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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 26/06/2019
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alstria office REIT-AG Isabelle von Bieberstein Steinstr. 7 D-20095 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018030013 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
WORK.BETTER.TOGETHER.
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
alstria office REIT-AG Steinstr. 7 D-20095 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 28.03.2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft, sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Durchschnittsverbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Besser zusammen arbeiten/Besser miteinander arbeiten.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „WORK.BETTER.TOGETHER“, würde in den maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan gesehen werden, dessen Funktion darin besteht, eine Werbeaussage, eine Kundendienstaussage, eine inspirierende oder motivierende Aussage zu kommunizieren.
Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass sie effektiver, effizienter sind als andere Angebote, auf den Kunden maßgeschneidert, dass der Anbieter sehr gut mit den Kunden zusammenarbeitet, auf sie eingeht und somit die Ergebnisse der Dienstleistungen vorteilhafter für die Kunden ausfallen usw.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b, fehlende Unterscheidungskraft sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018030013 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN