HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 15/01/2019



Heinz Köller

Lindwurmstrasse 79

D-80337 München

ALEMANIA



Anmeldenummer:

017963306

Ihr Zeichen:


Marke:

Pro-Life-Program

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Heinz Köller

Lindwurmstrasse 79

D-80337 München

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 19/10/2018 teilweise die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Der Anmelderin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/11/2018 Stellung, indem sie darum bat, den Markennamen von "Pro-Life-Program" in "PLP Professional Lifestyle Programm", alternativ in „Professional Lifestyle Programm“, abzuändern.



Antrag auf Änderung der Markenwiedergabe


Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng. Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ:


  1. Der Fehler muss offensichtlich sein UND

  2. die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.


Auch wenn die Änderung nicht wesentlicher Natur ist, wird das Amt die Änderung nicht zulassen, wenn der Fehler nicht offensichtlich ist.


In Fällen, in denen die gewünschte Positionierung einer Marke nicht offensichtlich ist, muss in der Wiedergabe der Marke die korrekte Position enthalten sein, indem das Wort „oben“ zur Wiedergabe des Zeichens hinzugefügt wird. Wird die Anmeldung auf elektronischem Wege eingereicht, kann die ungewöhnliche Positionierung in der Beschreibung der Marke angegeben werden.


In Fällen, in denen die gewünschte Positionierung einer Marke nicht offensichtlich ist

(z. B. eine Marke, die ein Wortelement enthält, wird in vertikaler Position eingereicht) und sich in der Anmeldung keine Angabe der beabsichtigten Positionierung befindet, wird dem Anmelder erlaubt, die Position der Marke auf Antrag zu ändern. Der Grund hierfür ist, dass die ungewöhnliche Positionierung der Marke als offensichtlicher Fehler betrachtet wird.


Wird ein Prioritäts- oder Zeitranganspruch zeitgleich mit der Unionsmarkenanmeldung eingereicht, kann ein offensichtlicher Fehler durch einen Vergleich der „korrekten“ Marke des Anspruchs mit der Marke in der Unionsmarkenanmeldung nachgewiesen werden. Wird der Prioritäts- oder Zeitranganspruch jedoch erst nach der Unionsmarkenanmeldung eingereicht, können keine Nachweise dieser Ansprüche berücksichtigt werden.


Keiner der genannten Fälle liegt hier vor. Es liegt kein offensichtlicher Fehler vor und die Änderung würde die Marke in der eingereichten Form wesentlich verändern, da es sich bei "PLP Professional Lifestyle Programm" beziehungsweise bei „Professional Lifestyle Programm“ um ein völlig neues Zeichen handelt. Die Anmelderin müsste daher eine neue Anmeldung vornehmen, wenn sie das vorgeschlagene Zeichen "PLP Professional Lifestyle Programm" beziehungsweise „Professional Lifestyle Programm“ eintragen möchte. Auch dieses würde dann entsprechend auf etwaige Eintragungshindernisse geprüft werden.



Gründe für die Zurückweisung


Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV teilweise von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.


Die beanstandeten Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Aufklärung. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als Pro-Life Programm / Programm für das Leben.


Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich, dass es sich dabei in der Klasse 41 um Bildung, Erziehung, Verlags- und Berichtswesen handelt, welche sich mit einem Programm zum Schutze ungeborenen menschlichen Lebens auseinandersetzen.


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.

Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in diesem Sinne in dem maßgeblichen Marktsegment daher lediglich als eine werbende oder belobigende Aussage verstanden werden. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 41 um Bildung, Erziehung, Verlags- und Berichtswesen handelt, welche ein Programm zum Schutze ungeborenen menschlichen Lebens anbieten und entsprechende Aufklärungsaktivitäten in dessen Rahmen durchführen, etwa um ungewollt schwanger gewordene Frauen die Konsequenzen einer Abtreibung vor Augen zu führen.


Die Beanstandung wird daher aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 17 963 306 für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 41 Bildung, Erziehung; Verlags- und Berichtswesen.


Die Anmeldung kann dementsprechend fortgesetzt werden für die verbleibenden Dienstleistungen, nämlich:


Klasse 35 Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen.

Klasse 41 Unterhaltung und Sport.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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