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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 14/02/2019
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REEG RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB Rheinvorlandstrasse 7 D-68159 Mannheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
017961515 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
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Art der Marke: |
Dreidimensional |
Anmelderin: |
Brigamo GmbH Lochfeldstr. 19 D-76437 Rastatt ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 22. Oktober 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über ein Eintragungshindernis wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Bedeutung der Marke und ihre fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, handelt es sich bei der angemeldeten Marke lediglich um eine bestimmte stilisierte Darstellung einer offensichtlich beweglichen Spielfigur in sechs verschiedenen Ansichten. Das Zeichen wird daher als eine mögliche Form wahrgenommen, Spielfiguren darzustellen, nicht aber als ein Zeichen, das auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Damit besteht das Eintragungshindernis für alle angemeldeten Waren, weil sie solche Spielfiguren sind bzw. darstellen.
Die Marke ist daher nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY