HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 22/08/2019



Rechtsanwälte

KLAKA

Delpstr. 4

D-81679 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018007708

Ihr Zeichen:

RecID87323623/47-19

Marke:

CREATION CENTER


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

BASF SE

Global Intellectual Property

G-FLP/T - C 006

D-67056 Ludwigshafen am Rhein

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 30/01/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 24/05/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der anzumeldende Ausdruck „CREATION CENTER“ sei nicht beschreibend, da er keine offensichtlichen Informationen über Art und Beschaffenheit der Dienstleistungen enthalte, sondern sei allgemein und vage. Zudem sei es für die Erlangung des erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht voraussetzend, dass das Zeichen phantasievoll sei

  2. Die Anmelderin legt dar, dass die beiden Wortbestandteile „CREATION“ und

CENTER“ mehrere Bedeutungen haben. Allein durch diese Mehrdeutigkeit erlange das Anmeldezeichen Unterscheidungskraft. Die vom Amt gegebene Bedeutung setze einen Denkprozess und Analyse des Zeichens voraus.

  1. Bei dem Anmeldezeichen handle es sich um eine lexikalische Erfindung, die so nicht auf dem Markt verwendet werde, was durch fehlende Wörterbucheinträge belegt wurde

  2. Das Amt wäre seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, da nicht zwischen den verschiedenen Dienstleistungen differenziert und diese pauschal beanstandet wurden

  3. Ein direkter Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen würde somit nicht bestehen

  4. Zudem hätte das Amt Zeichen, die das Wortelement „creation“ oder „center“ enthalten sowie die identische Marke „CREATION CENTER“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 40, zur Eintragung zugelassen


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



1. Zum beschreibenden Charakter


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, „die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, ist sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Das Anmeldezeichen lautet „CREATION CENTER“.


Hinsichtlich der Bedeutung der einzelnen Bestandteile und des Gesamtbegriffes wird auf die amtliche Mitteilung vom 30/01/2019 verwiesen.


Das Zeichen „CREATION CENTER“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die angemeldeten Dienstleistungen in einem Zentrum oder Ort ausgeführt werden, in dem etwas geschaffen wird, bzw. dass diese Teil dieses Zentrum sind. In Bezug auf die hier relevanten Dienstleistungen, nämlich „Designerdienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie“ bringt die Bezeichnung nur zum Ausdruck, dass diese in einem Ort angeboten oder ausgeführt werden, in dem Designs kreiert oder geschaffen werden, Software entwickelt, neue Programme geschaffen und was sonst noch in die Welt der Informationstechnologie fällt.


Die Anmelderin widerspricht dieser Definition und führt aus, dass beide englische Begriffe, „CREATION“ sowie „CENTER“, über mannigfache Bedeutungen verfügen und so der Gesamtbegriff keine klare Bedeutung in Bezug auf die hier beanspruchten Dienstleistungen aufweise.


Diese Ansicht können wir nicht teilen. Ein „center“ ist, laut Oxford Dictionaries, „A place or group of buildings where a specified activity is concentrated”, d. h. “ein Ort oder eine Gebäudegruppe, wo eine bestimmte Aktivität konzentriert ist”.


Im englischen Sprachgebrauch gibt es verschiedene „center“, wie z. B. shopping center, media centre, social center, transit centre, refuge centre, test centre, dialysis center, um nur einige zu nennen (siehe Information abgerufen unter https://www.lexico.com/en/definition/center am 19/08/2019).


Creation“ wird definiert als „the action or process of bringing something into existence“, d. h. der Prozess oder Tätigkeit, mit dem etwas ins Leben gerufen wird. Als Synonyme werden u. a. „forming, modelling, making, construction, setting up“ angegeben, siehe auch hierzu die Informationen im Oxford Dictionaries, abgerufen am 19/08/2019 unter https://www.lexico.com/en/definition/creation . Es handelt sich somit nicht ausschliesslich um eine künstlerische Gestaltung, sondern um eine Schaffung im Sinne von Erzeugung, Herstellung oder einer Sache, die ins Leben berufen wird.

Der hier relevante Begriff „CREATION CENTER“ reiht sich somit in die Reihe der verschiedenen „center“ ein, und verweist auf einen Ort, in dem Aktivitäten durchgeführt oder angeboten werden, die etwas schaffen, herstellen oder erzeugen. Das vorgenannte Oxford Dictionary nennt so z. B. den Begriff „job creation“, was sicherlich keiner künstlerischen Tätigkeit oder Schaffung entspricht.


Alle die angemeldeten Dienstleistungen, nämlich „Designdienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie“ können etwas schaffen. Ein Designer wird so definiert als „Berufsbezeichnung; jemand, der das Design von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern entwirft“, siehe DUDEN, https://www.duden.de/suchen/dudenonline/design , abgerufen am 19/08/2019. Dies setzt schon in der Definition voraus, dass etwas entworfen, also geschaffen wird.


Die Informationstechnologie ist, laut Duden, die „Technologie der Gewinnung, Speicherung und Verarbeitung von Informationen“, siehe Informationen abgerufen am 19/08/2019 unter https://www.duden.de/suchen/dudenonline/informationstechnologie . Gemäß AUBI-Plus, Ausbildungsberufe, ist „Der Begriff Informationstechnologie ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung. Ebenso fällt darunter die dafür benötigte Hard- und Software“, siehe Informationen abgerufen am 19/08/2019 unter https://www.aubi-plus.de/berufe/bachelor-of-science-informationstechnologie-889/ .


Aus den in Wikipaedie abrufbaren Informationen geht hervor, dass „mehr als 60 Prozent des Umsatzes der IT-Dienstleister mit IT-Beratung, Individual-Software-Entwicklung und Systemintegration erzielt werden. Das Marktforschungsunternehmen Lünendonk, Kaufbeuren, teilt den Markt für IT-Dienstleistungen in zwei Segmente. Die eine Seite der IT-Dienstleistungen bildet der Sektor IT-Beratung, Individual-Software-Entwicklung und Systemintegration. Auf der anderen Seite werden IT-Service-Leistungen wie Outsourcing, ASP, RZ-Services, Maintenance, Schulung oder Software angeboten“. Siehe Informationen abgerufen am 19/08/2019 unter https://de.wikipedia.org/wiki/IT-Dienstleistung .


Die unter dem Anmeldezeichen beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie können somit auch unter schaffende Dienstleistungen fallen, wie die Schaffung (Erstellung) einer Software.


Darüber hinaus ist für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).


Der offensichtliche Sinngehalt des Anmeldezeichens und der klare Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen sind zu deutlich und hervorstechend, um ignoriert zu werden und würden auch von den betroffenen Verbrauchern in diesem Sinne wahrgenommen werden.


Ebenfalls weist die Anmelderin darauf hin, dass es sich bei dem Anmeldezeichen um eine lexikalisch nicht nachweisbare sprachliche Erfindung handle


Auch wenn das Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar ist, setzt dies nicht automatisch voraus, dass das Zeichen nicht beschreibend und unterscheidungskräftig ist. Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, § 46; 08/07/2010, T-385/08, Darstellung eines Hundes, § 34).


Die Anmelderin übersieht hierbei, dass eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] hat, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht … (Vgl. Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.)


Diese Ungewöhnlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Alles in allem erschöpft sich das Anmeldezeichen „CREATION CENTER“ in einer simplen Zusammenfügung zweier geläufiger englischer Substantive, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Gesamtheit eine eindeutige Bedeutung haben. Das Schriftbild ist weder auffällig noch ungewöhnlich, der Sinngehalt von „Schaffensort/-zentrum“ tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen reicht somit nicht über die Summe seiner Bestandteile hinaus und verfügt um keine weiteren Merkmale, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken und einen bleibenden Eindruck der Marke als betriebliches Herkunftszeichen zu hinterlassen.


Weiterhin bemängelt die Anmelderin, dass das Amt nicht auf die einzelnen Dienstleistungen eingegangen sei. Diesem ist nur bedingt zuzustimmen, da die Prüferin zwar eine etwas globale Beanstandung geschrieben hat, jedoch beide Dienstleistungen, da mit ihnen etwas geschaffen werden kann und diese in einem Ort oder Zentrum durchgeführt oder angeboten werden können, unter diese globalere Beschreibung fallen.


2. zur fehlenden Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) GMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. September 2002, Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM (Companyline), Slg. I-7561, Randnummer 21).


Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Auch wenn es stimmt, dass eine phantasievolle Gestaltung eines Zeichens nicht Voraussetzung zur Erlangung der Unterscheidungskraft ist, so wäre dadurch doch ein unterscheidungskräftiges Zeichen entstanden.


Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine noch so geringe Ungewöhnlichkeit vor, die über den beschreibenden Charakter des Zeichens hinausgeht. Das Anmeldezeichen erschöpft sich nach Ansicht des Amtes in beschreibenden Angaben der unter ihr beanspruchten Dienstleistungen. Der Sinngehalt des Zeichens ist klar und offensichtlich, nämlich „Schaffens-/Herstellungszentrum“ und würde auch aus den bereits dargelegten Gründen in diesem Sinne von den betroffenen Verkehrskreisen wahrgenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, worin die Denkprozesse liegen, denen die mit dem Zeichen konfrontierten Verbraucher unterliegen sollten, auch wurde dies von der Anmelderin nicht näher erläutert.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63).


3. zu ähnlichen Voreintragungen


Was das Argument betrifft, das Harmonisierungsamt hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Weiterhin hat sich die Rechtsprechung innerhalb der letzten mehr als 10 Jahre weiterentwickelt und dabei Prüfungskriterien aufgestellt, die bei einigen der zitierten Eintragungen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


Auf der anderen Seite hat das Amt auch Marken mit den Wortbestandteilen „Center“ zurückgewiesen, wie z. B. 018004872 - International Tax Center, 017484941 - Micro Fulfillment Center oder 014042394 B2B CENTER.


Auch führt die Anmelderin an, dass die identische Marke 017537085 CREATION CENTER für die Dienstleistungen der Unternehmensberatung, Materialbearbeitung, nämlich 3D-Druckarbeiten, Behandlung von Polymeren, Materialbearbeitung mit Rapìd Prototyping, Informationsdienste bzgl. Materialbearbeitung als schutzfähig angesehen und zur Veröffentlichung zugelassen hätte. Diesem stimmen wir zu, doch hat die Anmelderin dabei übersehen, dass dem Zeichen für die gleichen wie im hier relevanten Fall vorliegenden Dienstleistungen, nämlich „Designdienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie“ der Schutz versagt wurde.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018007708 CREATION CENTER für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Patricia MOTZER

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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