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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 01/08/2019
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NOERR ALICANTE IP, S.L. Avenida México 20 E-03008 Alicante ESPAÑA |
Anmeldenummer: |
018012203 |
Ihr Zeichen: |
ALC-0033-2019LDE/HTA |
Marke: |
MYAUTOTICKET |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Maria Jose Botella Peral Anselmo Mas Espinosa 35, 3C E-03330 Crevillente ESPAÑA |
Das Amt beanstandete am 19. Februar 2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, bedeutet die angemeldete Bezeichnung in der englischen und/oder deutschen Sprache „Mein Automobil Ticket“ bzw. „mein automatisches Ticket“ also ein Ticket, das automatisch zur Verfügung gestellt werden kann.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Waren der Klassen 9 und 12 diese Tickets für ein Automobil sind, darstellen, dazu dienen, dazu bestimmt sind, die Hard- und Softwarekomponenten dazu umfassen bzw. automatisch zur Verfügung gestellt werden können oder die Automobile, auf die sich dieses System bezieht wie etwa Elektrische Verkehrsleitgeräte und daraus bestehende Anlagen; Elektrische Verkehrsregelungsgeräte und daraus bestehende Anlagen; Instrumente für die Verkehrsüberwachung; Instrumente zum Erkennen von Verkehrsströmen; Zahlungsterminals, Geldausgabe- und -sortiergeräte; Elektronische Maut-Chipkarten; Elektronische Gebührenzähler; Elektronische Geräte und daraus bestehende Systeme zur Straßengebührentrichtung; Elektronische Kartengeräte und daraus bestehende Systeme zur Gebührenentrichtung; Terminals für die elektronische Straßengebührentrichtung; Elektronische Geräte zur Berechnung und Einnahme von Benutzungsgebühren, Fahrgeld und Gebühren (Klasse 9); Fahrzeuge und Beförderungsmittel; Selbstfahrende Autos; Selbstfahrende Transportfahrzeuge; Selbstladefahrzeuge (Klasse 12). Klasse 35 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, deren Haupttätigkeit die Hilfe beim Betrieb oder der Leitung eines Handelsunternehmens, oder die Hilfe bei der Durchführung von Geschäften oder Handelsverrichtungen eines Industrie- oder Handelsunternehmen ist, sowie Dienstleistungen von Werbeunternehmen, die sich in Bezug auf alle Arten von Waren oder Dienstleistungen hauptsächlich mit Mitteilungen an die Öffentlichkeit und mit Erklärungen und Anzeigen durch alle Mittel der Verbreitung befassen; sie haben die Marke zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs, wie etwa Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische Mauterhebungssysteme, elektrische Verkehrsleitgeräte sowie elektrische Verkehrsregelungsgeräte und daraus bestehende Anlagen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Instrumente für die Verkehrsüberwachung sowie zum Erkennen von Verkehrsströmen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Zahlungsterminals, Geldausgabe- und -sortiergeräte sowie elektronische Maut-Chipkarten, elektronische Gebührenzähler, elektronische Geräte und daraus bestehende Systeme zur Straßengebührentrichtung. Klasse 36 umfasst im Wesentlichen die in Finanz- und Geldangelegenheiten geleisteten Dienste im Zusammenhang mit diesem System, wie etwa Geldgeschäfte, insbesondere Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten, Abwicklung von elektronischem Zahlungsverkehr; Ausgabe von Wert- und Gutscheinkarten; Ausgabe von Kreditkarten; Mauterhebungsleistungen in Form der elektronischen Abwicklung von Zahlungen; Leistungen im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen per Karte [Geldgeschäfte]; Dienstleistungen in Verbindung mit dem Einzug von Autobahngebühren [Geldgeschäfte]. Klasse 37 umfasst im Wesentlichen Dienstleistungen, die von Unternehmen oder Subunternehmen im Bauwesen oder bei Errichtung ortsfester Bauten erbracht werden, sowie Dienstleistungen, die von Personen oder Organisationen erbracht werden, die sich mit der Wiederinstandsetzung oder der Erhaltung von Gegenständen befassen, ohne deren physikalische oder chemische Eigenschaften zu verändern. Konkret sind vorliegend Dienstleistungen wie Installation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und Telekommunikationsgeräten; Installation, Reparatur und Wartung von Sendern, Sendeempfängern, Empfängern, Antennen, Sensoren, Steuergeräten, Kontrollgeräten, Datenverarbeitungsgeräten und Kommunikationsgeräten; Installation, Reparatur und Wartung von Fahrzeug-Bordgeräten; Installation, Reparatur und Wartung von Mauterhebungssystemen; Installation, Reparatur und Wartung von Mauterfassungs- und Mautabrechnungsgeräten; Installation, Reparatur und Wartung von Verkehrsleitgeräten sowie Verkehrsregelungsgeräten und daraus bestehenden Anlagen betroffen. Die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 schaffen die dazu erforderlichen technischen und technologischen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung, Sicherstellung und Gewährleistung des Systems. In Klasse 39 39 sind die Transport- und Mautleistungen aufgeführt, auf die sich dieses System bezieht sowie damit zusammenhängende Leistungen, wie z.B. Betrieb von Mautstraßen; Transportwesen.
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde - trotz gewährter Fristverlängerung -
nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY