständlichen Waren unter der Bezeichnung „„GoA 4 ready“ angeboten werden, liegt es nahe, dass die angesprochenen Fachkreise das Zeichen mit der vom Amt dargelegten Bedeutung wahrnehmen und nicht mit z.B. Gazellenarten oder ihren Eigenschaften in Verbindung bringen werden.
Daher besteht der Ausdruck „GoA 4 ready“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, auf deren Verständnis auch die Schreibweise keinen beeinträchtigenden Einfluss nimmt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, § 34).
Hinsichtlich der Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher, in diesem Fall ein Fachmann im Bahnbereich, ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31/05/2007, 1 A Gesund). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, EU:C:2004:645, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, § 63).
Da
keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das
Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft
wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Mitbewerber zu
unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Freihaltebedürfnis
Auf ein Freihaltebedürfnis ist nicht abzustellen, weder in dem Sinne, dass der Prüfer einen Bedarf der Wettbewerber an der freien Benutzung des Zeichens darlegen müsste (4.5.1999, C-108/97, „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 35; 12.6.2013, T-598/11, „Lean Performance Index“, EU:T:2013:311, § 50), noch in dem Sinne, dass künftige (nicht vorhersehbare) Entwicklungen des Sprachgebrauchs zu berücksichtigen wären. Die Zurückweisung erfolgt auf der Basis, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt die relevanten Verkehrskreise den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung „GoA 4 ready“ im Zusammenhang mit den einschlägigen Waren erfassen können.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV nicht schutzfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vor, nämlich in dem Teil, in dem Englisch gesprochen und verstanden wird.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 17 914 815 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA