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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 19/02/2019
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Fleuchaus & Gallo Partnerschaft mbB Steinerstr. 15/A 81369 München Deutschland |
Anmeldenummer |
17920805 |
Ihr Zeichen |
TM15249EU00 |
Marke |
ATI |
Anmelderin |
Ernst Böcker GmbH & Co. KG Ringstr. 55-57 32427 Minden Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 4. Dezember 2018 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV, so wie gemäß Artikel 7(2) UMV.
Die Äußerungsfrist für diese Beanstandung ist am 9. Februar 2019 abgelaufen, ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 4. Dezember 2018 erwähnten Gründen gemäß den Artikeln 7(1)(b), 7(1)(c), 7(2) und 42 UMV für alle Waren zurückgewiesen:
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Gefrorene Joghurtkuchen; Gefrorene Joghurttorten; Dünne Suppennudeln; Aromawürzstoffe für Suppen; Teigwaren für Suppen; Suppenwürzmittel [ausgenommen ätherische Öle]; Soßenpulver; Soßen; Soßenmischungen; Speisedressings [Soßen]; Eingedickte Soßen; Pulver für Soßen; Müsli; Müslidesserts; Müsliriegel und Energieriegel; Aus Müsli hergestellte Snacks; Vorwiegend aus Zerealien bestehende Müslis; Granola-Riegel; Knuspermüsli-Riegel; Riegel auf Weizenbasis; Riegel auf Getreidebasis; Getreideprodukte in Riegelform; Sauerteig; Sauerteig [Vorteig]; Backfermente; Getreidemehl; Getreidepulver; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreidezubereitungen; Essfertiges Getreide; Verarbeitetes Getreide; Weiterverarbeitetes Getreide; Geröstetes Getreidemehl; Verarbeitete Getreidekörner; Verarbeitete Getreideprodukte; Nahrungsmittel aus Getreide; Chips aus Getreide; Imbisserzeugnisse aus Getreidemehl; Snacks auf Getreidebasis; Brotverbesserungspräparate auf Getreidebasis; Lebensmittelzubereitungen auf Getreidebasis; Cracker aus verarbeitetem Getreide; Verzehrfertige Snacks auf Getreidebasis; Überwiegend aus Getreide bestehende Snacks; Getreide zur Herstellung von Teigwaren; Getreide für den menschlichen Verzehr; Getreidegebäck für die menschliche Ernährung; Verarbeitetes Getreide für die menschliche Ernährung; Nahrungsmittel auf Getreidebasis für die menschliche Ernährung; Verarbeitete Getreidekörner [Zerealien] für die menschliche Ernährung; Pseudozerealien; Hefe; Hefegebäck; Hefepulver; Hefeextrakte; Hefe und Treibmittel; Hefeextrakte für Nahrungszwecke; Hefe als Bestandteil von Nahrungsmitteln; Hefeextrakte für die menschliche Ernährung; Backmehl; Backwaren; Backpulver; Backgewürze; Backmischungen; Backteigmischungen; Backwaren [fein]; Backfertige Teige; Backfertiges Mehl; Fermentiertes Mehl; Fertige Backmischungen; Gefrorene feine Backwaren; Mehlmischungen für Backzwecke; Aromapräparate für feine Backwaren; Brot; Brotteig; Brotmischungen; Brotkonzentrate; Brötchenmischungen; Brot und Brötchen; Glutenfreies Brot; Brot [ungesäuert]; Ungesäuertes Brot; Vorgebackenes Brot; Frisches Brot; Aromastoffe für Speisen; Aromawürzstoffe und Würzmittel; Mehl; Mehlmischungen; Angereicherte Stärke [Mehl]; Mehlpräparate für Lebensmittel; Konditorwaren auf Mehlbasis; Teig; Teigmix; Teigmehle; Teigwaren; Teigfermente; Teigmischungen.
Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung des Beanstandungsschreibens vom 4. Dezember 2018 Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA