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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 071 828
Interfer S. A., Rua Neves Ferreira Nº 3 - B, 1170 - 273 Lisboa, Portugal (Widersprechende), vertreten durch João Manuel Lopes, Av. Defensores de Chaves, 51, 5ºB, 1000-112, Lisboa Portugal (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Knauf Interfer SE, Graf-Beust-Allee 37, 45141 Essen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Klinger & Kollegen, Bavariaring 20, 80336 München, Deutschland (zugelassene Vertreterin).
Am 26.06.2019 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 071 828 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Widerspruchsgebühr wird nicht zurückerstattet.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 17 925 010 für die
Wortmarke „KNAUF INTERFERER“
ein, und zwar gegen alle
Waren
der Klasse 6.
Der Widerspruch beruht auf
der Portugiesischen Markeneintragung Nr. 228671
für
die Bildmarke
.
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
ZULÄSSIGKEIT
Gemäß Artikel 146 Absatz 5 UMV ist der Widerspruch in einer der Sprachen des Amtes einzureichen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 DVUM weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück, wenn die Widerspruchsschrift in einer Sprache eingereicht wird, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 UMV handelt, und wenn dieser Mangel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben wurde.
Im vorliegenden Fall sind die erste und die zweite Sprache der angefochtenen Marke Deutsch und English. Der Widerspruch wurde in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes handelte, nämlich Portugiesisch.
Die Widerspruchsfrist endete am 25/12/2018 und somit lief die Frist für die Einreichung einer Übersetzung der Widerspruchsfrist ins Deutsche oder Englische Sprache am 25/12/2018 ab.
Die Widersprechende legte innerhalb der Widerspruchsfrist keine Übersetzung vor.
Die Widersprechende reichte erst am 12/02/2019, das heißt nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist, die Übersetzung auf Englischer Sprache ein.
Der Widerspruch ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsgebühr nicht erstattet wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 DVUM (ehemals Regel 18 Absatz 5 UMDV, gültig bis 01/10/2017) erstattet das Amt die Widerspruchsgebühr nur bei Zurücknahme und/oder Einschränkung der angegriffenen Marke während der „Cooling-off“-Frist.
Die Widerspruchsabteilung
Monika CISZEWSKA |
Reet ESCRIBANO |
Sabine HACKSTOCK |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.