HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 14/02/2019



REEG RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT MBB

Rheinvorlandstrasse 7

D-68159 Mannheim

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017961515

Ihr Zeichen:


Marke:


Art der Marke:

Dreidimensional

Anmelderin:

Brigamo GmbH

Lochfeldstr. 19

D-76437 Rastatt

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 22. Oktober 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz  1 Buchstabe b) der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über ein Eintragungshindernis wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).



Bedeutung der Marke und ihre fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)


Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, handelt es sich bei der angemeldeten Marke lediglich um eine bestimmte stilisierte Darstellung einer offensichtlich beweglichen Spielfigur in sechs verschiedenen Ansichten. Das Zeichen wird daher als eine mögliche Form wahrgenommen, Spielfiguren darzustellen, nicht aber als ein Zeichen, das auf ein bestimmtes Unternehmen hinweist. Damit besteht das Eintragungshindernis für alle angemeldeten Waren, weil sie solche Spielfiguren sind bzw. darstellen.


Die Marke ist daher nicht unterscheidungskräftig.


Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.




Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Ergebnis


Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


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