HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 09/01/2019



Volkswagen AG

Brieffach 011/1770

D-38436 Wolfsburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

017963307

Ihr Zeichen:

M03025EM

Marke:

PURE

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Volkswagen AG

Brieffach 011/1770

D-38436 Wolfsburg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 02. November 2018 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Das Amt habe keinen Nachweis über die Benutzung der Marke für die Waren und Dienstleistungen erbracht.

  2. Es bestünden vergleichbare Voreintragungen mit dem Bestandteil „PURE“.

  3. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) habe die identische Marke unter der Nr. 302 018 023 717 eingetragen.

  4. Auch die verkaufsfördernden Dienstleistungen der Klasse 35 seien schutzfähig.

  5. Die Marke bedeute insbesondere nicht „sauber“.

  6. Einige Waren könnten nicht als „sauber, rein“ bezeichnet werden, weil dies keinen Sinn ergebe.

  7. Bei der Prüfung sei eine großzügige Betrachtungsweise geboten.



Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.

Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 12, 35 und 37


12 Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande sowie deren Teile; motorisierte Landfahrzeuge; führerlose Fahrzeuge [autonome Fahrzeuge]; Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge; Triebwerke für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Fahrzeuge; Kupplungen für Landfahrzeuge; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge; Automobile; Autobusse; Wohnwagen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.


35 Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Landfahrzeuge; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge, das Zusammenstellen, ausgenommen deren Transport, verschiedener Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugteile und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge, Fahrwerke für Fahrzeuge für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Motoren und Antriebe für Landfahrzeuge oder Fahrwerke für Fahrzeuge Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte; Werbung; Rundfunk- und Fernsehwerbung, Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel.


37 Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Fahrzeugen; Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten; Lackieren von Fahrzeugen; Polieren von Fahrzeugen; Rostschutzbehandlung von Fahrzeugen; Fahrzeuginstandhaltung; Reinigung von Fahrzeugen; Auskünfte über Reparaturen; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.





Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil etwa dem Erwerb von Fahrzeugen ein langer und intensiver Entscheidungsprozess vorausgeht.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „PURE“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, steht „PURE“ für „rein, pur, unverfälscht, sauber”. Das ist bereits in einer Reihe von Entscheidungen und Urteilen festgestellt worden (19/04/2013, R 10/2013-4, pure.proven.perfect, § 9 ff.; 31/05/2001, R 237/2000-2, PURE & CLEAR, § 14; 02/07/2001, R 680/1999-4 PURE PROTEIN, § 12; 27/06/2013, T-248/11, Pure Power, EU:T:2013:333, § 22).



Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass die Waren in Form unterschiedlicher Fahrzeuge, Beförderungsmittel sowie Teile und Zubehör dazu dieses saubere, reine (äußere) Erscheinungsbild aufweisen bzw. sauber sind, was etwa einen vergleichsweise geringen Schadstoffausstoß im Vergleich zu Mitbewerbern auf dem relevanten Markt betrifft. Damit handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Angabe, die nicht monopolisiert werden darf. Die Dienstleistungen der Klasse 35 beziehen sich in Form von Einzel- und Großhandelsdienstleistungen auf die schutzunfähigen Waren und teilen daher ihr Schicksal. Entsprechendes gilt für die Vermittlung von Verträgen für Dritte, die sich ebenfalls darauf beziehen. Werbung; Rundfunk- und Fernsehwerbung, Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel sind verkaufsfördernde Maßnahmen und daher ebenfalls nicht schutzfähig. In Klasse 37 sorgen insbesondere Umbau, Reparatur, Demontage, Wartung und Pflege von Fahrzeugen sowie Beratung, Auskünfte und Information dafür, dass die als sauber und rein angepriesenen Waren äußerlich und in Bezug auf ihre weiteren (Fahr-)Eigenschaften so bleiben bzw. dass dieser Zustand wieder hergestellt wird; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.


Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst einmal festzustellen, dass sie zu der mitgeteilten Rechtsprechung der Beschwerdekammer und des Gerichts, die die o. g. Marken im Zusammenhang mit „PURE“ als schutzunfähig angesehen haben, nicht im Einzelnen Stellung genommen hat. Offensichtlich teilt sie insoweit die markenrechtliche Beurteilung des Amtes. Insoweit geht auch der allgemein gehaltene Vortrag fehl, über das Wort „PURE“ in Alleinstellung sei bisher keine Entscheidung der Kammer oder des Gerichts getroffen worden. Wenn „PURE“ etwa in den o. g. Fällen tatsächlich schutzfähig wäre, hätten diese Marken aufgrund eines schutzfähigen Bestandteils akzeptiert werden müssen. Dies ist jedoch ausdrücklich nicht der Fall. Daher ist dies kein schutzbegründendes Argument. Hinsichtlich der auf Seite 8 der Stellungnahme vermeintlich schutzfähigen Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit in Form von unterschiedlichen Werbemaßnahmen hat die Anmelderin die geltende Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Das Gericht hat nämlich in der Rechtssache T-0244/12 vom 14.05.2013 „fluege.de“ ausdrücklich u.a. festgestellt, dass „Werbung" nämlich auch die Werbung für Flüge einschließt und damit (ebenfalls) schutzunfähig ist, was vorliegend entsprechend für Werbung in diesem Segment gilt. Die Auffassung, insoweit eine Schutzfähigkeit zu begründen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung. Selbst wenn man entsprechend den Ausführungen der Anmelderin im Weiteren den Bedeutungsgehalt von „sauber“ nicht weiter aufrechterhalten würde, ergäbe sich für die verbleibenden Bedeutungen „rein, pur, unverfälscht“ keine andere markenrechtliche Beurteilung, weil die Waren und Dienstleistungen diese gewünschten Merkmale, etwa in Form einer solch wünschenswerten Oberflächenbeschaffenheit, aufweisen können. Daher sind auch die von der Anmelderin auf Seite 9 der Stellungnahme aufgeführten Waren Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile oder Alarmanlagen für Fahrzeuge als (wesentliche) Fahrzeugbestandteile und/oder Zubehör dazu nicht schutzfähig, was folgerichtig auf Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel umso mehr zutrifft.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Es ist maßgebend, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „PURE“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „PURE“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34). Die Auffassung, das Amt habe eine Benutzung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nachzuweisen, widerspricht daher der geltenden Rechtsprechung.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch eine „großzügige Betrachtungsweise“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Voreintragung der Marke durch das DPMA unter der Nr. 302 018 023 717


Zunächst einmal ist festzustellen, dass der auf Seite 10 der Stellungnahme genannte Anhang 1 nicht Bestandteil der Stellungnahme ist, weil dieser nicht beigefügt wurde. Eine Überprüfung des Vortrags ist daher grundsätzlich nicht möglich. Selbst wenn diese Eintragung tatsächlich besteht, gilt Folgendes:


Hinsichtlich der deutschen Markeneintragung ist festzuhalten, dass das EUIPO nach ständiger Rechtsprechung durch auf Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn es diese berücksichtigen kann, nicht gebunden ist (21/03/2013, T-353/11, eventer Event Management Systems, EU:T:2013:147, § 58 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf daher nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen beurteilt werden. Zudem verpflichtet keine Vorschrift der UMV das EUIPO zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Behörden oder Gerichte in einem gleichartigen Fall (12/01/2006, C 173/04 P, Standbeutel, EU:C:2006:20, § 49 mwN). Laut dem siebten Erwägungsgrund der UMV tritt das Unionsmarkenrecht nämlich nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten. Im Übrigen hat die Anmelderin kein substanzielles Argument vorgetragen, das sich dieser nationalen Entscheidung entnehmen und als Verstoß gegen die genannten Artikel anführen ließe. Ferner sind dem Amt die Entscheidungsgrundlagen, die zu der Eintragung geführt haben, nicht bekannt. Darüber hinaus hat das Amt eine englischsprachige Bezeichnung für die englischsprachigen Muttersprachler geprüft, während das DPMA diese Beurteilung des englischsprachigen Begriffs für die deutschen Muttersprachler vorgenommen hat. Damit handelt es sich um eine unterschiedliche Ausgangslage, die zutreffend zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.



Voreintragungen des Amts mit dem Bestandteil „PURE“


Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.



Die angemeldete Marke ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV nicht schutzfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.







Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965137759 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)